Finanzielle Vor- und Nachteile Lohnt sich die Ehe noch?

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Große Unterschiede beim Erben und Schenken

Was in keinem Testament fehlen darf
HandschriftWer sein Testament selber erstellen will, muss das handschriftlich machen. Denn ein maschinell geschriebenes Exemplar ist nicht gültig und wird von den Gerichten nicht anerkannt. Der Verfasser muss anhand der Handschrift identifizierbar sein. Viele machen den Fehler, und benutzen einfach maschinelle Vordrucke aus dem Internet. Alternativ kann einem ein Notar das Testament als Urkunde erstellen. Auch die muss aber handschriftlich unterschrieben werden. Außerdem sollte das Testament mit einer eindeutigen Überschrift versehen werden, damit es nicht verwechselt wird. Die genaue Bezeichnung ist aber frei wählbar, beispielsweise "Testament" oder "Mein letzter Wille". Quelle: dpa
UnterschriftEgal ob Sie das Testament allein anfertigen oder mit Hilfe des Notars - vergessen Sie nie die Unterschrift. Ohne die ist das Schreiben nicht gültig. Sie sollte immer am Ende des Dokuments stehen. So verdeutlicht sie, dass der letzte Wille hier zu Ende ist. Sobald das Testament mehrere Seiten lang ist, sollte jedes Blatt einzeln unterschrieben sein. Auch wenn das Dokument zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt wird, ist wieder eine Unterschrift nötig, damit der Zusatz auch gültig ist. Im Idealfall sollte der Verfasser des Testaments mit seinem Vor- und Nachnamen unterschreiben. Wurde anders unterschrieben, beispielsweise mit "Euer Vater", ist das Testament trotzdem gültig, wenn der Verfasser sicher ausfindig gemacht werden kann. Quelle: AP
Datum und Unterschrift Quelle: dpa
Nicht verlieren! Ist das Testament fertig erstellt, sollte es nicht zu Hause zwischen den heimischen Papier- und Aktenbergen verschwinden. Auch der Nachtschrank oder Schreibtisch ist kein guter Aufbewahrungsort. Die Gefahr, dass keiner der Hinterbliebenen das Testament findet, ist zu groß. Sicherer ist es, den letzten Willen gleich beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Dort wird das Testament dann auch eröffnet. Anfang 2012 wurde zudem das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin eingeführt. Dort werden Testamente registriert und ihr Verwahrungsort hinterlegt. Im Todesfall kann die Kammer so überprüfen, ob ein Testament vorliegt und gegebenenfalls das zuständige Nachlassgericht informieren. Quelle: Fotolia
Pflichtteil beachten! Auch mit einem Testament muss die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge eingehalten werden. Das gilt insbesondere für den Pflichtteil. Wird der vom Verfasser nicht beachtet, können die Betroffenen ihn einklagen. Einen Anspruch auf ihren Pflichtteil haben die in der Erbfolge nächsten Angehörigen – die Kinder und Enkel des Verstorbenen, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Quelle: Fotolia
Alles verteilen!Legen Sie in Ihrem Testament möglichst genau fest, wer am Ende was bekommt - nur so lassen sich nervige Streitereien vermeiden. Schreiben Sie also detailliert, wer Schmuck, Ferienhaus, Wertpapierdepot oder Auto erben soll. Nennen Sie dabei möglichst den vollständigen Namen des jeweiligen Erben, keine Spitznamen. Je detaillierter und genauer das Testament geschrieben ist, desto leichter haben es die Erben und der Notar. Quelle: dpa
Berliner TestamentOft wird auch ein sogenanntes Berliner Testament abgeschlossen. So nennt die Fachwelt ein gemeinsames Testament von zwei Verheirateten oder Lebenspartnern. Beide Unterzeichner setzen sich für den Fall des Todes gegenseitig als Erben ein. So erbt der Hinterbliebene zunächst alles, während bei einem normalen Testament auch die Kinder ihren Anteil bekämen. Beim Berliner Testament sind die Kinder Schlusserben, sie bekommen das Vermögen erst, wenn beide Elternteile gestorben sind. Wer sich für ein solches gemeinsames Testament entscheidet, muss allerdings bedenken, dass es auch nur gemeinsam wieder geändert werden kann. Wenn einer der Partner bereits verstorben ist, kann der Hinterbliebene das Testament nur ändern, wenn es eine entsprechende Freistellungsklausel enthält. Quelle: dpa

Flexible Freibeträge auf Kapitalerträge für Eheleute

Ähnlich verhält es sich bei den Steuern auf Kapitalerträge. Jedem Steuerzahler steht ein Freibetrag von 801 Euro zu. Bis zu dieser Höhe sind Gewinne aus Zinseinnahmen, Fonds, Aktien oder Dividenden steuerfrei. Liegen die Kapitalerträge darüber, sind pauschal 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer für das Finanzamt fällig. Der Clou für Eheleute: Sie können ihre Freibeträge von insgesamt 1601 Euro auch gemeinschaftlich nutzen und untereinander aufteilen. Wer seien Freibetrag nicht ausschöpft, kann den Rest an den Ehepartner übertragen.

Krankenversicherung zum Nulltarif

Ehepartner mit einem Monatseinkommen von maximal 450 Euro können sich kostenfrei über den Gatten in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern. Auch hier haben Unverheiratete das Nachsehen, sofern sie auf Dauer nicht mehr als ein Minijobber verdienen. Ist das Einkommen beider höher, müssen sie sich einzeln versichern. Lediglich gemeinsame Kinder schlüpfen bei Verheirateten wie Unverheirateten gleichermaßen in die kostenlose Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse. 

