
Die Paragrafen 13a und 13b Erbschaftsteuergesetz ermöglichen es, „durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art“ zu erreichen. Dies kritisiert der Bundesfinanzhof in einem laufenden Verfahren (Aktenzeichen II R 9/11) und nennt dabei gleich einige Möglichkeiten, wie man die Erbschaft- oder Schenkungsteuer vermeiden kann.
Das Prinzip ist simpel: Man gründet eine Gesellschaft, bringt sein steuerpflichtiges Privatvermögen dort ein und schafft so begünstigtes Betriebsvermögen. Nach sieben Jahren Schonfrist ist das übertragene Vermögen von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit. Allerdings bedarf es zweier Voraussetzungen – eines gewissen Mindestvermögens und eines Steuerberaters beziehungsweise einschlägiger Fachkenntnisse für die gesellschaftsrechtliche Konstruktion. Damit bewahrheitet sich einmal mehr die Volksweisheit: „Steuern zahlen nur die Armen und Dummen!“
Die WirtschaftsWoche beschreibt hier die wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten:
Bares ist Wahres
Private Depots bei Kreditinstituten unterliegen voll der Erbschaftsteuer. Diese kann man aber in eine GmbH einbringen. Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gelten nach Auffassung der Finanzbehörden als verschonenswertes Betriebsvermögen. Allerdings gilt dies nicht für Aktien und andere Verbriefungen – solche Werte zählen zum Verwaltungsvermögen und dürfen einer GmbH steuerunschädlich nur in geringem Maße beigemischt werden. Der Fachausdruck dieser steuerschonenden Konstruktion heißt „Cash-GmbH“.
Aktien für die Tochter-GmbH
Aktien kann man aus der GmbH ausgliedern und an eine Tochter-GmbH verkaufen, und zwar gegen Kaufpreisstundung. Im Erbfall ist die Tochter-GmbH vermögenslos, da dem Aktienvermögen eine gleichwertige Verbindlichkeit gegenübersteht. Und die Mutter-GmbH hält keine Aktien, sondern nur eine Forderung gegenüber der Tochter.
Auf einen besonderen Clou weist Ernst & Young-Experte Carl-Josef Husken bei dieser Konstruktion hin: Auf die Aktien bei der Tochter-GmbH sind nur 15 Prozent Dividendensteuer und 1,5 Prozent Steuern für Kursgewinne fällig (Paragraf 8b Abs. 7 Körperschaftsteuergesetz); das ist deutlich weniger als die sonst üblichen 25 Prozent Abgeltungsteuer.