EuGH-Gutachten Flugreisende haben bei wilden Streiks weniger Rechte

Fluggäste haben bei spontanen Streiks nach Einschätzung eines Generalanwalts am EuGH kein Recht auf Entschädigung. Ein Urteil steht noch bevor.

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Wilde Streiks bezeichnen die spontane Arbeitsniederlegung der Belegschaft – ohne die Zustimmung der Gewerkschaft. Quelle: dpa

Luxemburg Fluggesellschaften müssen nach Einschätzung eines Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof keine Entschädigungen zahlen, wenn sie wegen eines wilden Streiks Flüge nicht wie geplant durchführen können. Arbeits- und tarifrechtlich nicht legitimierte Arbeitsniederlegungen stellten einen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, der eine Befreiung von der Entschädigungspflicht möglich mache, argumentierte Evgeni Tanchev am Donnerstag in einem Gutachten zu einer Klage von Kunden der deutschen Fluggesellschaft Tuifly. Die Airline müsse allerdings alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.

Hintergrund des Verfahrens am EuGH ist der wilde Streik von Tuifly-Mitarbeitern im Herbst 2016. In dessen Zuge waren mehr als 100 Flüge gestrichen worden und viele andere konnten erst mit erheblichen Verspätungen starten. Betroffene klagen seitdem vor deutschen Gerichten auf Ausgleichszahlungen. Die Amtsgerichte Hannover und Düsseldorf schalteten daraufhin den EuGH ein und baten unter anderem darum zu klären, ob wilde Streiks im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.

Mit dem Urteil des EuGH wird in einigen Monaten gerechnet. In vielen Fällen schließen sich die Richter der Rechtsauslegung des Generalanwalts an.

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