Der Partner fürs Leben scheint gefunden, sogar Nachwuchs kündigt sich an. Paare in dieser Situation mögen sich fragen, ob sie heiraten sollen. Sicher, das ist eine emotionale und sehr weitreichende Entscheidung. Aber nicht nur. Denn was glücklich begann, kann auch jäh enden. Viele Ehen scheitern schon in den ersten Lebensjahren gemeinsamer Kinder, nur zwei von drei Ehepaaren scheidet der Tod. Kommt es vorher zur Trennung, sind auch die meisten Vorteile der Ehe wieder perdu. Ganz nüchtern betrachtet, stellt sich also die Frage: Lohnt sich die Ehe? Oder sind die Nachteile einer Partnerschaft ohne Trauschein zu vernachlässigen?
Ob ein Paar verheiratet ist oder nicht, wirkt sich früher oder später auf die finanzielle Situation der Partner aus. Betroffen sind neben den Steuerzahlungen auch viele Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Altersvorsorge, dem Vermögen, Versicherungen oder Erbschaften. Im Folgenden nehmen wir die wichtigsten Vor- und Nachteile einer Eheschließung unter die Lupe.
Steuern zahlen – gemeinsam oder getrennt
Andrea Fromherz, Fachanwältin für Familienrecht in der Sozietät Cavada Lüth & Partner aus Bietigheim-Bissingen, sieht die augenscheinlichsten finanziellen Vorteile für Verheiratete in der Wahl der Steuerklassen. „Die Steuerersparnis ist umso größer, je weiter die beiden jeweiligen Einkommen auseinanderliegen“, sagt Fromherz. „Der Vorteil greift aber hauptsächlich in der Ehe mit klassischer Rollenverteilung, also der Ehemann ist der Haushaltsverdiener und die Ehefrau arbeitet nicht, sondern betreut die Kinder.“
Der Grund dafür liegt im sogenannten Ehegattensplitting. Dahinter verbirgt sich die Möglichkeit von Verheirateten, zwischen verschiedenen Steuerklassen zu wählen und die Steuerlast so auf beide zu verteilen. Da der Steuersatz in Deutschland mit höherem Einkommen steigt (Steuerprogression), lohnt es sich für den Ehegatten mit dem höheren Einkommen, die günstigere Einkommensteuerklasse drei zu wählen. Der Partner mit dem geringeren Verdienst erhält dann die teurere Steuerklasse fünf. Die Steuerersparnis in Klasse drei fällt dann regelmäßig höher aus, als die zusätzliche Steuerlast in Klasse fünf.
Ist der Einkommensunterschied zwischen den Eheleuten gering, ist die Steuerersparnis eher zu vernachlässigen. Dann können beide alternativ zu den Klassen drei und fünf die Steuerklasse vier wählen. Dann löst sich der Steuervorteil der Ehe praktisch in Luft aus. „Wenn beide Ehegatten arbeiten und gleich viel verdienen, gibt es nahezu keinen Unterschied zwischen der Steuerklasse eins, die für Unverheiratete gilt, und den Steuerklassen vier und vier, wenn man verheiratet ist“, erklärt Fromherz.
Mit und ohne Trauschein zum Sozialamt
Für den Fall, dass ein Partner durch Arbeitslosigkeit oder aufgrund anderer Umstände kein Einkommen mehr hat und bedürftig ist, sind Lebensgemeinschaften mit und ohne Trauschein gleichgestellt. „Sozialleistungen werden unabhängig davon gewährt, ob ein Paar verheiratet ist oder nicht“, sagt Familienanwältin Fromherz. „Die Ämter betrachten nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches immer die Bedarfsgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt.“ Auch bei unverheirateten Paaren, die unter einem Dach leben, werden daher die beiden Einkommen addiert, um über die Höhe von Sozialleistungen zu entscheiden. Solange ein Partner den Lebensunterhalt bestreiten kann, gibt es kein Geld vom Staat.
