Einkommensteuer Wenn das Finanzamt von Steuerzahlern Wucherzinsen fordert

Ab 1. April beginnt für verspätete Steuerzahler der Zinslauf. Der Fiskus fordert unverdrossen sechs Prozent Zins von ihnen. Steuerberater nennen das Vorgehen auch "fiskalisches Raubrittertum". Betroffene können sich wehren.

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Einkommenssteuerbescheid Quelle: dpa

Der Fiskus ist am 1. April nicht zu Scherzen aufgelegt. Im Gegenteil: Die Schonfrist von 15 Monaten läuft an diesem Tag ab. Alle, die ihre Abgaben für 2015 noch nicht bezahlt haben, müssen für die Steuerschuld somit von Samstag, dem 1. April, an 0,5 Prozent Zinsen pro Monat zahlen, erstmals also für den April. Der Zinssatz ist jedoch umstritten. Politiker und Juristen kritisieren, dass der Fiskus trotz des Zinstiefs unverdrossen sechs Prozent pro Jahr berechnet. So haben die CDU-geführten Bundesländer im Februar gefordert, den Satz zu halbieren. „Sechs Prozent sind jenseits der Realität“, sagte etwa der hessische Finanzminister Thomas Schäfer.

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Steuerberater werden deutlicher: „Das kann man schon fast als fiskalisches Raubrittertum bezeichnen“, sagt Klaus Bührer, Partner der Kanzlei Dornbach in München. Schließlich soll der Zins Vermögensvorteile abschöpfen, die durch verspätete Steuerzahlungen entstehen. Aber wer kassiert heute noch sechs Prozent Zinsen?

Der durchschnittliche Satz für Tagesgeld liegt laut FMH Finanzberatung derzeit bei 0,2 Prozent. Schon im Jahr 2009 war er unter die Zwei-Prozent-Marke gesunken.

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble beharrt dennoch darauf, dass der Satz eine verfassungsrechtlich zulässige „Typisierung“ ist – also eine Mittelwertbildung über viele Jahre. Der Fiskus sei nicht verpflichtet, Marktentwicklungen zeitnah abzubilden.

Damit bewegt er sich allerdings auf rechtlich dünnem Eis. „Angesichts des dauerhaften Zinstiefs kann man meines Erachtens nicht mehr von einer zulässigen Typisierung sprechen“, sagt Thomas Lübbehüsen, Partner der Kanzlei BRL in Hamburg. Wer Einspruch gegen Zinsfestsetzungen einlege, habe deshalb gute Chancen.

Musterverfahren läuft

Betroffene müssen nicht selbst klagen, sondern können auf ein Musterverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) verweisen (III R 10/16). Finanzbeamte müssen das Verfahren dann ruhen lassen – und Zinsen erstatten, wenn der BFH den Satz später als überhöht einstufen sollte.

Bearbeitungszeit beschleunigen

Darüber hinaus haben viele die Chance, erst gar keine hohen Zinsforderungen entstehen zu lassen. So rät Lübbehüsen, bei Einsprüchen gegen den Steuerbescheid nicht zugleich die „Aussetzung der Vollziehung“ (AdV) zu beantragen, wenn es die finanzielle Situation zulässt.

Betroffene zahlen dann die geforderten Steuern trotz Zweifeln an der Rechtmäßigkeit. So verhindern sie, dass Zinsen auflaufen. Im Gegenteil: Sollte ihr Einspruch erfolgreich sein, bekommen sie später Geld vom Fiskus zurück und kassieren dann ihrerseits Zinsen, aktuell also die sechs Prozent pro Jahr.

Bisweilen versucht das Finanzamt jedoch, dieser Strategie einen Riegel vorzuschieben. „Es gibt Fälle, in denen Beamte nach Eingang des Einspruchs eigenmächtig die AdV gewährt haben“, berichtet Bührer.

In solchen Fällen liegt der Verdacht nahe, dass die Beamten auf Zinseinnahmen für den Fiskus hoffen. „Es ist aber unzulässig, ohne Antrag des Steuerzahlers AdV zu gewähren“, stellt Bührer klar.

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von Niklas Hoyer

Und wenn der Zinslauf nicht wegen Zweifeln am Steuerbescheid beginnt, sondern wegen Trödelei? Ist der Bescheid für 2015 noch nicht eingetroffen, sollten Betroffene zunächst ihren Sachbearbeiter anrufen, rät Bührer. „Das kann die Sache beschleunigen.“ Wenn seit Abgabe der Steuererklärung mindestens sechs Monate vergangen sind, könnten Betroffene zudem einen Untätigkeitseinspruch einlegen. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde hingegen sei meist wenig erfolgversprechend.

So können Steuerzahler die Bearbeitungszeit im Idealfall beschleunigen, die Zinszahlung aber nicht ganz vermeiden. Um das zu erreichen, können sie freiwillig vorab Steuern in der erwarteten Höhe zahlen, rät Lübbehüsen – dann kann der Fiskus später keine oder nur geringe Zinsen fordern. „Wichtig ist aber, die Überweisung ausdrücklich als ‚freiwillige Vorauszahlung‘ zu bezeichnen“, sagt er. Zudem sollten freiwillige Zahler Steuerart und Jahr nennen. Sonst könne es passieren, dass das Finanzamt das Geld zurücküberweist – mit dem Argument, es könne nicht verbucht werden.

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