Elternunterhalt Wie viel Kinder für ihre Eltern zahlen müssen

Sind Eltern nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, stehen die Kinder in der Pflicht. Das muss sich aber nicht als Vermögensfalle entpuppen, wenn die Kinder den rechtlichen Rahmen ausschöpfen.

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Alte und junge Hände Quelle: dpa

Im Volksmund heißt es, jedes Kind würde die Eltern soviel kosten wie ein Eigenheim. Bis sie selbst ein ausreichendes Einkommen erzielen, können Lebenshaltungskosten, Ausbildung und Anschubfinanzierung ein beachtliches Vermögen verschlingen. Aber wer Kinder in die Welt setzt, ist für sie verantwortlich und muss für sie sorgen – und weil es die geliebten Sprösslinge sind, stecken die meisten Eltern bereitwillig viel Geld in ihren Nachwuchs.

Sollen Kinder plötzlich für ihre Eltern zahlen, kommt das aber vielen unfair vor. Kinder haben sich ihre Eltern schließlich nicht ausgesucht, der Lebensunterhalt für die eigene Familie muss mühsam verdient werden – und manchmal haben die Eltern in den Augen ihrer Kinder auch keine Unterstützung verdient, weil sie Fürsorgepflichten verletzt oder als Vater oder Mutter versagt haben. Dass plötzlich die Eltern die Hilfe ihrer Kinder brauchen, ist dann schwer zu akzeptieren.

Die Angst, große Anteile des Einkommens oder sogar sein angespartes Vermögen für die finanziell überforderten Eltern opfern zu müssen, geht inzwischen um. Kein Wunder, dass ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. Februar für Empörung sorgte: Kinder müssen demnach sogar dann Unterhalt für ihre Eltern zahlen, wenn die jahrzehntelang keinen Kontakt zu ihren Kindern wünschten – und somit anscheinend keine Verantwortung für ihren Nachwuchs übernehmen wollten. In dem verhandelten Fall ging es um Pflegekosten für einen Mann, der von sich aus den Kontakt zum Sohn vor langer Zeit abgebrochen hatte, aber seinen Pflegeheimplatz nicht von seiner Rente bestreiten konnte. Die Stadt hatte Regressforderungen gegen den Sohn über mehrere tausend Euro geltend gemacht. Der BGH urteilte, der Sohn müsse zahlen. Begründung: Der Mann habe seine Vaterpflichten bis zur Volljährigkeit seines Sohnes im Grunde erfüllt und den Kontakt erst später abgebrochen. Das Urteil empfanden viele Kommentatoren dennoch als unfair und realitätsfern. Wie können Eltern, die sich nicht um ihre Kinder kümmern, nur Anspruch auf Unterhalt haben? Das Unterhaltsrecht müsse reformiert werden, forderten sie.

Aber wann müssen Kinder tatsächlich für ihre Eltern zahlen und wie viel? Und was können Kinder und Eltern tun, um diesen Fall möglichst zu vermeiden oder zumindest – falls gewünscht - die Folgen zu lindern?
Pauschale Antworten auf diese Fragen sind problematisch. Auch wenn es dazu gesetzliche Regeln gibt, so sind doch letztlich die Auslegung der Regeln und der individuelle Fall entscheidend. So viel zumindest vorab: Die Folgen sind in der Regel weit weniger schlimm, als von den Betroffenen befürchtet.

Worauf gründet die Unterhaltspflicht?

Der Paragraf 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist in den Grundsätzen zur Unterhaltspflicht eindeutig: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. In der Regel trifft dies Eltern, die für ihre Kinder Unterhalt leisten müssen, sowie Ehegatten, die füreinander unterhaltspflichtig sind, wenn der Partner nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus dem eigenem Einkommen zu bestreiten. Diese Unterhaltspflicht besteht auch im Falle einer Trennung oder Scheidung, sowohl gegenüber dem ehemaligen Ehepartner als auch gegenüber gemeinsamen Kindern.