Elterngeld gestalten geht nur in der Ehe
Einen kleinen Vorteil für Ehepaare gibt es beim Bezug von Elterngeld. Da sich das Elterngeld nach dem letzten Nettomonatseinkommen des Antragstellers richtet, kann es für Eheleute sinnvoll sein, die Steuerklasse zu wechseln. Durch den Wechsel von Steuerklasse vier oder fünf zu Steuerklasse drei, kann sich das Nettoeinkommen schnell um ein paar hundert Euro erhöhen. Damit steigt auch das Elterngeld, sofern nicht bereits Anspruch auf den Maximalbetrag (1800 Euro im Monat) besteht. Paare in „wilder“ Ehe haben diesen Gestaltungsspielraum nicht.
Große Unterschiede beim Erben und Schenken
Flexible Freibeträge auf Kapitalerträge für Eheleute
Ähnlich verhält es sich bei den Steuern auf Kapitalerträge. Jedem Steuerzahler steht ein Freibetrag von 801 Euro zu. Bis zu dieser Höhe sind Gewinne aus Zinseinnahmen, Fonds, Aktien oder Dividenden steuerfrei. Liegen die Kapitalerträge darüber, sind pauschal 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer für das Finanzamt fällig. Der Clou für Eheleute: Sie können ihre Freibeträge von insgesamt 1601 Euro auch gemeinschaftlich nutzen und untereinander aufteilen. Wer seien Freibetrag nicht ausschöpft, kann den Rest an den Ehepartner übertragen.
Krankenversicherung zum Nulltarif
Ehepartner mit einem Monatseinkommen von maximal 450 Euro können sich kostenfrei über den Gatten in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern. Auch hier haben Unverheiratete das Nachsehen, sofern sie auf Dauer nicht mehr als ein Minijobber verdienen. Ist das Einkommen beider höher, müssen sie sich einzeln versichern. Lediglich gemeinsame Kinder schlüpfen bei Verheirateten wie Unverheirateten gleichermaßen in die kostenlose Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse.
Schenken und Erben wird für Unverheiratete teuer
Gewaltige Unterschiede gibt es hingegen beim Thema Erben und Schenken. „Ehegatten sind laut Gesetz die direkten Erben und haben mit Blick auf die Erbschaftssteuer viel höhere Freibeträge. Unverheiratete Lebenspartner erben hingegen ohne Testament gar nichts und müssen deutlich mehr vom Erbe versteuern“, fasst Fromherz zusammen. So liegt der Freibetrag, bis zu dem die Erbschaft steuerfrei bleibt, für einen Ehegatten bei 500.000 Euro. Unverheiratete Partner haben hingegen nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Die genannten Freibeträge gelten grundsätzlich auch für Schenkungen unter Lebenden.
Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Das Erbe beträgt in einem Fall 600.000 Euro inklusive der hinterlassenen Immobilie. Der Ehegatte muss davon 100.000 Euro mit einem Satz von 15 Prozent versteuern und zahlt somit 15.000 Euro an Vater Staat. Der noch lebende unverheiratete Partner müsste als einziger, testamentarisch bestimmter Erbe im Gegensatz dazu 580.000 Euro versteuern – und das mit einem doppelt so hohen Steuersatz von 30 Prozent. Der Partner ohne Trauschein zahlt daher 174.000 Euro Erbschaftssteuer. In der Praxis führt eine derart hohe Steuerschuld oftmals dazu, dass die mitvererbte Immobilie verkauft werden muss, um die Steuerschuld zu begleichen.
Beim Thema Erben sind Eheleute klar im Vorteil. Damit ein Partner ohne Trauschein überhaupt etwas erbt, ist ein Testament notwendig, das ihn begünstigt. Nachteile haben Unverheiratete aber auch dann noch, wenn das Testament den verbliebenen Partner als Alleinerbe ausweist. Sofern der Verstorbene noch weitere erbberechtigte Angehörige hatte, sind die Pflichtteile für die nächsten Verwandten des Verstorbenen in so einem Fall höher. Bei Ehepaaren erhalten die Kinder des Verstorbenen lediglich 25 Prozent des Erbes. Selbst als Alleinerbe muss der unverheiratete Partner die Hälfte des Erbes den Kindern überlassen.
Ein Testament verhindert, dass Angehörige als rechtmäßige Erben gegen den Hinterbliebenen agieren. Denn ohne Testament geht es nach der gesetzlichen Erbfolge, das heißt der uneheliche Partner geht komplett leer aus. „Die Absicherung ist für Unverheiratete sowohl im Vorsorge- als auch im Erbfall schlechter. Betroffene sollten sich mit Vollmachten, Wohnrechtsvereinbarung und einem Testament dagegen absichern“, rät Dietmar Kurze, Fachanwalt für Erbrecht und Vorstand des Vereins VorsorgeAnwalt e.V..
"Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft haben zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, bevor es zum Erbfall kommt“, sagt Anwältin Fromherz. „Die sogenannte Güterstandsschaukel ermöglicht zum Beispiel die steuerfreie Übertragung von Vermögenswerten auf den Ehegatten, wenn sie gleichzeitig ihre Ehe von einer Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung per Ehevertrag wechseln. Diese Möglichkeit haben Unverheiratete nicht.“ Ob sich dieser Kniff lohnt, sollte ein Anwalt oder Steuerberater allerdings im Vorfeld klären.
Eheleute profitieren bei Wohnrecht und Immobilienerbe
Steuern sparen können Eheleute auch bei der Übertragung oder Schenkung von Immobilien. Für Ehepartner gelten auch hier hohe Freibeträge, bis 500.000 Euro bleibt die Schenkung steuerfrei. So kann zum Beispiel die selbstbewohnte Immobilie ohne Steuerlast auf den Gatten übertragen werden. Bei der Übertragung von Grundstücken oder Immobilien kann sich der begünstigte Ehepartner in jedem Fall die Grunderwerbssteuer sparen.
Ohne Trauschein gilt in den zuvor genannten Fällen wieder nur ein Freibetrag von 20.000 Euro für den Lebenspartner, die Grunderwerbsteuer muss er begleichen. Gibt es eine gemeinsam bewohnte Immobilie, kann es auch komplizierter werden. Sind beide Partner im Grundbuch als Eigentümer vermerkt, sind beide in ihrem Wohn- und Eigentumsrecht geschützt, gleichgültig ob verheiratet oder nicht. Dietmar Kurze, Fachanwalt für Erbrecht und Vorstand des Vereins VorsorgeAnwalt e.V., sieht vor allem jene Fälle problematisch, in denen ein unverheiratetes Paar ein Haus bewohnt, das laut Grundbuch nur einem der beiden Partner gehört. Für den Fall, dass der Hauseigentümer stirbt oder aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr entscheidungsfähig ist, hat der Lebenspartner schlechte Karten. „Auch wenn die Lebensgemeinschaft ohne Trauschein ein Bund fürs Leben ist, steht der Partner des Eigentümers dann mit einem Bein auf der Straße“, sagt Kurze. Wird der Immobilieneigentümer, zum Beispiel aufgrund von Demenz, handlungsunfähig, setzt das Gericht einen Betreuer ein. „Das kann auch ein Fremder sein, der dann eine marktübliche Miete oder sogar den Auszug verlangen kann“, so Kurze. Dabei agiert der bestellte Betreuer immer im Namen und Auftrag des Lebenspartners.
Unverheiratete brauchen Vollmachten und Vereinbarungen
Verstirbt der Eigentümer, entscheiden die Erben, also in der Regel die nächsten Angehörigen. Der unverheiratete Partner hat ohne Erbrecht dann keine Handhabe und muss seinen Rauswurf oder auch den Verkauf der Immobilie akzeptieren, wenn die Erben dies wünschen. Der Hausrat des Verstorbenen mit Möbeln und Inventar gehört dann ebenfalls komplett den gesetzlichen Erben. Sogar über Ort und Art der Bestattung entscheiden in so einem Fall allein die Angehörigen.
Ist also ein gemeinsam bewohntes Eigenheim vorhanden, sind Eheleute regelmäßig im Vorteil. Für Unverheiratete ist es also wichtig, Hab und Gut schon zu Lebzeiten aufzuteilen und das möglichst schriftlich zu fixieren. So könnte der uneheliche Lebenspartner zum Beispiel mit seinem Partner, dem die Wohnung gehört, schriftlich ein lebenslanges Wohnrecht vereinbaren.
Damit er im Krankheitsfall nicht den Entscheidungen eines gesetzlich bestellten Betreuers ausgeliefert ist, sollten unverheiratete Paare sich zudem gegenseitig eine Vorsorgevollmacht ausstellen. Die sorgt auch dafür, dass der Partner des Erkrankten auch Auskünfte von Ärzten erhält und über die weitere Behandlung bestimmen kann, was sonst den nächsten Angehörigen vorbehalten bleibt.
