Elsässers Auslese

Wie Sie Streitereien beim Vererben vermeiden

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Gold und Silber, Wald und Land, Geld und Aktien

Gold und Silber

Mein Gold oder Silber lagere ich nicht in einem Schließfach ein. Nein, ich miete gleich zwei Schließfächer. Diese lauten zwar auf meinen Namen, aber ich lege im Testament fest, welches Schließfach an welchen meiner beiden Söhne zu gehen hat.

Entsprechend disponiere ich bei weiteren Goldkäufen alles gleich gewichtet, so dass jedes Schließfach zu allen Zeiten auch gleich viel an Vermögenswerten enthält. Also, immer die gleiche Anzahl an Feinunzen von der gleichen Prägeanstalt oder die gleichen Gewichtseinheiten an Barrengold. Solch eine simple Methodik verursacht mir kaum Mehrarbeit, erspart meinen beiden Erben später Einiges an Umstand und Arbeit. Da muss nichts mehr hin und her bewegt werden, die Schließfächer werden lediglich namentlich umgeschrieben. Dazu brauche ich keine Spezialberater.

Wald- und Landgebiete

Als Value-Investor mit langfristigem Anlagehorizont mag ich Wald- und Landbesitz in Skandinavien. Auch hier achte ich darauf, dass ich auf Dauer zwei ähnlich strukturierte und räumlich klar abgegrenzte „Pakete“ an Flurstücken besitze. Die Parzellen sind fast genau hälftig aufgeteilt, im nördlichen sowie im südlichen Umfeld einer entlegenen Provinzstadt. Ich verfüge im Testament, welcher meiner Söhne welches Paket an Flurstücken erhalten soll. Der eine im Süden, der andere im Norden.

Zankapfel Erbe - die größten Fallstricke
Emotional überfordertWenn Partner oder Eltern sterben, ist das eine hohe emotionale Belastung. Aber auch eine große Erbschaft kann auf die Psyche schlagen. Das kann sich unterschiedlich auswirken. Nicht selten rutschen die Erben ab oder schlagen über die Stränge. Das Ergebnis ist dasselbe: Das Erbe wird verprasst, für Autos, Reisen, Partys. Mit entsprechenden Regelungen – etwas einer Dauertestamentsvollstreckung mit monatlichen Auszahlungen – kann dem entgegengewirkt werden. Quelle: dpa
Kein TestamentLiegt kein schriftliches und unterschriebenes Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge – auch wenn der Erblasser mündlich einen anderen letzten Willen ausgesprochen hat. Stirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Partner. Gibt es Kinder, egal ob ehelich oder unehelich, bekommt der Ehepartner 50 Prozent und die Kinder teilen sich die verbleibenden 50 Prozent. Quelle: dpa
Langfristige BindungDas Berliner Testament ist beliebt und weit verbreitet. Doch es hat seine Tücken, denn es zementiert eine einmal getroffene Regelung. Bei dieser Testamentsform, setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Erst wenn beide tot sind, erben die Kinder. Diese Quote kann ein überlebender Elternteil im Nachhinein nicht verändern. Es sei denn, es gibt eine Klausel, die dies erlaubt. Ein neues Testament des länger Lebenden gilt nicht - das Berliner Testament geht immer vor. Quelle: dpa
Pflichtteilsstrafklausel und Jastrow’schen KlauselHat nun ein Ehepaar ein solches Berliner Testament und ein Ehepartner verstirbt, ist der Überlebende Partner erst einmal Alleinerbe. Steckt nun das ganze Vermögen des Paares in einem Grundstück mit Häuschen und die Kinder fordern ihren Pflichtteil, muss der überlebende Partner Haus und Hof verkaufen, um die Kinder auszubezahlen. Verhindern lässt sich solch ein Fall mittels der Pflichtteilsstrafklausel im Testament. Dabei verfügt das Paar, dass ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, beim Tod des zweiten Elternteils enterbt ist. Wer also jetzt gierig ist und beispielsweise die Mutter zum Verkauf des Häuschens zwingt, soll bei deren Tod leer ausgehen. Im Falle der Jastrow’schen Klausel ist das Prinzip umgekehrt: Es droht also keine Strafe für Gierige, sondern eine Belohnung für Geduldige. Verzichtet ein Kind auf seinen Pflichtteil, wenn Vater oder Mutter sterben, bekommt das Kind beim Tod des anderen Elternteils quasi eine Bonuszahlung. Quelle: dpa
EnterbenDas eigene Kind vollständig zu enterben - ihm also auch den Pflichtteil zu verwehren, ist nur möglich, wenn - der Erbnehmer versucht hat, den Erblasser oder ein anderes Familienmitglied schwer zu verletzen oder zu töten - der Erbnehmer ein Verbrechen begangen hat, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung geahndet wurde und es für den Erblasser unzumutbar wird, seinen Nachlass - mit dieser Person zu teilen - wenn der Erbnehmer eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzte Quelle: dpa
Fehlerhaftes TestamentDer letzte Wille ist oft falsch oder missverständlich formuliert. Immerhin ein Drittel der Deutschen hat in einer Studie angegeben, sich mit Begriffen wie „gesetzlicher Erbfolge“ oder „Pflichtteil“ nicht auszukennen. Juristische Begriffe werden deshalb in Testamenten oft falsch verwendet oder verwechselt. Häufig sind sie deshalb so geschrieben, dass Fachleute sie auslegen müssen. Die Folge: Der letzte Wille ist nicht so umsetzbar, wie vom Erblasser gewollt. Quelle: dpa
Erbschaftssteuer nicht eingeplantNächste Angehörige – das sind Ehepartner, Kinder und Enkel – haben Freibeträge. Ehepartner erben 500.000 Euro steuerfrei, Kinder immerhin noch 400.000 Euro und Enkel 200.000 Euro. Erst wenn die Erbschaft diese übertrifft, greift der Fiskus zu. Doch häufig ist für die fällig werdende Erbschaftssteuer nicht genügend Geld auf dem Konto. Besteht ein Begünstigter auf schnelle Auszahlung, müssen Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände veräußert werden. Quelle: dpa

