Ehrenamt Gemeinnützige Nebenjobs bleiben oft steuerfrei

Wer sich nebenberuflich in einem Verein oder bei Hilfsorganisationen engagiert, muss auf seinen Lohn oft keine Steuern zahlen. Wichtig dabei sind nicht die geleisteten Stunden, sondern der ausgezahlte Arbeitslohn.

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In gemeinnützigen Nebenjobs kann der Lohn steuerfrei bleiben. Quelle: dpa

Berlin Ob Flüchtlinge hier oder die Bewältigung von Naturkatastrophen anderswo: Hilfsorganisationen sind auf ehrenamtliches Engagement angewiesen. Aber auch Vereine und Kulturschaffende kommen ohne ehrenamtliche Unterstützung nicht aus. Das Statistische Bundesamt hat ermittelt, dass 40 Prozent der Bevölkerung sich ehrenamtlich oder freiwillig engagiert.

Die Bereiche des Engagements sind vielfältig: Sie beginnen bei Aktivitäten, die im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen stehen, etwa als Leiterin einer Jugendgruppe oder als Trainer im Sportverein. Sie umfassen auch die Unterstützung von Älteren, Kranken und Menschen in Not, etwa bei einer Hilfsorganisation, einer Senioren- oder Behindertengruppe, beim Rettungsdienst oder bei der freiwilligen Feuerwehr.

Ist der Nebenjob gemeinnützig, dürfen Sie dort bis zu 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei dazu verdienen. Denn der Staat unterstützt gemeinnützige Körperschaften, die auf ehrenamtliche und niedrig entlohnte Helfer angewiesen sind. Voraussetzung für den Übungsleiterfreibetrag ist, dass Sie

• eine begünstigte Tätigkeit ausüben,

• sich nebenberuflich engagieren,

• die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen und

• mit Ihrer Tätigkeit gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören ausschließlich Arbeiten innerhalb der Ausbildung, der Kunst oder der Pflege. Ob eine Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird oder nicht, richtet sich nach dem zeitlichen Umfang. Dieser darf nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr als ein Drittel der Vollzeitstelle ausmachen.


Wer mehr arbeitet, darf nicht bestraft werden

Bislang gingen Steuerexperten davon aus, dass diese Grenze für Nebenberuflichkeit bei zwölf bis 13 Stunden pro Woche liegt. Die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin hat nun klargestellt, dass auf Tarifunterschiede nicht geachtet werden muss. Im Klartext: Liegt die wöchentliche Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle bei 39 Stunden, ist ein ehrenamtlich für 14 Stunden engagierter Pfleger noch nebenberuflich tätig.

Wird im Einzelfall eine höhere tarifliche Arbeitszeit nachgewiesen, können gegebenenfalls auch mehr als 14 Stunden zulässig sein. Wer nebenberuflich bei einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung angestellt ist, kann damit bei einem Arbeitslohn bis zum Höchstbetrag von 2.400 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.

Das Finanzgericht Köln hat darüber hinaus entschieden, dass selbst dann von einer Nebenberuflichkeit auszugehen ist, wenn man zwar mehr als ein Drittel der normalen Arbeitszeit arbeitet, aber nicht mehr als 2.400 Euro bekommt (Az.: 3 K 1350/12). Im entschiedenen Fall, in dem es um einen Hausnotruf und Rettungssanitäter ging, erklärte das Gericht: „Es würde zu dem widersinnigen und mit dem Normzweck nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen, dass derjenige, der ein größeres ehrenamtliches Engagement zeigt, nicht gefördert, sondern noch benachteiligt würde.“

Da mit der Steuerfreiheit die freiwillige Übernahme gemeinnütziger Aufgaben gefördert werden solle, dürfe eine unentgeltliche Mehrarbeit der Helfer nicht zu ihren Lasten gehen.

Praxistipp:

Den Freibetrag gibt es übrigens auch, wenn Sie die begünstigte Tätigkeit nur während eines Teils des Jahres ausüben. Allerdings sind mit dem Übungsleiterfreibetrag auch alle Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Nebenjob abgegolten.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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