Der Paragraf ist aber keine Einbahnstraße; er gilt auch in umgekehrter Richtung. Damit sind leibliche oder adoptierte Kinder ebenso gegenüber den Eltern unterhaltspflichtig. Kinder können sich nur dann von der Unterhaltspflicht befreien lassen, wenn die Eltern aus eigenem „sittlichen Verschulden“ in die Notlage geraten sind oder die eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind grob vernachlässigt haben. Die einzelnen Fälle werden meist individuell vor dem Familiengericht entschieden.

Wann entsteht eine Unterhaltspflicht?

Diese Urteile sind für Familien bares Geld wert
Kindergeld auch für verheiratete KinderEltern haben auch dann noch Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr Kind bereits verheiratet ist. Es müsse nur unter 25 Jahren alt sein und sich in seiner ersten Ausbildung befinden, urteilte das Finanzgericht Köln nach eigenen Angaben vom 15. August. In dem betreffenden Fall hatte die Familienkasse einer Mutter das Kindergeld für ihre 21 Jahre alte Tochter verweigert. Begründung: Die Tochter verfüge dank ihrer Ausbildungsvergütung und dem Unterhaltsbeitrag ihres Ehemanns über ausreichende Einkünfte. Die Eltern würden nicht mehr durch die Tochter belastet und bräuchten folglich auch keine staatliche Unterstützung mehr. Dagegen klagte die Mutter und bekam Recht: Das Finanzgericht gewährte das Kindergeld (Az: 9 K 935/13). Seit einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2012 seien die Bezüge des Kindes ohne Bedeutung, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Eine typische Unterhaltssituation müsse nicht mehr vorliegen. Das gelte auch für verheiratete Kinder. Quelle: dpa
Ex-Mann bleibt auf Kosten für GPS-Bespitzelung sitzenDie totale Überwachung der Ex-Frau ging dem Bundesgerichtshof (BGH) dann doch zu weit: Ein Mann hatte seine Ex-Frau von einem Detektiv überwachen lassen, weil er wegen des neuen Partners der Frau den Unterhalt nicht zahlen wollte. Dafür ließ er am Auto der Frau einen GPS-Sender anbringen. Vor Gericht bekam er Recht, und die Frau musste auf den Unterhalt verzichten und die Kosten des Verfahrens übernehmen. Außerdem sollte sie die Detektivkosten des Klägers erstatten. In einer am 12. Juli in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung betonte der BGH zwar, dass zu den Prozesskosten auch Detektivkosten gehören können, „wenn sie auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig waren“ (Az.: XII ZB 107/08). Der heimlich angebrachte GPS-Sender am Auto der Frau, der ihre Fahrten überwachen sollte, sei aber unverhältnismäßig gewesen. Das umfassende personenbezogene Bewegungsprofil verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Mann hätte aus Sicht des BGH die neue Beziehung auch „mit einer punktuellen persönlichen Beobachtung“ nachweisen können. Er bleibt deshalb auf den Kosten für die GPS-Bespitzelung sitzen. Quelle: Blumenbüro Holland/dpa/gms
Eltern müssen Ausbildung auch bei späterem Beginn finanzierenEltern müssen die Erstausbildung ihrer Kinder auch dann finanzieren, wenn zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn drei Jahre liegen. Das entschied der BGH in einem am 3. Juli verkündeten Urteil (Az. : XII ZB 220/129). Im Streitfall hatte das Gericht einer jungen Frau monatliche Zahlungen durch ihren Vater zugebilligt, obwohl sich der Beginn ihrer Ausbildung als Verkäuferin um drei Jahre verzögert hatte. Doch: Eltern müssen ihren Kinder eine Erstausbildung nicht in jedem Fall und nicht ewig finanzieren: Der Elternpflicht steht laut BGH die "Obliegenheit" der Kinder gegenüber, ihre Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und sie in angemessener Zeit zu beenden. Keinen Ausbildungsunterhalt müssen die Eltern zahlen, wenn ihre Sprösslinge sich beim Studium zu viel Zeit lassen oder die Ausbildung abbrechen, um eine andere in einer anderen Branche zu beginnen. Quelle: dpa