Da die Einstandskosten und Quadratmeter in einem solchen Fall nie exakt bis hinter die Kommastelle im Verhältnis „eins zu eins“ aufteilbar sind, lege ich zeitgleich beim Kauf die entsprechende Ausgleichszahlung des Differenzbetrages für den benachteiligten Erben fest.

Sollten sich meine Söhne dazu entschließen, dennoch die beiden Latifundien gemeinschaftlich zu bewirtschaften, dann werde ich mich im Himmel natürlich freuen. Aber mit meiner Verfügung kann jeder bequem seiner eigenen Wege gehen und mit dem Land machen, was er will. Seinen Bruder betrifft das dann in keiner Weise.

Was Erben wissen sollten
Alleinerbe Der Alleinerbe erbt als einzige Person. Er tritt rechtlich „in die Fußstapfen des Verstorbenen“ und übernimmt dessen gesamte Rechte, aber auch Pflichten. Quelle: dpa
Gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Danach wird der Nachlass zwischen dem Ehepartner und den Verwandten des Verstorbenen aufgeteilt, wobei Kinder und Enkel des Erblassers Vorrang vor Eltern, Großeltern oder anderen Angehörigen genießen. Quelle: REUTERS
Annahme der ErbschaftWer in Deutschland erben will, muss dafür in der Regel nichts tun. Vor allem braucht er die Annahme des Erbes nicht zu erklären. Dieses Phänomen heißt im Juristen-Deutsch “Von-Selbst-Erwerb.“ Quelle: AP
Ausschlagung der Erbschaft Wer nicht erben will, kann (und muss) die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausgeschlagen. Die Zeit läuft ab dem Moment, in dem der Betreffende von der Erbschaft und deren Gründen erfahren hat. Nach Ablauf der Frist ist eine Ausschlagung in der Regel nicht mehr möglich. Lediglich in Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft anzufechten. Quelle: REUTERS
EhegattentestamentVerheiratete und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Eine weit verbreitete Form ist dabei das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Erst wenn beide Partner verstorben sind, werden auch die Kinder bedacht. Sie werden zu Schlusserben, also zu Erben des länger lebenden Ehegatten ernannt. Quelle: dpa
Pflichtteil Ein Erblasser kann bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen, aber nicht immer verhindern, dass diese Personen etwas aus seinem Nachlass erhalten. Grund: Der sogenannte Pflichtteil garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers also eine Mindestteilhabe an seinem Nachlass. Quelle: dpa
EnterbungHat er Erblasser einen oder mehrere gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder sie bei der Verteilung des Nachlasses nicht erwähnt, spricht man von Enterbung. Handelt es sich bei den fraglichen Personen um enge Angehörige, können sie oft zumindest seinen Pflichtteil verlangen. Quelle: obs

Geld und Aktien

Mit zwei Erben ist für mich auch der Modus des Kaufens und Verkaufens von Wertpapieren vorgegeben. Ich vermeide immer eine ungerade Anzahl an Aktien im Depot. Statt 3.775 Nestlé-Aktien sollten es eben in einem solchen Fall besser 3.776 Aktien sein. Auch diese kleine Maßnahme erspart später den Erben unnötige Rechnerei. 

Welchen Bewertungsstichtag nimmt man bei der Berechnung des Spitzenausgleichs im Falle ungerader Stückzahlen bei zwei Erben: Den Todestag? Den Tag, an dem die Erben das Depot schließlich aufteilen dürfen? In der Zwischenzeit hat sich aber in der Regel bei den Aktienkursen viel getan. Und die Zeiträume bis eine Aufteilung freigegeben wird, können lang sein. Es sind ja oft gerade die kleinen Beträge, die das „Fass zum Überlaufen“ bringen und einen unsinnigen Streit entzünden.

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