Fahrtkosten für die Oma So hilft der Fiskus bei der Kinderbetreuung

Betreuungsplätze in der Kita sind rar. Wenn die Großeltern einspringen, können Eltern deren Fahrtkosten steuerlich geltend machen. Dies funktioniert sogar dann, wenn Oma und Opa die Kinder kostenlos betreuen.

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Wenn der Nachwuchs da ist, helfen oft die Großeltern bei der Betreuung. Quelle: dpa

Frankfurt Ganz gleich, warum Sie Ihr Kind betreuen lassen müssen: Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung können Sie als Sonderausgaben geltend machen. Zwei Drittel der jährlich anfallenden Kosten für Kinderbetreuung dürfen Sie in der Steuererklärung ansetzen – wobei die Kosten den Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind nicht überschreiten dürfen. Außerdem greift der Steuervorteil nur bei Kindern bis 14 Jahren. Für behinderte Kinder gelten besondere Regelungen.

Zu den Kinderbetreuungskosten zählen beispielsweise

  • Beiträge für den Kindergarten
  • Ausgaben für den Kinderhort
  • das Honorar für die Tagesmutter
  • der Lohn für die angestellte Kinderfrau sowie deren Sozialversicherungsbeiträge oder Fahrtkostenerstattungen.

Voraussetzung für den Abzug in der Steuererklärung ist, dass Sie diese Ausgaben nachweisen können – zum Beispiel mit einer Rechnung. Außerdem wichtig: die Kinderbetreuungskosten niemals bar zahlen, sondern immer überweisen. Ansonsten akzeptiert das Finanzamt die Kosten nicht.

Ob die Großeltern oder ein anderer Angehöriger die Kinder betreut, spielt grundsätzlich keine Rolle. Allerdings erkennt das Finanzamt keine Aufwendungen für familieninterne Betreuungsleistungen an, die üblicherweise kostenlos erbracht werden. Ein Beispiel: Der Vater überweist der Mutter regelmäßig einen Betrag dafür, dass sie zuhause die Tochter betreut. Da alle in einem Haushalt leben, ist es nicht möglich, diese Kosten bei der Steuererklärung zu berücksichtigen.

Zahlen die Eltern jedoch Oma und Opa eine Vergütung, weil diese die Kinder betreuen, können die Eltern dies bei den Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Voraussetzung: Die Großeltern leben nicht im gleichen Haushalt. Außerdem muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Achtung: Jeder Vertrag zwischen Angehörigen muss genauso ausfallen wie ein Vertrag unter Fremden.

Wer die Kosten für die Kinderbetreuung also in einem solchen Fall steuerlich geltend machen will, muss damit rechnen, dass der Sachbearbeiter in der Behörde einen so genannten Fremdvergleich vornimmt. Stellen Sie sich also die Frage: Was wäre üblich, wenn Sie mit einem Dritten einen Betreuungsvertrag abschließen würden? In einer solchen Vereinbarung müssen der zeitliche Umfang der Betreuung und die Höhe der Bezahlung festgelegt werden. Das Geld muss in jedem Fall überwiesen und darf nicht bar bezahlt werden.


Bloß nicht bar bezahlen

Problematisch ist allerdings, dass die Großeltern diese Bezahlung als Einnahme versteuern müssen – und zwar nicht nur zu zwei Drittel, sondern in voller Höhe. Daher rechnen sich solche Modelle nur dann, wenn die Großeltern auch nach Zurechnung des Betreuungsentgelts keine Einkommensteuer zahlen müssen.

Eine andere Variante ist, Angehörigen Fahrtkosten zu erstatten. Denn der Bundesfinanzhof hat bereits vor Jahren entschieden, dass Fahrtkosten, die zur Betreuung von Kindern anfallen, grundsätzlich als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden können. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bekräftigte darüber hinaus, dass Fahrtkosten an Angehörige auch dann abzugsfähig sind, wenn die Betreuung kostenlos erbracht wird (Az.: 4 K 3278/11).

Dazu ist eine Rahmenvereinbarung, in der die genauen Betreuungszeiten festgelegt werden, notwendig. Ob das Kind ansonsten in die Kita geht, ist dabei unerheblich. Die Fahrtkosten können mit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer erstattet werden. Allerdings sollte das Geld an die betreuenden Angehörigen überwiesen werden, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt.

Praxistipp:

In einer solchen Vereinbarung sollten die Eltern auch festhalten, dass Fahrtkostenersatz gezahlt wird. Die Eltern können diese Kosten als Kinderbetreuungskosten geltend machen. Da es sich um reinen Aufwendungsersatz handelt, müssen sich die Großeltern wiederum nicht um eine Versteuerung kümmern.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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