Ehegattensplitting Ohne Heirat kein Steuervorteil

Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften sind vor dem Fiskus gleich. Gerne hätte auch ein unverheiratetes Paar vom Splitting-Tarif profitiert, doch die Finanzrichter versagten ihm den Vorteil – mit klaren Argumenten.

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Mit einem Trauschein können viele Paare Steuern sparen. Quelle: dpa

Münster Der Splitting-Tarif kann zum echten Steuervorteil werden – vor allem dann, wenn die Partner unterschiedlich hohe Einkünfte haben oder einer von beiden sogar gar nichts verdient. Die Auswirkung des Splitting-Tarifs ist im progressiven Steuertarif begründet. Denn der Steuersatz steigt im Vergleich zum Einkommen überproportional. Wenn das Finanzamt das gemeinsame Einkommen der Partner gleichmäßig auf beide verteilt, sinkt dieser Steuersatz – ebenfalls überproportional.

Davon wollte auch ein nicht verheiratetes Paar profitieren und zog vor das Finanzgericht Münster. Die beiden lebten mit ihren drei gemeinsamen Kindern und einem weiteren Kind der Frau in einem Haushalt. Für ihre Einkünfte als Geschäftsführer und Unternehmerin wollten sie vom Finanzamt zusammenveranlagt werden. Der Einspruch blieb erfolglos, sodass das Paar klagte. Ihre Begründung: Der Gesetzgeber habe die Ungleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten beseitigt.

Im neu eingeführten Paragrafen im Einkommensteuergesetz heiße es nun, dass die Regelungen für Ehepartner auch für „Lebenspartner“ und „Lebenspartnerschaften“ gelten. Ihrer Ansicht nach ein klarer Hinweis darauf, dass Lebenspartner auch Personen sein könnten, die einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt hätten und sozial und wirtschaftlich füreinander einstünden.

Das Finanzgericht sah dies anders: Das Paar erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung, da es eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führe (Az.: 10 K 2790/14 E). Zwar spreche der neue Paragraf von Lebenspartnern und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Hieraus sei aber nicht zu folgern, dass das Gesetz auch auf eine nichteheliche (oder nicht eingetragene) Lebensgemeinschaft anzuwenden sei. Grund für das Gesetz sei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, das entschieden habe, dass die Versagung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartner eine Diskriminierung darstelle.


Keine rechtliche Verpflichtung

Anknüpfungspunkt für den Steuervorteil des Splittingtarifs ist nach Auffassung der Richter die „rechtlich gebundene, institutionalisierte Form des Zusammenlebens“. Es mache einen Unterschied, ob man verheiratet oder verpartnert sei oder eheähnlich zusammenlebe: „Wie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sozial und finanziell füreinander einstehen und einen gemeinsamen Haushalt führen. Sie sind hierzu aber rechtlich nicht verpflichtet“, heißt es in der Begründung des Gerichts.

Es gebe keinen Zugewinnausgleichsanspruch, keinen Unterhaltsanspruch und auch keine Versorgungsausgleichsansprüche. Damit sei es rechtens, dass eheähnliche Gemeinschaften gegenüber Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften ungleich behandelt würden.

Praxistipp:

Das Finanzgericht Münster hat die Revision nicht zugelassen. Das Gericht verwies darauf, dass der Bundesfinanzhof sich bereits mit der Frage befasst habe. Der Bundesfinanzhof sei schon in seinem Urteil vom 26. Juni 2014 (Az.: III R 14/05) zu dem Schluss gekommen, dass der Splittingtarif nicht auf nichteingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft anwendbar sei. Da auch im vorliegenden Fall die rechtliche Bindung der Lebensgemeinschaft fehle, sei der Fall vergleichbar.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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