Doppeltes Elterngeld bei ZwillingenBerufstätige Eltern können bei Zwillingen doppeltes Elterngeld erhalten. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel gab am 27. Juni einer Familie aus Bayern Recht. Im vorliegenden Fall wollten beide Elternteile zu Hause bleiben: Der Vater hatte zwölf Monate Elterngeld für seinen Sohn Robin und weitere zwei Monate für seine Tochter Enya beantragt, die Mutter zwölf Monate für Enya und zwei weitere für Robin. Das Amt hatte das Elterngeld zunächst für nur 14 Monate für beide Kinder und beide Eltern zusammen bewilligt. Einen grundsätzlichen Anspruch gebe es aber bis zum 14. Lebensmonat, urteilte das BSG (Az.: B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R). Das Elterngeld sei auf das jeweilige Kind begründet, betonte der Vorsitzende Richter. Zudem stehen dem Beamtenpaar jeweils 300 Euro monatlich als Elterngeld-Erhöhung für Mehrlingsgeburten zu. Quelle: dpa
Einkommen des Stiefvaters wird bei Hartz IV angerechnetKinder haben weiterhin keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen, wenn sie mit ihrer Mutter und einem „unechten Stiefvater“ mit ausreichendem Einkommen zusammenleben. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit einem am Freitag veröffentlichten Beschluss ab - überwiegend allerdings aus formalen Gründen. (Az.: 1 BvR 1083/09). Es nahm die Verfassungsbeschwerde eines im Streitjahr 2006 13-jährigen Mädchens nicht zur Entscheidung an. Es lebte mit seiner Mutter und deren neuem Partner zusammen und bezog zunächst Hartz-IV-Leistungen für Kinder. Das Jobcenter in Hamm strich dieses sogenannte Sozialgeld zum 1. August 2006, denn die 13-Jährige sei nicht mehr bedürftig. Quelle: dpa
Ehegattensplitting gilt auch für Eingetragene LebensgemeinschaftenDas Bundesverfassungsgericht hat die Partner einer Homo-Ehe im Steuerrecht mit Eheleuten gleichgestellt. Der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting benachteiligt Homosexuelle wegen ihrer sexuellen Orientierung und ist deshalb verfassungswidrig, entschieden die Karlsruher Richter in drei am 6. Juni veröffentlichen Beschlüssen (Az.: 2 BvR 909/06 u.a.). Das Bundesverfassungsgericht stellte damit gleichgeschlechtliche Lebenspartner im Steuerrecht mit Eheleuten völlig gleich, weil es seiner Auffassung nach keine „gewichtigen Sachgründe für eine Ungleichbehandlung“ gibt. Quelle: dpa
Bett ist Erstausstattung für wachsende KinderHartz-IV-Familien steht für ihre Kinder ein Jugendbett als Erstausstattung zu, wenn das Kinderbett zu klein wird. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter aus Freiburg, weil ihr dreijähriger Sohn nicht mehr in das Gitterbett passte (Az: B 4 AS 79/12 R). Ein Jugendbett sei eine erstmalige Anschaffung und dem Grunde nach angemessen, urteilte das höchste deutsche Sozialgericht. „Der Kläger benötigt zum ersten Mal in seinem Leben ein größeres Bett“, sagte der Vorsitzende Richter. Durch die Entscheidung des BSG könnten auf den Staat Mehrkosten zukommen. Quelle: dpa

Was sind typische Gründe für eine finanzielle Verpflichtung gegenüber den Eltern?

