
Kein Thema brennt der Wirtschaft derzeit so unter den Fingernägeln wie die Reform des Erbschaftsteuerrechts, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 notwendig geworden ist. Vor allem die großen Mittelständler, die mehr als 50 Millionen Euro Umsatz machen und mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen, sind alarmiert. Denn für größere Firmenübertragungen hat des Bundesverfassungsgericht Zweifel geäußert, ob eine steuerfreie Erbschaft oder Schenkung noch mit dem Sozialstaatsgedanken und der sozialen Gerechtigkeit vereinbar ist. Für den Steuerexperten des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI), Berthold Welling, ist dabei das Urteil zunächst ausgesprochen positiv. Denn, so Welling, Karlsruhe habe im Grundsatz die Verschonungsregeln für betriebliche Vermögensübertragungen für verfassungskonform erklärt. Es gehe lediglich darum, dies für größere Unternehmensübertragungen entsprechend zu begründen.
Dazu holt sein Chef, BDI-Hauptgeschäftsführer Markus Kerber, zunächst einmal die volkswirtschaftliche Keule heraus. Nur 0,1 Prozent aller Unternehmen seien vom Urteil überhaupt betroffen. Die aber erwirtschafteten ein Fünftel aller Umsätze und beschäftigten jeden sechsten Arbeitnehmer in Deutschland. „Die bilden den Kern unserer Ökonomie“, sagte Kerber am Mittwoch vor Journalisten. Man könne sie doch nicht einfach mit Erbschaftsteuern bestrafen, weil sie so groß und erfolgreich sind. Schließlich gelte für die allermeisten Familienbetriebe, ob klein oder groß, die gleiche bundesdeutsche Besonderheit: Dass sie nicht am Kapitalmarkt gehandelt werden, dass die Gesellschafter ihr eingelegtes Kapital dort langfristig gebunden haben und dass sie nach den geltenden Gesellschaftsverträgen meist nur einen Bruchteil der Gewinne aus dem Unternehmen ziehen dürfen.
Wie Betriebsnachfolger ihren Steuervorteil selbst berechnen können
Das Betriebsvermögen entspricht dem letzten Jahresgewinn x 14.
Der Faktor 14 ist der sogenannte Kapitalisierungsfaktor, der für jedes Steuerjahr vom Bundesfinanzministerium bestimmt wird.
Das steuerpflichtige Vermögen entspricht dem Betriebsvermögen, abzüglich der 85 % Verschonungsbetrag. Künftig soll es ab einem Betriebsvermögen von 20 Millionen Euro eine sogenannte Bedürfnisprüfung geben. Wird dabei festgestellt, dass das Unternehmen durch Steuerschuld auf die Übertragung (Erbe oder Schenkung) gefährdet wäre, soll die Steuerzahlung auch gestundet werden.
Die Steuerschuld ergibt sich aus dem steuerpflichtigen Vermögen minus 150.000 Euro Abzugsbetrag. Der Abzugsbetrag von 150.000 Euro ist degressiv. Bleiben nach Abzug der 85 Prozent höchstens 150.000 Euro übrig, greift er voll. Bei höherem Rest, von diesem 150.000 Euro abziehen, durch zwei teilen, diesen Betrag von 150.000 Euro abziehen und das Ergebnis als Abzugsbetrag nehmen.
Von der in Schritt drei ermittelten Steuerschuld muss nur noch der persönliche Freibetrag abgezogen werden. Das Ergebnis ist endgültig zu versteuern. Der persönliche Freibetrag beträgt zum Beispiel für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro Die Steuersätze liegen in ihrer Steuerklasse bei sieben Prozent (bis 75.000 Euro), elf Prozent bis 300.000 Euro, 15 Prozent bis 600.000 Euro und 19 Prozent bis sechs Millionen Euro.
Steuerfreiheit
„Die Firmenerben könnten gar nicht ihre Firmenanteile zum theoretisch ermittelten Verkehrswert veräußern, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen“, so Welling, „weil sie es entweder gar nicht dürfen oder wegen der Ausschüttungsrestriktionen oft weniger als die Hälfte des angeblichen Verkehrswertes bekommen würden.“
Deshalb sollten alle Unternehmensübertragungen auf Familienangehörige steuerfrei bleiben, wenn sie wie gehabt dafür zehn Jahre die Unternehmen ohne großen Arbeitsplatzabbau weiterführen. Um den Bedenken der Verfassungsrichter bei sehr großen Firmenübertragungen doch noch Rechnung zu tragen, will der BDI hier als Untergrenze 300 Millionen Euro für jeden zu vererbenden Firmenanteil ansetzen. Das ist natürlich üppig. Bei mehreren Gesellschaftern können danach Unternehmen schnell milliardenschwere Konzerne sein. Faktisch würde nur noch eine Handvoll Unternehmen nicht unter die regulären Verschonungsregeln fallen. Das könnte allerdings für die Finanzpolitiker, die nun das Erbschaftsteuerrecht reformieren müssen, zu beträchtlichem medialen Ärger führen, wenn sie eine derart hohe Grenze ziehen. Doch das ist zunächst einmal kein Problem für den BDI.
Aber auch die Erben der allergrößten Familienunternehmen müssten nach den Reformvorstellungen des BDI noch lange keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen. Für sie würde erst einmal nur eine Bedürfnisprüfung fällig. Die Bedürfnisprüfung, die das Bundesverfassungsgericht für die ganz großen Unternehmensübertragungen fordert, soll herausfinden, ob eine Verschonung von der Erbschaftsteuer im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens ist. Der BDI hat zusammen mit sechs anderen Spitzenverbänden der Wirtschaft einige Kriterien entwickelt, bei deren Erfüllung ein Bedürfnis per se bestehen würde. Dazu zählen Veräußerungsbeschränkungen für die ererbten Firmenanteile, ebenso Entnahme- oder Ausschüttungsbeschränkungen, und zu guter Letzt die persönliche Einflussnahme auf die Geschäftsführung oder das Kontrollgremium. BDI-Mann Kerber spricht von der Einheit von Handeln und Haftung bei Familienunternehmen. Wer also in dieses Raster passt, soll dann trotz Kingsize-Format die bisherigen Verschonungsregeln in Anspruch nehmen dürfen.
Problem Verwaltungsvermögen
Problematischer sieht der BDI dagegen das Problem mit dem Verwaltungsvermögen. Dazu zählen vor allem Bares und anderes, nicht direkt für den laufenden Betrieb notwendiges Vermögen. Hier hat das Verfassungsgericht erklärt, dass ein Anteil des Verwaltungsvermögens von 50 Prozent des Betriebsvermögens zu viel sei. Statt dessen wären zehn Prozent angemessen. „Das führt zu deutlich mehr Erbschaftsteuer“, sagt Kerber. Allerdings, so legt der BDI-Hauptgeschäftsführer nach, „brauchen wir hier eine Nettobetrachtung.“ Vom Verwaltungsvermögen müssten also sämtlich Verbindlichkeiten abgezogen werden. In dem Fall relativiert sich die Betroffenheit der Erben.
Wann Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble die Eckpunkte für die Erbschaftsteuerreform vorlegt, ist immer noch nicht klar. Zuletzt hatten sich die Referatsleiter der Finanzministerien von Bund und Ländern verhakt und keinen Durchbruch erzielt. Ohne Zustimmung der Länder, denen die Erbschaftsteuer zukommt, will und kann Schäuble aber keine Eckpunkte verkünden. Trotzdem will Schäuble die Erbschaftsteuer so schnell wie möglich vom Tisch haben.