Europäischer Gerichtshof Beweiserleichterung bei Haftung für Arzneimittel zulässig

Kann eine Impfung gegen Hepatitis B Multiple Sklerose auslösen? Die Frage werden die Hinterbliebenen eines französischen Patienten nicht mit Sicherheit beantworten müssen, um möglicherweise Schadenersatz zu bekommen.

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Hintergrund des Urteils ist der Fall eines Mannes, der nach eine Impfung gegen Hepatitis B an Multipler Sklerose erkrankt und gestorben war. Quelle: dpa

Luxemburg Nationale Gesetze dürfen Patienten in Schadenersatzprozessen gegen Pharmaunternehmen die Beweisführung erleichtern. Ein „Bündel ernsthafter, klarer und übereinstimmender Indizien“ kann ausreichen, um die Haftung für ein Arzneimittel zu begründen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg. (Rechtssache: C-621/15)

Hintergrund ist ein Fall aus Frankreich. Dort war ein Mann nach einer Impfung gegen Hepatitis B an Multipler Sklerose erkrankt und gestorben. Seine Familie verklagt nun den Hersteller des Impfstoffs Sanofi Pasteurs.

Die französischen Gerichte stellten fest, dass es keinen wissenschaftlichen Konsens gebe, auf den ein Zusammenhang zwischen der Impfung und der Erkrankung des Mannes an Multipler Sklerose gestützt werden könne.

Das französische Recht erleichtert Patienten die Beweisführung in solchen Fällen allerdings. Demnach kann ein Zusammenhang vermutet werden, wenn eine Krankheit kurz nach Einnahme des Arzneimittels auftritt und weder der Patient noch ein Familienmitglied an einer relevanten Vorerkrankung litt.

Aus Sicht der Luxemburger Richter ist diese Regel mit EU-Recht vereinbar, da ein Indizienbündel gefordert wird, das einen Zusammenhang zwischen Medikament und einer späteren Erkrankung mit „einem hinreichend hohen Grad an Wahrscheinlichkeit“ nahelegt.

Andernfalls wäre es für Patienten „übermäßig schwierig“, wenn nicht „gar unmöglich“ Pharmaunternehmen in Anspruch zu nehmen.

Beweiserleichterungen dürften aber nicht so weit gehen, dass „automatisch“ ein Zusammenhang zwischen Medikament und Erkrankung vermutet werde, so die Luxemburger Richter.

Auch in Deutschland gibt es eine Beweiserleichterung für Patienten nach dem Arzneimittelgesetz. Demnach wird vermutet, dass ein Arzneimittel eine Erkrankung verursacht hat, wenn es im Einzelfall dazu „geeignet“ ist. Relevant sind dabei etwa die Zusammensetzung des Medikaments, seine Dosierung, der zeitliche Zusammenhang zu der Erkrankung und der gesundheitliche Zustand des Patienten.

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