Am Anfang steht immer die Frage, ob die Eltern im gesetzlichen Sinne bedürftig sind, sich also den angemessenen Lebensunterhalt ohne großen Luxus noch leisten können. „Der Klassiker ist der Rentenbezieher, der zum Pflegefall wird“, weiß Andrea Fromherz, Fachanwältin für Familienrecht in der Sozietät Cavada Lüth & Partner aus Bietigheim-Bissingen und Expertin für Unterhaltsansprüche, aus praktischer Erfahrung. „Auch die Fälle, die vor dem BGH verhandelt werden, sind Pflegefälle. Das liegt an den hohen Pflegekosten.“ Der Grund dafür ist einfach: Ein Platz im Pflegeheim kostet schnell um die 3000 Euro pro Monat. Mit einer durchschnittlichen Rente sind diese Beträge nicht zu stemmen. Regelmäßig übernehmen deshalb die zuständigen Sozialbehörden die Pflegekosten – und suchen dann bei Verwandten in gerader Linie nach Möglichkeiten, sich von diesen zumindest einen Teil der Kosten erstatten zu lassen.

Weitaus seltener kommen laut Fromherz Fälle vor, in denen eine Unterhaltspflicht der Kinder entsteht, weil die regelmäßige Rente des Elternteils nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. „Bei Rentnern mit eigenem Hausstand greift zunächst der Anspruch auf eine Grundsicherung, die von den Ämtern gezahlt wird“, so Fromherz. Ähnliches gilt für Fälle, in denen Arbeitslosigkeit oder Berufsunfähigkeit zur Bedürftigkeit führen. Dann gibt es im schlimmsten Fall nur noch Arbeitslosengeld II („Hartz IV“).

Wer muss Unterhalt zahlen?

Die Geldnot der Eltern trifft die Kinder aber nur, wenn diese mindestens 100.000 Euro im Jahr verdienen. Erst dann müssen sie einen Beitrag zum Lebensunterhalt ihrer Eltern zahlen. „Bedürftige haben auch Obliegenheiten - und müssen zunächst alles Zumutbare tun, um ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten“, sagt Anwältin Fromherz.
Grundsätzlich zahlen müssen auch Erben. Wer das Erbe seiner Eltern antritt, übernimmt sowohl das Vermögen als auch die Schulden – und muss damit auch offene Kredite bedienen oder überzogene Konten ausgleichen. Allerdings haben Erbberechtigte auch immer die Möglichkeit, ein Erbe auszuschlagen. Kennen die Kinder Vermögen und Verschuldung ihrer Eltern, müssen sie abwägen, ob sich die Schuldenübernahme für sie lohnt oder nicht.

Wofür die gesetzliche Pflegeversicherung aufkommt

Laut BGB-Gesetzbuch steht an erster Stelle der Unterhaltspflichtige der Ehepartner. Der muss nach langer Ehe selbst im Fall einer Trennung oder Scheidung Unterhalt zahlen. Ist der Ehepartner jedoch verstorben, sind die Kinder unterhaltspflichtig. Das gilt gleichermaßen für leibliche wie adoptierte Kinder. Von den Verwandten in gerader Linie folgen an nächster Stelle dann die Enkelkinder. Doch diese Konstellation ist eher theoretisch. „In der Praxis ist mir noch kein Fall untergekommen, in dem Enkelkinder Unterhalt für ihre Großeltern zahlen mussten“, sagt Familienrechtlerin Fromherz.

Wie viel Unterhalt ist zu zahlen?