Eheleute mit besserer Altersvorsorge
Verheiratete sind besser gegen Altersarmut geschützt als Paare ohne Trauschein. Ganz offensichtlich wird dies, wenn ein Ehepartner verstirbt. Dann erhalten Ehegatten eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rente, gemeinhin auch Witwenrente genannt, in Höhe von 25 oder 60 Prozent (kleine und große Witwenrente) der Rentenansprüche des Verstorbenen. Ähnliches gilt in der Regel für Betriebsrenten, die regelmäßig den Ehepartner im Todesfall des Versicherten begünstigen, allerdings individuell auch anders gestaltet sein können. Unverheiratete können eine Hinterbliebenenrente hingegen nur im Rahmen einer privaten Rentenversicherung vereinbaren.
Zudem gibt es Vorteile bei der staatlich geförderten Riester-Rente. Auch Ehepartner, die aufgrund von Selbständigkeit oder Erwerbslosigkeit (zum Beispiel Hausfrauen) nicht rentenversicherungspflichtig sind, sind förderberechtigt und können einen eigenen Riester-Vertrag abschließen – vorausgesetzt, der Ehepartner ist ebenfalls förderberechtigt. Unverheiratete haben diese Vorteile nicht.
Rentenansprüche bei Scheidung
Auch im Falle einer Scheidung stellen sich Ehepaare in punkto Altersvorsorge besser. Dann greift der sogenannte Versorgungsausgleich, sofern die Ehe mindestens drei Jahre bestand. Dabei werden für jeden der Ehepartner die Rentenansprüche berechnet, die in den gemeinsamen Ehejahren aufgebaut wurden. Davon muss jeder Ehepartner dem anderen die Hälfte übertragen. Das gilt auch für eine betriebliche Altersversorgung mit eigenem Anrecht für Ehepartner. Die Rententräger und Versicherungen nehmen die Berechnungen vor und passen die Verträge an.
Ehepaare können den Versorgungsausgleich in ihrem Ehevertrag, der im Fall von Gütertrennung obligatorisch ist, auch explizit ausschließen. Allerdings sollte das ein Fachmann machen. Häufig erklären Gerichte derartige Ehevertragsklauseln später für unwirksam, wenn sie einen Ehepartner übervorteilen. Für Paare ohne Trauschein gibt es den Versorgungsausgleich in keinem Fall.
Scheiden tut weh
Die Nachteile einer Ehe offenbaren sich hingegen vor allem, wenn die Ehe zerbricht. Das beginnt bereits im obligatorischen Trennungsjahr, das einer amtlichen Scheidung vorausgeht. Bereits ab dem ersten folgenden Neujahrstag gelten die Steuervorteile aus dem Ehegattensplitting nicht mehr. Beide müssen in die Steuerklasse eins wechseln, sofern sie kinderlos sind. Ist ein Partner alleinerziehend, kommt er in die etwas günstiger Steuerklasse zwei.
Abgesehen von den hälftig zu tragenden Anwalts- und Gerichtskosten für ein Scheidungsverfahren wird es vor allem durch Unterhaltsansprüche und bei der Aufteilung von Vermögenswerten für Verheiratete teuer.
Unterhalt nur für Ehegatten
Grundsätzlich hat der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen einen Unterhaltsanspruch gegen den oder die Ex. Ehepartner sind laut Gesetz verpflichtet, finanziell füreinander einzustehen. Diese Pflicht besteht auch nach einer Scheidung grundsätzlich weiter. Unverheiratete hingegen haben keinerlei Unterhaltsanspruch oder -pflicht. Je nach Konstellation und Einkommen der Partner kann das sowohl ein Vor- als auch ein Nachteil sein. Hat ein Partner kaum oder nie während der Beziehung gearbeitet, steht er nach dem Beziehungsende buchstäblich mit leeren Händen da. Lediglich ein gemeinsames Kind kann dann auch einen Unterhaltsanspruch des Elternteils, bei dem es nach der Trennung lebt, begründen.
