Elektroauto Der Strom vom Chef ist steuerfrei

Der Bund will Elektromobilität fördern, deshalb bekommen Fahrer von Elektroautos ab diesem Jahr noch mehr Steuervorteile. Wer beim Arbeitgeber Strom zapfen darf, muss diesen Vorteil zum Beispiel nicht versteuern.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Durch Strom angetriebene Fahrzeuge werden gefördert. Quelle: dpa

Berlin Wenn Sie ein Elektroauto fahren, begünstigt das der Staat steuerlich – und zwar ab sofort noch mehr: Rückwirkend zum Jahresbeginn 2016 verlängert der Fiskus die derzeit geltende fünfjährige Steuerbefreiung auf zehn Jahre. Diese Steuerbefreiung gilt für Erstzulassungen reiner Elektrofahrzeuge. Sie dürfen den Steuervorteil auch in Anspruch nehmen, wenn Sie Ihr Auto auf Elektrobetrieb umgerüstet haben und der TÜV dies genehmigt hat.

Arbeitgeber können ihren Angestellten ab 2017 die Möglichkeit geben, ihr privates Elektroauto oder Hybridfahrzeug im Betrieb aufzuladen. Dieser steuerfreie Vorteil umfasst auch das Betanken des Firmenwagens, den der Arbeitgeber überlassen hat. Der Chef kann seinem Arbeitnehmer sogar eine Ladestation für das Aufladen zuhause überlassen – oder ihm Zuschüsse dazu zahlen. Voraussetzung ist jeweils, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

In einem Schreiben hat die Finanzverwaltung festgelegt, welche Grundsätze dabei zu beachten sind. Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen Elektroautos, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden. Ebenfalls im Vorteil sind Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Kraftstoff betankt werden als auch eine Speichereinrichtung für elektrische Energie haben. Begünstigte Hybridelektrofahrzeuge müssen allerdings extern mit Stecker aufladbar sein.

Steuerbefreit ist der Ladestrom dann, wenn die Mitarbeiter ihr Auto an einer fest installierten Einrichtung im Betrieb aufladen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinem Angestellten die Ladevorrichtung zeitweise überlässt, damit dieser die Ladestation privat nutzen kann.

Erstattet der Arbeitgeber seinen Angestellten selbst getragene Stromkosten bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen, stellt dies steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Handelt es sich um Dienstwagen, wird eine solche Erstattung hingegen als steuerfreier Auslagenersatz behandelt.


Fiskus erlaubt Vereinfachungen

Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Ladevorrichtung überlässt, wird der geldwerte Vorteil pauschal versteuert. Diese pauschale Lohnsteuer beläuft sich auf 25 Prozent und kann dann auf den geldwerten Vorteil angewandt werden, wenn der Mitarbeiter die Ladestation zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt erhält. Die Pauschalierung führt auch zur Sozialversicherungsfreiheit.

Damit es für den Unternehmer nicht zu kompliziert wird, lässt die Finanzverwaltung Vereinfachungen zu. So darf die pauschale Lohnsteuer auf Basis der Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung zugrunde gelegt werden. Trägt der Mitarbeiter die Aufwendungen für den Erwerb selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig übernehmen. Auch dann darf der geldwerte Vorteil pauschal besteuert werden.

Praxistipp:

Aus Vereinfachungsgründen wird der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Lohnkonto des Mitarbeiters aufzuzeichnen. Wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit der pauschalen Lohnsteuer nutzt, müssen allerdings die Kosten für den Kauf der Ladestation, die Zuschüsse und die bezuschussten Aufwendungen des angestellten nachgewiesen werden.

Diese Belege muss der Arbeitgeber zu den Lohnunterlagen nehmen.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%