Deutsche haben keine Angst, Schulden zu erben
Die Deutschen machen sich keine oder wenig Sorgen darum, ob an ein Erbe Schulden gekoppelt sind: Nur 69 Prozent, die eine Erbschaft vergeben wollen, halten einen schuldenfreien Nachlass aktuell für "besonders wichtig", unter den potentiellen Erbnehmern sind es 63 Prozent. Laut der aktuellen Erbschaftsstudie der Postbank vererben auch nur 26 Prozent der Deutschen tatsächlich Schulden weiter. Ein Grund, die Erbschaft auszuschlagen, sind Schulden für die Deutschen jedoch nicht. Nur jeder 14. hat schon einmal eine Erbschaft abgelehnt - meist weil die Schulden den Wert des Nachlasses überstiegen. Auffällige Unterschiede gibt es nach Berufsgruppen: So lehnten 12 Prozent der Beamten Nachlässe ab, bei Angestellten waren es nur sieben Prozent und unter Selbständigen und Freiberuflern sogar nur vier Prozent. Dass die Deutschen auch Erbschaften mit Schulden nicht oder nur selten ablehnen, mag daran liegen, dass immer mehr Immobilien vererbt werden und viele eine laufende Hypothekenfinanzierung weniger dramatisch finden, als einen noch nicht abbezahlten Konsumentenkredit. Quelle: Fotolia
Zwei von drei aller ab 50-Jährigen in Deutschland (66 Prozent) planen aktuell die Vergabe eines Erbes. Unter denen ab 65 Jahren sind es sogar drei von vier (74 Prozent). Umgerechnet sind das also allein fast 13 Millionen der ab 65-Jährigen, die ihren Nachlass planen. Quelle: dpa
Die Deutschen lernen aus Fehlern bei bisherigen Erbschaften. Nur in jedem vierten Erbfall war bislang die Verteilung der Erbschaft mit allen Beteiligten und dem Erb-Geber abgesprochen (28 Prozent). Für Drei Viertel aller angehenden Erben ist das allerdings "ganz besonders oder ziemlich wichtig“. Quelle: dpa
Starker Wunsch nach Transparenz: Bei bisherigen Erbschaften waren mit dem Nachlass verbundene Kosten in nur vier von zehn Fällen (27 Prozent) für die Erben transparent. Künftigen Erben ist das aber zu 83 Prozent „ganz besonders“ oder „ziemlich wichtig“. Streit ums Erbe gab es bei bisherigen Erbfällen zu 15 Prozent, das entspricht jeder siebten Erbschaft. Das zu vermeiden, ist aber drei Vierteln aller angehenden Erben und sogar 82 Prozent der Erb-Geber „ganz besonders oder ziemlich wichtig“. Quelle: dpa
Immobilien-Erbschaften nehmen drastisch zu: Sie sind künftig in zwei von drei Erbschaften enthalten. Bislang waren lediglich in jeder zweiten Erbschaft eine oder mehrere Immobilien enthalten (53 Prozent). Dagegen planen heute 64 Prozent der Deutschen, die etwas vererben wollen, auch Immobilien zu übertragen. Quelle: dpa
Geerbte Eigenheime werden künftig fast nur halb so oft von den Erben selbst bezogen wie bislang. Bisher wurden vom Erbschaftsgeber zuvor selbst bewohnte Immobilien zu 47 Prozent auch von den Erben bezogen. Künftige Erben planen das aber nur noch zu 29 Prozent. Dagegen wurden geerbte Eigenheime bislang zu 37 Prozent verkauft. Dies planen aber nur noch 30 Prozent der angehenden Erben. Sie wollen zu 19 Prozent vermieten. Bislang waren das lediglich 14 Prozent der Erbschaftsfälle. Quelle: dpa
Frauen, die Erbschaften erwarten, sind sie weit stärker an „klaren Verhältnissen“ interessiert als Männer. Jeder zweiten angehenden Erbin ist es „ganz besonders wichtig“, dass die Verteilung des Erbes mit allen Beteiligten vor dem Erbfall abgesprochen wird. Unter männlichen angehenden Erben sagt das nur jeder dritte. Quelle: REUTERS