Schenken und Erben wird für Unverheiratete teuer

Gewaltige Unterschiede gibt es hingegen beim Thema Erben und Schenken. „Ehegatten sind laut Gesetz die direkten Erben und haben mit Blick auf die Erbschaftssteuer viel höhere Freibeträge. Unverheiratete Lebenspartner erben hingegen ohne Testament gar nichts und müssen deutlich mehr vom Erbe versteuern“, fasst Fromherz zusammen. So liegt der Freibetrag, bis zu dem die Erbschaft steuerfrei bleibt, für einen Ehegatten bei 500.000 Euro. Unverheiratete Partner haben hingegen nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Die genannten Freibeträge gelten grundsätzlich auch für Schenkungen unter Lebenden.

Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Das Erbe beträgt in einem Fall 600.000 Euro inklusive der hinterlassenen Immobilie. Der Ehegatte muss davon 100.000 Euro mit einem Satz von 15 Prozent versteuern und zahlt somit 15.000 Euro an Vater Staat. Der noch lebende unverheiratete Partner müsste als einziger, testamentarisch bestimmter Erbe im Gegensatz dazu 580.000 Euro versteuern – und das mit einem doppelt so hohen Steuersatz von 30 Prozent. Der Partner ohne Trauschein zahlt daher 174.000 Euro Erbschaftssteuer. In der Praxis führt eine derart hohe Steuerschuld oftmals dazu, dass die mitvererbte Immobilie verkauft werden muss, um die Steuerschuld zu begleichen.

von Nicole Beste-Fopma, Lydia Hilberer

Beim Thema Erben sind Eheleute klar im Vorteil. Damit ein Partner ohne Trauschein überhaupt etwas erbt, ist ein Testament notwendig, das ihn begünstigt. Nachteile haben Unverheiratete aber auch dann noch, wenn das Testament den verbliebenen Partner als Alleinerbe ausweist. Sofern der Verstorbene noch weitere erbberechtigte Angehörige hatte, sind die Pflichtteile für die nächsten Verwandten des Verstorbenen in so einem Fall höher. Bei Ehepaaren erhalten die Kinder des Verstorbenen lediglich 25 Prozent des Erbes. Selbst als Alleinerbe muss der unverheiratete Partner die Hälfte des Erbes den Kindern überlassen.

Ein Testament verhindert, dass Angehörige als rechtmäßige Erben gegen den Hinterbliebenen agieren. Denn ohne Testament geht es nach der gesetzlichen Erbfolge, das heißt der uneheliche Partner geht komplett leer aus. „Die Absicherung ist für Unverheiratete sowohl im Vorsorge- als auch im Erbfall schlechter. Betroffene sollten sich mit Vollmachten, Wohnrechtsvereinbarung und einem Testament dagegen absichern“, rät Dietmar Kurze, Fachanwalt für Erbrecht und Vorstand des Vereins VorsorgeAnwalt e.V..

"Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft haben zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, bevor es zum Erbfall kommt“, sagt Anwältin Fromherz. „Die sogenannte Güterstandsschaukel ermöglicht zum Beispiel die steuerfreie Übertragung von Vermögenswerten auf den Ehegatten, wenn sie gleichzeitig ihre Ehe von einer Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung per Ehevertrag wechseln. Diese Möglichkeit haben Unverheiratete nicht.“ Ob sich dieser Kniff lohnt, sollte ein Anwalt oder Steuerberater allerdings im Vorfeld klären.

Eheleute profitieren bei Wohnrecht und Immobilienerbe

Steuern sparen können Eheleute auch bei der Übertragung oder Schenkung von Immobilien. Für Ehepartner gelten auch hier hohe Freibeträge, bis 500.000 Euro bleibt die Schenkung steuerfrei. So kann zum Beispiel die selbstbewohnte Immobilie ohne Steuerlast auf den Gatten übertragen werden. Bei der Übertragung von Grundstücken oder Immobilien kann sich der begünstigte Ehepartner in jedem Fall die Grunderwerbssteuer sparen.

Ohne Trauschein gilt in den zuvor genannten Fällen wieder nur ein Freibetrag von 20.000 Euro für den Lebenspartner, die Grunderwerbsteuer muss er begleichen. Gibt es eine gemeinsam bewohnte Immobilie, kann es auch komplizierter werden. Sind beide Partner im Grundbuch als Eigentümer vermerkt, sind beide in ihrem Wohn- und Eigentumsrecht geschützt, gleichgültig ob verheiratet oder nicht. Dietmar Kurze, Fachanwalt für Erbrecht und Vorstand des Vereins VorsorgeAnwalt e.V., sieht vor allem jene Fälle problematisch, in denen ein unverheiratetes Paar ein Haus bewohnt, das laut Grundbuch nur einem der beiden Partner gehört. Für den Fall, dass der Hauseigentümer stirbt oder aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr entscheidungsfähig ist, hat der Lebenspartner schlechte Karten. „Auch wenn die Lebensgemeinschaft ohne Trauschein ein Bund fürs Leben ist, steht der Partner des Eigentümers dann mit einem Bein auf der Straße“, sagt Kurze. Wird der Immobilieneigentümer, zum Beispiel aufgrund von Demenz, handlungsunfähig, setzt das Gericht einen Betreuer ein. „Das kann auch ein Fremder sein, der dann eine marktübliche Miete oder sogar den Auszug verlangen kann“, so Kurze. Dabei agiert der bestellte Betreuer immer im Namen und Auftrag des Lebenspartners.

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