Entscheidung des Bundessozialgerichts Gesundheitskarte verstößt nicht gegen Datenschutz

Das Bundessozialgericht hat die Klage eines Mannes zurückgewiesen, der in der elektronischen Gesundheitskarte einen Verstoß gegen den Schutz seiner persönlichen Daten sah. Er bekommt nicht das geforderte Ersatzdokument.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Die elektronische Gesundheitskarte verstößt nach Ansicht des Bundessozialgerichts nicht gegen das Recht der Bürger auf den Schutz der persönlichen Daten. Quelle: dpa

Kassel Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) verstößt nach einem Gerichtsurteil nicht gegen das Recht der Bürger auf den Schutz der persönlichen Daten. Mit seiner Entscheidung vom Dienstag wies das Bundessozialgerichts in Kassel die Revision eines Klägers aus Hessen zurück.

Dieser wehrte sich dagegen, dass seine Krankenkasse ein Foto für die Karte fordert. Der Anwalt des Klägers hatte in seinem Plädoyer ein Ersatzdokument für seinen Mandanten gefordert. Es könne nicht nachverfolgt werden, wer die hochsensiblen Daten, die auf der Karte gespeichert werden, abrufe und verarbeite, sagte der Anwalt.

Die Richter sahen dagegen einen Einklang der Gesundheitskarte mit den den Verfassungsgrundsätzen. „Zudem ist die gegenwärtige Form durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt“, hieß es in der mündlichen Urteilsbegründung (B 1 KR 35/13 R). Besonders werde durch die Speicherung eines Fotos ein Missbrauch deutlich erschwert.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%