Die Höhe der zu zahlenden Unterhaltsleistungen wird in einem komplizierten Verfahren berechnet. Laut Gesetz herrscht der Grundsatz, dass nur dann Unterhalt zu zahlen ist, wenn ein „angemessener Lebensunterhalt“ nicht gefährdet ist. In der Praxis ermitteln die Behörden erst einmal die Zahlungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes. Zunächst wird der Unterpflichtige aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit Hilfe von Fragebögen und geeigneten Belegen offenzulegen. Für jedes unterhaltspflichtige Kind wird abhängig vom Einkommen, den Familienverhältnissen und finanziellen Verpflichtungen – zum Beispiel die Raten für einen Immobilienkredit oder bereits bestehende Unterhaltspflichten - das „einsetzbare Einkommen“ ermittelt. Das ist nichts anderes, als das um wesentliche Zahlungsverpflichtungen und Lebenshaltungskosten bereinigte Nettoeinkommen. Jedem Kind steht dabei ein Selbstbehalt von mindestens 1600 Euro zu, bei Verheirateten sind es 2880 Euro pro Monat, die dem Unterhaltspflichtigen für dessen Lebensunterhalt mindestens bleiben sollen. Diese Beträge können aber auch individuell höher angesetzt werden

Wie erhöht sich der individuelle Selbstbehalt?

Die individuelle Höhe des Selbstbehalt lässt sich am besten an einem Beispiel erklären. Ein alleinstehender Sohn ohne Geschwister hat ein Nettoeinkommen von 2000 Euro. Der Grund-Selbstbehalt beträgt 1.600 Euro. Er erhöht sich individuell um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen Einkommen und Selbstbehalt. Im Beispiel ist der Unterschiedsbetrag 400 Euro (2000 Euro - 1.600 Euro). Davon die Hälfte - also 200 Euro - sind dem Grund-Selbstbehalt zuzurechnen. Der Selbstbehalt des Sohnes beträgt damit 1.800 Euro. 200 Euro wären dann das für Unterhaltszahlungen einsetzbare Einkommen, mit denen er etwa zu den Pflegekosten der Eltern beitragen müsste.

Wie teilt sich die Belastung auf mehrere Kinder auf?

Das so ermittelte Einkommen und Vermögen der Kinder wird dem Bedarf des Elternteils gegenübergestellt. Die Unterhaltsforderung bezieht sich immer auf die nicht bereits abgedeckten Lebenshaltungskosten, zu denen im typischen Fall eben auch die hohen Pflegekosten zählen. Unterhaltspflichtige müssen diese Deckungslücke im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten schließen.
Wie viel Kinder für Ihre Eltern letzten Endes tatsächlich zahlen müssen, hängt wiederum von den Familien- und Einkommensverhältnissen ab. Ist das einsetzbare Einkommen für jedes Kind ermittelt, die angemessenen Lebenshaltungskosten und der individuelle Selbstbehalt somit berücksichtigt, steht fest, wie viel jedes Kind individuell zur Verfügung hat, um den Elternunterhalt zu zahlen. Verteilt wird die Belastung entsprechend der Relation der einsetzbaren Einkommen. Ein Beispiel: Der Sohn hat nach Abzug des Selbstbehalts und seiner Kosten für eine angemessene Lebenshaltung ein einsetzbares Einkommen von 900 Euro, die Tochter von 300 Euro. Die Unterhaltspflicht für den pflegebedürftigen Vater beträgt für beide zusammen 800 Euro. Davon hat entsprechend der Einkommensrelation der Sohn zwei Drittel, also 600 Euro, zu übernehmen, die Tochter ein Drittel, somit 200 Euro.

Genügt das einsetzbare Einkommen nicht zur Deckung des Bedarfs, muss jeder nach seinen Möglichkeiten zahlen, den Rest trägt dann die öffentliche Hand. Sind also die beiden Kinder beispielweise nur in der Lage, Unterhaltszahlungen in Höhe von 600 Euro zu bestreiten, übernimmt die zuständige Verwaltung die restlichen 200 Euro.

Wie sich Kinder schützen

Was verringert das einsetzbare Einkommen?

