EuGH zu Urheberrecht Privatnutzer müssen Links nicht prüfen

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs macht sich strafbar, wer mit Gewinnabsicht Links zu urheberrechtlich geschützten Inhalten setzt. Privatpersonen müssen ihre Links nicht extra überprüfen.

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Der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Quelle: dpa

Im Streit über illegale Nacktfotos im Internet hat der Europäische Gerichtshof eine Grundsatzentscheidung verkündet: Wer bewusst und mit Gewinnabsicht Links zu unerlaubt veröffentlichten Inhalten setzt, handelt aus Sicht der Richter selbst rechtswidrig. Normale Bürger müssen ihre Links zu frei zugänglichen Inhalten aber nicht darauf prüfen, ob das Material vielleicht unrechtmäßig online ist. Die Entscheidung veröffentlichte das Luxemburger Gericht am Donnerstag (Rechtssache C-160/15).

Im konkreten Fall hatte die niederländische Webseite „GeenStijl“ („kein Stil“) Links zu anderen Webseiten gesetzt, auf denen Nacktfotos des TV-Stars Britt Dekker für das Magazin „Playboy“ zu finden waren. Sie waren vor der Veröffentlichung im Heft und ohne Zustimmung hochgeladen worden. „Playboy“-Verleger Sanoma forderte, dass die Links entfernt werden sollten, GS Media als Betreiber der Webseite weigerte sich.

Der oberste Gerichtshof der Niederlande hatte die EuGH-Richter um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht gebeten. In diesem Fall stellt schon der Link nach Ansicht der Richter vermutlich eine sogenannte öffentliche Wiedergabe dar - und der muss der Rechteinhaber zustimmen. Wenn das Unternehmen mit seiner Webseite Geld verdient, müsse es prüfen, ob seine Links zu unbefugt veröffentlichtem Material führen. Die Richter betonten aber, dass Einzelpersonen das nicht wissen können und vor dem Verlinken auf frei zugängliche Inhalte es nicht genauso prüfen müssen.

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