Über die Höhe des Unterhalts entscheiden dann die Einkommens- und Lebensverhältnisse sowie das vorhandene Vermögen. Für die Dauer der Unterhaltspflicht sind die Zahl der Ehejahre oder Kindererziehungszeiten ausschlaggebend. Grundsätzlich gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei derjenige, der mehr gearbeitet und verdient hat, oftmals einen Bonus zuerkannt bekommt. In Norddeutschland gilt etwa, dass der Hauptverdiener vier Siebtel des Einkommens behalten darf, in Süddeutschland erhält er oft einen Bonus von zehn Prozent. Ansonsten hat jedes Oberlandesgericht seine eigenen Leitlinien für die Einkommensaufteilung.
Eheleute können sich nicht aus der Pflicht stehlen. „Die Unterhaltsansprüche des Ehepartners nach der Trennung sind häufig Gegenstand von Klagen“, sagt Familienfachanwältin Fromherz. „Oft geht es dabei um die Frage, welche Nachteile im Beruf durch die Ehe entstanden sind, etwa weil wegen gemeinsamer Kinder für einen Partner die Rückkehr in den Beruf oder die Beendigung einer Ausbildung nicht möglich waren.“
Harter Schnitt für Vermögen von Ehepaaren
Unverheiratete müssen darunter weder leiden, noch profitieren sie davon: Der Vermögensausgleich im Scheidungsfall. Wird eine Ehe geschieden, wird der Vermögenszuwachs während der Ehejahre aufgeteilt – vorausgesetzt, die Ehe gilt als Zugewinngemeinschaft und es gibt keinen Ehevertrag, der im Zuge der Gütertrennung den Vermögensausgleich explizit ausschließt. Für Unverheiratete gibt es hingegen keinen Zugewinnausgleich.
Der Ausgleich wird ermittelt, indem für jeden Gatten einzeln der Zugewinn berechnet wird. Dazu gehören neben den vorhandenen Ersparnissen auch Wertpapiere, Wertgegenstände, gemeinsame Anschaffungen wie etwa Möbel, aber auch laufende Kredite oder Immobilienbesitz. Bei Letzteren können somit auch die Schulden in den Zugewinnausgleich mit einfließen, zum Beispiel weil die Immobilien noch mit Krediten belastet sind. Schwierig wird es etwa dann, wenn beide als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, das Haus oder die Wohnung aber von dem Erbe eines Ehepartners bezahlt wurde. Dann hat der Geschiedene trotzdem Anspruch auf die Hälfte des Immobilienvermögens. Mit der gerichtlichen Scheidung muss der Ex-Partner seinen hälftigen Zugewinn zahlen. Eine spätere Zahlung oder ein Ausgleich in Raten sind aber grundsätzlich verhandelbar.
Gleiches gilt für Unverheiratete. Sind beide im Grundbucheintrag einer Immobilie als Eigentümer eingetragen, wird der Immobilienbesitz nach dem möglichen Verkaufserlös abzüglich der Nebenkosten aufgeteilt oder eine entsprechende Ausgleichszahlung fällig.
Besonderer Schutz der Ehe
Unter dem Strich bietet eine Ehe – vor allem wenn sie hält – die größeren Vorteile. Auch im Todesfall bietet ein Trauschein deutliche Vorteile für den Hinterbliebenen. „Ich halte die gesetzlichen Regelungen zur Ehe für ein grundsätzlich sehr durchdachtes System“, sagt Juristin Fromherz. „Es schafft einen Ausgleich zwischen den Ehepartnern, auch wenn der finanzielle Beitrag der Partner sehr unterschiedlich war.“
Verheiratete werden somit vom Gesetzgeber begünstigt. Die zusätzlichen Rechte sind aber auch mit besonderen Pflichten verbunden. „Der Gesetzgeber hat die Ehe unter besonderen Schutz gestellt. Das System ist in weiten Teilen fair, insbesondere bei einer klassischen Familie mit einem Hauptverdiener und Kindern“, resümiert Fromherz. „Für alle anderen Konstellationen stellt sich aber schon die Frage, ob ein Trauschein passt. Und falls ja, bleibt noch die Frage, ob per Ehevertrag Gütertrennung vereinbart wird.“
Wer sich nicht sicher ist, ob sich die Ehe für ihn lohnt, sollte daher den Rat eines Anwalts einholen. Eine Erstberatung kostet lediglich um die 230 Euro – und kann im Falle einer späteren Scheidung viele tausend Euro sparen.