Grundsätzlich sollten gegenüber den Behörden alle Zahlungsverpflichtungen genannt werden. Anerkannt werden zum Beispiel Ratenzahlungen für laufende Kredite, der Unterhalt und die Betreuungskosten für die eigenen Kinder – auch abhängig vom Alter und Einkommen der Kinder - sowie berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von fünf Prozent des Nettoeinkommens.

Ein wichtiger abzugsfähiger Posten ist die private Altersvorsorge. Grundsätzlich dürfen auch hier fünf Prozent des Bruttolohns für privates Vorsorgesparen aufgewendet werden. Selbstständige, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, können Vorsorgeaufwendungen von bis zu 25 Prozent der Bruttoeinkünfte geltend machen.

Womit die private Altersvorsorge aufgebaut wird, spielt grundsätzlich keine Rolle. Eine Sammlung von Goldmünzen wird ebenso akzeptiert wie das Wertpapierdepot oder ein Riester-Vertrag. Wichtig ist, das erkennbar gespart und Vermögen aufgebaut wird, das zu Absicherung im Alter dient. Große Summen auf dem Girokonto sind dazu eher nicht geeignet.
Für die Anerkennung der privaten Altersvorsorge gibt es auch keine absolute Obergrenze. Wer mehr als die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung verdient – also derzeit mehr als knapp 70.000 Euro im Jahr – darf auch deutlich mehr als die veranschlagten fünf Prozent vom Bruttoeinkommen in die private Vorsorge stecken, ohne das das Geld für Unterhaltszahlungen herangezogen werden kann. Denn für den über die Bemessungsgrenze hinausgehenden Einkommensanteil dürfen Unterhaltspflichtige neben den fünf Prozent zusätzlich Sparraten in Höhe des Rentenbeitragssatzes von 18,9 Prozent ansparen. Wer mehr verdient, darf auch deutlich mehr für die private Altersvorsorge aufwenden“, erklärt Fromherz.

Was erhöht das einsetzbare Einkommen?

Neben den Zahlungsverpflichtungen werden bei der Unterhaltsberechnung aber auch zusätzliche Einkünfte berücksichtigt. Das können zum Beispiel Steuererstattungen, Erträge aus Geldanlagen oder aus der Vermietung einer Immobilie sein. Auch das Bewohnen einer eigenen Immobilie erhöht rechnerisch das bereinigte Nettoeinkommen, da mietfreies Wohnen als Einkommensvorteil gewertet wird. Bei Alleinstehenden werden dafür 450 Euro auf das Einkommen aufgeschlagen, bei Ehepaaren sind es 800 Euro.

Wann müssen Unterhaltspflichtige bestehendes Vermögen auflösen?

Die größte Befürchtung der Unterhaltspflichtigen ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverhandlungen: Müssen Vermögenswerte zugunsten der Unterhaltspflicht geopfert werden? Nach Aussage von Anwälten ist dies eher selten der Fall, da das sogenannte Schonvermögen von den Gerichten und Behörden regelmäßig großzügig bemessen wird. Sozialämter akzeptieren zum Beispiel eine eiserne Reserve von 10.000 Euro für unerwartet auftretende Kosten wie zum Beispiel den Ersatz des kaputten Autos.

Das Altersvorsorgevermögen mit Sparbeiträgen wie oben geschildert ist für alle Berufsjahre gerechnet auf jeden Fall geschützt. Als Faustregel gilt, dass ein Vermögen bis 100.000 Euro nicht angetastet werden muss.
Auch die selbstbewohnte Immobilie ist geschützt, sofern sie noch als angemessen anzusehen ist. Wer eine Luxusvilla mit 300 Quadratmetern Wohnfläche bewohnt, muss damit rechnen, dass Ämter das als nicht mehr angemessen bewerten. In den allermeisten Fälle steht das Eigenheim aber nicht zur Disposition.

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