Finanzielle Vor- und Nachteile Lohnt sich die Ehe noch?

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Unverheiratete brauchen Vollmachten und Vereinbarungen

Nicht allein die Liebe zählt
Mietvertrag Quelle: dpa/dpaweb
Eine Botschaft vom EX Quelle: Fotolia
Eine Person beim Ausfüllen einer Versicherung Quelle: dpa/dpaweb
Ein Fensterputzer an einem Versicherungs-Gebäude Quelle: AP
Ein altes Ehepaar Quelle: dpa
Tipp 6: Geschiedene sollten sich beeilenWichtig ist diese Formalität vor allem dann, wenn der neue Mann/die neue Frau schon einmal verheiratet war. Sonst bleibt auch in der frischen Ehe womöglich noch der Ex-Partner begünstigt. Quelle: dpa
Eine Brille liegt auf einer Einkommenssteuererklärung Quelle: dpa

Verstirbt der Eigentümer, entscheiden die Erben, also in der Regel die nächsten Angehörigen. Der unverheiratete Partner hat ohne Erbrecht dann keine Handhabe und muss seinen Rauswurf oder auch den Verkauf der Immobilie akzeptieren, wenn die Erben dies wünschen. Der Hausrat des Verstorbenen mit Möbeln und Inventar gehört dann ebenfalls komplett den gesetzlichen Erben. Sogar über Ort und Art der Bestattung entscheiden in so einem Fall allein die Angehörigen.

Ist also ein gemeinsam bewohntes Eigenheim vorhanden, sind Eheleute regelmäßig im Vorteil. Für Unverheiratete ist es also wichtig, Hab und Gut schon zu Lebzeiten aufzuteilen und das möglichst schriftlich zu fixieren. So könnte der uneheliche Lebenspartner zum Beispiel mit seinem Partner, dem die Wohnung gehört, schriftlich ein lebenslanges Wohnrecht vereinbaren.

Damit er im Krankheitsfall nicht den Entscheidungen eines gesetzlich bestellten Betreuers ausgeliefert ist, sollten unverheiratete Paare sich zudem gegenseitig eine Vorsorgevollmacht ausstellen. Die sorgt auch dafür, dass der Partner des Erkrankten auch Auskünfte von Ärzten erhält und über die weitere Behandlung bestimmen kann, was sonst den nächsten Angehörigen vorbehalten bleibt.

Eheleute mit besserer Altersvorsorge
Verheiratete sind besser gegen Altersarmut geschützt als Paare ohne Trauschein. Ganz offensichtlich wird dies, wenn ein Ehepartner verstirbt. Dann erhalten Ehegatten eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rente, gemeinhin auch Witwenrente genannt, in Höhe von 25 oder 60 Prozent (kleine und große Witwenrente) der Rentenansprüche des Verstorbenen. Ähnliches gilt in der Regel für Betriebsrenten, die regelmäßig den Ehepartner im Todesfall des Versicherten begünstigen, allerdings individuell auch anders gestaltet sein können. Unverheiratete können eine Hinterbliebenenrente hingegen nur im Rahmen einer privaten Rentenversicherung vereinbaren.

Zudem gibt es Vorteile bei der staatlich geförderten Riester-Rente. Auch Ehepartner, die aufgrund von Selbständigkeit oder Erwerbslosigkeit (zum Beispiel Hausfrauen) nicht rentenversicherungspflichtig sind, sind förderberechtigt und können einen eigenen Riester-Vertrag abschließen – vorausgesetzt, der Ehepartner ist ebenfalls förderberechtigt. Unverheiratete haben diese Vorteile nicht.

Rentenansprüche bei Scheidung

Auch im Falle einer Scheidung stellen sich Ehepaare in punkto Altersvorsorge besser. Dann greift der sogenannte Versorgungsausgleich, sofern die Ehe mindestens drei Jahre bestand. Dabei werden für jeden der Ehepartner die Rentenansprüche berechnet, die in den gemeinsamen Ehejahren aufgebaut wurden. Davon muss jeder Ehepartner dem anderen die Hälfte übertragen. Das gilt auch für eine betriebliche Altersversorgung mit eigenem Anrecht für Ehepartner. Die Rententräger und Versicherungen nehmen die Berechnungen vor und passen die Verträge an.

Ehepaare können den Versorgungsausgleich in ihrem Ehevertrag, der im Fall von Gütertrennung obligatorisch ist, auch explizit ausschließen. Allerdings sollte das ein Fachmann machen. Häufig erklären Gerichte derartige Ehevertragsklauseln später für unwirksam, wenn sie einen Ehepartner übervorteilen. Für Paare ohne Trauschein gibt es den Versorgungsausgleich in keinem Fall.

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