Elternunterhalt Wie viel Kinder für ihre Eltern zahlen müssen

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Wie viel Unterhalt ist zu zahlen?

Deutsche haben keine Angst, Schulden zu erben
Die Deutschen machen sich keine oder wenig Sorgen darum, ob an ein Erbe Schulden gekoppelt sind: Nur 69 Prozent, die eine Erbschaft vergeben wollen, halten einen schuldenfreien Nachlass aktuell für "besonders wichtig", unter den potentiellen Erbnehmern sind es 63 Prozent. Laut der aktuellen Erbschaftsstudie der Postbank vererben auch nur 26 Prozent der Deutschen tatsächlich Schulden weiter. Ein Grund, die Erbschaft auszuschlagen, sind Schulden für die Deutschen jedoch nicht. Nur jeder 14. hat schon einmal eine Erbschaft abgelehnt - meist weil die Schulden den Wert des Nachlasses überstiegen. Auffällige Unterschiede gibt es nach Berufsgruppen: So lehnten 12 Prozent der Beamten Nachlässe ab, bei Angestellten waren es nur sieben Prozent und unter Selbständigen und Freiberuflern sogar nur vier Prozent. Dass die Deutschen auch Erbschaften mit Schulden nicht oder nur selten ablehnen, mag daran liegen, dass immer mehr Immobilien vererbt werden und viele eine laufende Hypothekenfinanzierung weniger dramatisch finden, als einen noch nicht abbezahlten Konsumentenkredit. Quelle: Fotolia
Zwei von drei aller ab 50-Jährigen in Deutschland (66 Prozent) planen aktuell die Vergabe eines Erbes. Unter denen ab 65 Jahren sind es sogar drei von vier (74 Prozent). Umgerechnet sind das also allein fast 13 Millionen der ab 65-Jährigen, die ihren Nachlass planen. Quelle: dpa
Die Deutschen lernen aus Fehlern bei bisherigen Erbschaften. Nur in jedem vierten Erbfall war bislang die Verteilung der Erbschaft mit allen Beteiligten und dem Erb-Geber abgesprochen (28 Prozent). Für Drei Viertel aller angehenden Erben ist das allerdings "ganz besonders oder ziemlich wichtig“. Quelle: dpa
Starker Wunsch nach Transparenz: Bei bisherigen Erbschaften waren mit dem Nachlass verbundene Kosten in nur vier von zehn Fällen (27 Prozent) für die Erben transparent. Künftigen Erben ist das aber zu 83 Prozent „ganz besonders“ oder „ziemlich wichtig“. Streit ums Erbe gab es bei bisherigen Erbfällen zu 15 Prozent, das entspricht jeder siebten Erbschaft. Das zu vermeiden, ist aber drei Vierteln aller angehenden Erben und sogar 82 Prozent der Erb-Geber „ganz besonders oder ziemlich wichtig“. Quelle: dpa
Immobilien-Erbschaften nehmen drastisch zu: Sie sind künftig in zwei von drei Erbschaften enthalten. Bislang waren lediglich in jeder zweiten Erbschaft eine oder mehrere Immobilien enthalten (53 Prozent). Dagegen planen heute 64 Prozent der Deutschen, die etwas vererben wollen, auch Immobilien zu übertragen. Quelle: dpa
Geerbte Eigenheime werden künftig fast nur halb so oft von den Erben selbst bezogen wie bislang. Bisher wurden vom Erbschaftsgeber zuvor selbst bewohnte Immobilien zu 47 Prozent auch von den Erben bezogen. Künftige Erben planen das aber nur noch zu 29 Prozent. Dagegen wurden geerbte Eigenheime bislang zu 37 Prozent verkauft. Dies planen aber nur noch 30 Prozent der angehenden Erben. Sie wollen zu 19 Prozent vermieten. Bislang waren das lediglich 14 Prozent der Erbschaftsfälle. Quelle: dpa
Frauen, die Erbschaften erwarten, sind sie weit stärker an „klaren Verhältnissen“ interessiert als Männer. Jeder zweiten angehenden Erbin ist es „ganz besonders wichtig“, dass die Verteilung des Erbes mit allen Beteiligten vor dem Erbfall abgesprochen wird. Unter männlichen angehenden Erben sagt das nur jeder dritte. Quelle: REUTERS

