Entscheid zu Steuern auf Ebay Inhaber von Ebay-Konto muss anfallende Steuern zahlen – egal wer es nutzt

Anfallende Steuern für den Verkauf über Ebay muss stets der Kontoinhaber begleichen, hat ein Gericht entschieden. Das gilt auch, wenn eine andere Person den Account nutzt.

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Eine Art „Gemeinschaftskonto“ gebe es nicht, erklärte eine Gerichtssprecherin. Quelle: Reuters

Stuttgart Wer bei der Auktionsplattform Ebay ein Konto hat, muss für anfallende Steuern aufkommen - auch wenn eine andere Person über das Konto Waren verkauft. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. Eine Art „Gemeinschaftskonto“ gebe es nicht, erklärte eine Gerichtssprecherin am Donnerstag (Az.:1 K 2431/17).

In dem aktuellen Fall ging es um ein Ehepaar, das über den Ebay-Account des Mannes rund 1000 Verkäufe abgewickelt hatte. Als das Finanzamt den Eheleuten Umsatzsteuerbescheide zuschickte, wehrte sich das Paar zunächst mit Erfolg: Die verkauften Waren hätten zum Teil der Frau, zum Teil dem Mann, zum Teil beiden gemeinsam gehört. Damit seien sie Kleinunternehmer und nicht umsatzsteuerpflichtig, argumentierten die Eheleute.

In der Folge forderte das Finanzamt nur vom Ehemann als Inhaber des Ebay-Kontos Umsatzsteuer. Dieser klagte erneut, diesmal allerdings ohne Erfolg. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied: Umsätze aus Verkäufen über Ebay sind jener Person zuzurechnen, die sich bei der Eröffnung des Kontos bei Ebay einen (anonymen) Nutzernamen hat zuweisen lassen. Schließlich sei die Person auch dem Käufer gegenüber der Vertragspartner - und damit auch im umsatzsteuerlichen Sinne Leistungserbringer.

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