Einkommensteuer Wenn das Finanzamt von Steuerzahlern Wucherzinsen fordert

Ab 1. April beginnt für verspätete Steuerzahler der Zinslauf. Der Fiskus fordert unverdrossen sechs Prozent Zins von ihnen. Steuerberater nennen das Vorgehen auch "fiskalisches Raubrittertum". Betroffene können sich wehren.

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Einkommenssteuerbescheid Quelle: dpa

Der Fiskus ist am 1. April nicht zu Scherzen aufgelegt. Im Gegenteil: Die Schonfrist von 15 Monaten läuft an diesem Tag ab. Alle, die ihre Abgaben für 2015 noch nicht bezahlt haben, müssen für die Steuerschuld somit von Samstag, dem 1. April, an 0,5 Prozent Zinsen pro Monat zahlen, erstmals also für den April. Der Zinssatz ist jedoch umstritten. Politiker und Juristen kritisieren, dass der Fiskus trotz des Zinstiefs unverdrossen sechs Prozent pro Jahr berechnet. So haben die CDU-geführten Bundesländer im Februar gefordert, den Satz zu halbieren. „Sechs Prozent sind jenseits der Realität“, sagte etwa der hessische Finanzminister Thomas Schäfer.

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Steuerberater werden deutlicher: „Das kann man schon fast als fiskalisches Raubrittertum bezeichnen“, sagt Klaus Bührer, Partner der Kanzlei Dornbach in München. Schließlich soll der Zins Vermögensvorteile abschöpfen, die durch verspätete Steuerzahlungen entstehen. Aber wer kassiert heute noch sechs Prozent Zinsen?

Der durchschnittliche Satz für Tagesgeld liegt laut FMH Finanzberatung derzeit bei 0,2 Prozent. Schon im Jahr 2009 war er unter die Zwei-Prozent-Marke gesunken.

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble beharrt dennoch darauf, dass der Satz eine verfassungsrechtlich zulässige „Typisierung“ ist – also eine Mittelwertbildung über viele Jahre. Der Fiskus sei nicht verpflichtet, Marktentwicklungen zeitnah abzubilden.

Damit bewegt er sich allerdings auf rechtlich dünnem Eis. „Angesichts des dauerhaften Zinstiefs kann man meines Erachtens nicht mehr von einer zulässigen Typisierung sprechen“, sagt Thomas Lübbehüsen, Partner der Kanzlei BRL in Hamburg. Wer Einspruch gegen Zinsfestsetzungen einlege, habe deshalb gute Chancen.

Musterverfahren läuft

Betroffene müssen nicht selbst klagen, sondern können auf ein Musterverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) verweisen (III R 10/16). Finanzbeamte müssen das Verfahren dann ruhen lassen – und Zinsen erstatten, wenn der BFH den Satz später als überhöht einstufen sollte.

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