Die Höhe der zu zahlenden Unterhaltsleistungen wird in einem komplizierten Verfahren berechnet. Laut Gesetz herrscht der Grundsatz, dass nur dann Unterhalt zu zahlen ist, wenn ein „angemessener Lebensunterhalt“ nicht gefährdet ist. In der Praxis ermitteln die Behörden erst einmal die Zahlungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes. Zunächst wird der Unterpflichtige aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit Hilfe von Fragebögen und geeigneten Belegen offenzulegen. Für jedes unterhaltspflichtige Kind wird abhängig vom Einkommen, den Familienverhältnissen und finanziellen Verpflichtungen – zum Beispiel die Raten für einen Immobilienkredit oder bereits bestehende Unterhaltspflichten - das „einsetzbare Einkommen“ ermittelt. Das ist nichts anderes, als das um wesentliche Zahlungsverpflichtungen und Lebenshaltungskosten bereinigte Nettoeinkommen. Jedem Kind steht dabei ein Selbstbehalt von mindestens 1600 Euro zu, bei Verheirateten sind es 2880 Euro pro Monat, die dem Unterhaltspflichtigen für dessen Lebensunterhalt mindestens bleiben sollen. Diese Beträge können aber auch individuell höher angesetzt werden

Wie erhöht sich der individuelle Selbstbehalt?

Die individuelle Höhe des Selbstbehalt lässt sich am besten an einem Beispiel erklären. Ein alleinstehender Sohn ohne Geschwister hat ein Nettoeinkommen von 2000 Euro. Der Grund-Selbstbehalt beträgt 1.600 Euro. Er erhöht sich individuell um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen Einkommen und Selbstbehalt. Im Beispiel ist der Unterschiedsbetrag 400 Euro (2000 Euro - 1.600 Euro). Davon die Hälfte - also 200 Euro - sind dem Grund-Selbstbehalt zuzurechnen. Der Selbstbehalt des Sohnes beträgt damit 1.800 Euro. 200 Euro wären dann das für Unterhaltszahlungen einsetzbare Einkommen, mit denen er etwa zu den Pflegekosten der Eltern beitragen müsste.

Wie teilt sich die Belastung auf mehrere Kinder auf?

Das so ermittelte Einkommen und Vermögen der Kinder wird dem Bedarf des Elternteils gegenübergestellt. Die Unterhaltsforderung bezieht sich immer auf die nicht bereits abgedeckten Lebenshaltungskosten, zu denen im typischen Fall eben auch die hohen Pflegekosten zählen. Unterhaltspflichtige müssen diese Deckungslücke im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten schließen.
Wie viel Kinder für Ihre Eltern letzten Endes tatsächlich zahlen müssen, hängt wiederum von den Familien- und Einkommensverhältnissen ab. Ist das einsetzbare Einkommen für jedes Kind ermittelt, die angemessenen Lebenshaltungskosten und der individuelle Selbstbehalt somit berücksichtigt, steht fest, wie viel jedes Kind individuell zur Verfügung hat, um den Elternunterhalt zu zahlen. Verteilt wird die Belastung entsprechend der Relation der einsetzbaren Einkommen. Ein Beispiel: Der Sohn hat nach Abzug des Selbstbehalts und seiner Kosten für eine angemessene Lebenshaltung ein einsetzbares Einkommen von 900 Euro, die Tochter von 300 Euro. Die Unterhaltspflicht für den pflegebedürftigen Vater beträgt für beide zusammen 800 Euro. Davon hat entsprechend der Einkommensrelation der Sohn zwei Drittel, also 600 Euro, zu übernehmen, die Tochter ein Drittel, somit 200 Euro.

Genügt das einsetzbare Einkommen nicht zur Deckung des Bedarfs, muss jeder nach seinen Möglichkeiten zahlen, den Rest trägt dann die öffentliche Hand. Sind also die beiden Kinder beispielweise nur in der Lage, Unterhaltszahlungen in Höhe von 600 Euro zu bestreiten, übernimmt die zuständige Verwaltung die restlichen 200 Euro.

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