
WirtschaftsWoche: Herr Greth, tausende Arbeitnehmer sitzen wegen des Flugverbots im Ausland fest, verpassen daher Geschäftstermine oder kommen verspätet aus dem Urlaub zurück. Was sollten im Ausland Gestrandete beachten?
Greth: Wer auf einer Geschäftsreise festsitzt, sollte seinen Arbeitgeber umgehend informieren, bevor er sich auf eigene Faust durchschlägt. Das Unternehmen entscheidet über die Wahl des Verkehrsmittels und die zulässigen Kosten. Ist der Arbeitgeber nicht erreichbar, sollten Arbeitnehmer streng nach Reisekostenrichtlinie entscheiden, auch wenn das bedeutet, dass sie Termine verpassen. Beschäftigte können nicht erwarten, dass die Unternehmen beispielsweise eine nicht genehmigte, teure Taxirechnung erstatten.
Was gilt für Urlauber?
Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach seinem Urlaub rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Da aber das Flugverbot höhere Gewalt ist, können Unternehmen ihren Beschäftigten versäumte Arbeitstage nicht vorwerfen und sie deswegen abmahnen. Das gilt auch für den Fall, dass Arbeitnehmer einen Flug vorsorglich stornieren, auf den Zug umsteigen und sich am Flugtag herausstellt, dass die Maschine doch fliegen kann. Schließlich ändert sich stündlich die Nachrichtenlage und irgendwann muss der Reisende eine Entscheidung treffen, um nicht dauerhaft festzusitzen. Allerdings kann der Arbeitnehmer für die ausgefallene Arbeitszeit auch keinen Lohn verlangen.
Darf der Arbeitgeber für versäumte Arbeitstage Urlaub verordnen?
Bei einer Urlaubsreise schon. Nicht jedoch, wenn der Arbeitnehmer Geschäftstermine wahrnimmt. Dann gilt auch die Wartezeit am Flughafen, am Bahnhof oder am Fährhafen als Arbeitszeit.