Freibeträge eintragen Jetzt schon Steuererstattung sichern

Wer jetzt bereits weiß, dass er im kommenden Jahr hohe Werbungskosten oder Sonderausgaben haben wird, kann steuerliche Freibeträge nutzen. Was bei der Steuererstattung im Voraus zu beachten ist.

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Freibeträge eintragen lassen, erhöht das Nettogehalt. Quelle: dpa

Berlin Wer Ausgaben für den Job hat, muss nicht bis zur Steuererklärung warten, um eine Erstattung vom Finanzamt zu erhalten. Mit einem Freibetrag auf der elektronischen Lohnsteuerkarte kann der Arbeitgeber diese Kosten bereits bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigen.

Wer beispielsweise einen weiten Weg zur Arbeit hat, kann sich die Entfernungspauschale für die Fahrt von der Wohnung zum Job als Freibetrag eintragen lassen. Aber auch hohe Fortbildungskosten, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fachliteratur oder Beiträge zu Berufsverbänden können in der Summe einen hohen Werbungskostenabzug ergeben.

Allerdings müssen die Ausgaben den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten, der zurzeit bei 1.000 Euro liegt. Denn diese Werbungskostenpauschale bekommt jeder, auch wenn er gar keine Aufwendungen für seinen Beruf hat. Außerdem gewährt das Finanzamt einen Freibetrag grundsätzlich nur dann, wenn sich Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen auf insgesamt mehr als 600 Euro belaufen.

Achtung: Machen Sie allein Werbungskosten in Ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung geltend, bekommen Sie damit nur dann einen Freibetrag, wenn die Aufwendungen die Summe von 1.600 Euro übersteigen. Tipp: Auch für andere steuerlich relevante Positionen – zum Beispiel bei Verlusten aus der Vermietung einer Immobilie – können Sie sich einen Freibetrag eintragen lassen. Dafür müssen Sie einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim zuständigen Finanzamt stellen – seit Oktober nimmt die Finanzverwaltung die neuen Anträge für 2017 an.

Bisher mussten Freibeträge für den Lohnsteuerabzug jährlich neu beantragt werden. Das hat sich im vergangenen Jahr geändert: Lohnsteuer-Ermäßigungen haben seitdem eine zweijährige Gültigkeit. Freibeträge, die jetzt neu eingetragen werden, gelten also mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 bis Ende 2018. Es ist aber auch möglich, den Freibetrag nur für ein Jahr zu bekommen.


Keine Freibeträge ohne Steuererklärung

Eigentlich sollte mit der zweijährigen Gültigkeit der Freibeträge auch eingeführt werden, dass das Faktorverfahren für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner künftig zwei Jahre gilt. Bei dieser Steuerklassenkombination errechnet das Finanzamt einen Faktor: Dieser wird auf der Basis der voraussichtlichen Jahresgehälter, der sich daraus ergebenden Einkommensteuerlast und dem Lohnsteuerabzug in Steuerklasse IV ermittelt.

Der Arbeitgeber nutzt diesen Faktor, um den tatsächlichen monatlichen Lohnsteuerabzug für die Ehepartner zu berechnen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die längere Gültigkeit des Faktorverfahrens sind bereits gegeben. Allein bei der Technik hapert es bislang noch.

Praxistipp:

Wer sich einen Freibetrag eintragen lässt, muss jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben – damit das Finanzamt überprüfen kann, ob der Freibetrag auch tatsächlich berechtigt war. Wurden durch einen Freibetrag zu viel Steuern gespart, müssen diese später nachbezahlt werden. Aus diesem Grund sollten Steuerpflichtige vorsorgen – und sich das Geld, das sie während des Jahres netto mehr erhalten, für eine mögliche Steuernachzahlung zurücklegen.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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