Fehlerhafte Daten im Belegabruf sind zwar recht selten, aber sie kommen vor. Vor allem denn es Besonderheiten wie einen Rentennachzahlung gab, sind die Daten vom Finanzamt fehleranfällig, weil sie auf den Meldungen Dritter an die Steuerbehörde basieren – und auch dort können Fehler passieren.
Eine mögliche Fehlerquelle ist die Abrechnung des Dienstwagens, wie Steuer-Fachmann Nöll berichtet. „Beispielsweise überschreiben die Finanzämter nicht selten den vom Steuerpflichtigen erklärten und nach der Fahrtenbuchmethode errechneten geringeren Bruttoarbeitslohn, wenn dieser einen Dienstwagen fährt. Und zwar mit dem vom Arbeitgeber errechneten und dem Finanzamt übermittelten höheren Bruttolohn, weil der Arbeitgeber – zulässigerweise – die Ein-Prozent-Regel angewandt hat“, sagt Nöll. „Dann hilft nur noch das Einspruchsverfahren, dessen Durchführung durch den Lohnsteuerhilfeverein mit dem Jahresbeitrag abgegolten ist.“
Den Umgang mit fehlerhaften Daten kritisiert auch Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. „Oft ist noch unklar, wie mit fehlerhaften Daten in der Vorausgefüllten Steuererklärung umgegangen werden muss. Eigentlich dürfte das Finanzamt die Daten von Dritten nicht blindlings übernehmen und müsste Abweichungen von den Angaben des Steuerzahlers prüfen. In der Praxis werden die Angaben des Steuerzahlers aber häufig mit den elektronisch gemeldeten Daten überschrieben. Selbst der Hinweis auf eine Abweichung fehlt oft im Steuerbescheid. Das ist eigentlich unzulässig.“
In einigen Fällen hilft die VaSt nur wenig
Im Eiltempo geht es mit der VaSt also nur für Steuerzahler, die nur wenig von der Steuer absetzen können und keinerlei Besonderheiten im Steuerjahr 2016 zu verzeichnen haben. Wer zum Beispiel weniger als 1000 Euro Werbungskosten hatte, muss sich nicht um die Erfassung von Pendlerpauschale, Fortbildungskosten oder Ausgaben für Fachliteratur kümmern, weil er automatisch in den Genuss der Werbungskostenpauschale von 1000 Euro kommt. Auch die Höchstgrenze für die absetzbaren Vorsorgeaufwendungen ist meist schon mit Angabe der Krankenversicherungsbeiträge ausgeschöpft. Weitere Angaben zu privaten Vorsorgeversicherungen bringen dann keinen zusätzlichen Vorteil.
Diese Pauschalen sparen Steuern
Jeder Arbeitnehmer erhält automatisch vom Finanzamt 1000 Euro Steuervergünstigung für beruflich bedingte Ausgaben. Dazu gehören die Fahrten zur Arbeit (siehe auch Pendlerpauschale), Fortbildungen, Arbeitskleidung oder Fachliteratur. Die Werbungskostenpauschale muss nicht beantragt werden. Nur wer 1000 Euro übersteigende Ausgaben hatte, sollte höhere Werbungskosten geltend machen und belegen können.
Quelle: vlh.de, steuertipps.de
Oft haben Arbeitnehmer schon durch das Pendeln zum Arbeitsplatz Werbungskosten von mehr als 1000 Euro. Dann können sie über die Pendlerpauschale ihre Steuerlast weiter senken. Schon bei einer täglichen Autofahrt von 16 Kilometern (einfache Strecke) beträgt sie bei pauschalen 30 Cent je Kilometer im Jahr 1056 Euro. Belege sind bei Nutzung der Pauschale nicht nötig, die Angaben werden vom Finanzamt auf Plausibilität geprüft.
Auch Rentner können Werbungskosten von der Steuer absetzen – entweder individuell oder über eine Pauschale. Letztere ist allerdings viel niedriger als die für Arbeitnehmer: 102 Euro im Jahr bekommt jeder Rentner oder Pensionär automatisch abgezogen. Für Pensionäre gibt darüber hinaus auch einen Versorgungsfreibetrag sowie einen Zuschlag, die vom Zeitpunkt des Renteneintritts abhängen.
Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann ab dem 1. März 2016 immerhin 746 Euro (1493 Euro im Jahr für Verheiratete) ganz ohne Belege geltend machen. Allerdings muss die Umzugskostenpauschale in der Anlage N zur Steuererklärung beantragt werden.
Dienstreisen, für deren Spesen der Arbeitgeber nicht aufkommt, können mithilfe der Verpflegungspauschale Steuern sparen. Dauert die berufsbedingte Reise länger als acht Stunden, können Steuerzahler pauschal zwölf Euro von der Steuer absetzen. Für den An- und Abreisetag gibt es generell zwölf Euro, komplette Reisetage über 24 Stunden und mehr bringen 24 Euro Verpflegungspauschale. Mit einem Eintrag in Anlage N machen Steuerpflichtige sie geltend.
Früher "Sparerfreibetrag" genannt, ist heute vom "Sparerpauschbetrag" die Rede. Dadurch sind Kapitalerträge – zum Beispiel Zinsgewinne auf Ersparnisse, Gewinne aus einem Wertpapierverkauf, etc. bis zu einer Höhe von 801 Euro steuerfrei, zusammenveranlagte Paare haben einen pauschalen Freibetrag von 1602 Euro. Ein Antrag in der Steuererklärung ist nicht nötig, wohl aber ein Freistellungauftrag bei den Banken.
Wer körperlich oder geistig eingeschränkt ist, kann einen Teil seiner dadurch entstehenden Kosten steuermindernd geltend machen. Er liegt zwischen 310 und 1420 Euro, abhängig vom Grad der Behinderung. Die Pauschale wird automatisch gewährt, wenn der Grad der Behinderung auf Seite 3 des Mantelbogens angegeben wird.
Wer einen schwerstpflegebedürftigen Menschen betreut, kann einen steuerfreien Pauschbetrag von 924 Euro im Jahr geltend machen. Dazu trägt er den Namen der betreuten Person im Mantelbogen zur Steuererklärung ein. Allerdings ist diese Pauschale an Voraussetzungen geknüpft, etwa einen Behindertenausweis, ein Pflegegrad, die Pflege in der eigenen Wohnung oder der des zu pflegenden Menschen, und der Verzicht auf eine Entlohnung des Pflegenden. Wer allerdings Ausgaben von mehr als 924 Euro im Jahr für seinen Pflegeleistung hat, kann auf die Pauschale verzichten und stattdessen außergewöhnliche Belastungen anführen.
Wer keine Sonderausgaben wie die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Altersvorsorge, zur Kranken- und Pflegeversicherung, Ausbildungskosten, Kirchensteuer oder Spenden und Mitgliedsbeiträge geltend machen kann, bekommt automatisch den Sonderausgaben-Pauschbetrag von jährlich 36 Euro für Singles und 72 Euro für Paare vom Finanzamt angesetzt.
Wer ein Kind hat, bekommt vom Finanzamt einen Freibetrag von 7.356 Euro im Jahr als Steuervergünstigungen. Eltern müssen sich allerdings entscheiden: Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Was für den Steuerzahler günstiger ist, prüft das Finanzamt.
Der "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" bringt Alleinerziehenden einen Freibetrag von 1.908 Euro. Jedes weitere Kind erhöht die Summe um 240 Euro. Diese Pauschale senkt unmittelbar das zu versteuernde Einkommen. Auszufüllen ist dafür das Steuerformular "Anlage Kind". Voraussetzung ist auch die Steuerklasse II, die nur Alleinerziehende bekommen.
Rentner über 64 Jahre senken mit dem Altersentlastungsbetrag Ihre Steuerlast um maximal 1.900 Euro im Jahr. Die genaue Höhe ist vom Geburtsjahr abhängig. Wer etwa 2015 64 Jahre alt wurde, erhält einen Altersentlastungsbetrag von maximal 1.140 Euro. Der Freibetrag wird Aufgrund des angegebenen Geburtsdatum automatisch von den Finanzbehörden berücksichtigt. Wer nach dem 1. Januar 1975 geboren wurden, hat keinen Anspruch darauf.
Arbeitsmittel
Die Ausgaben für Stifte, Papier, Werkzeug und ähnliches Arbeitsmaterial senken die Steuerlast. Wer keine Belege darüber hat, kann auch einfach pauschal 110 Euro für Arbeitsmittel in der Anlage N ansetzen. Die akzeptieren die Finanzämter in der Regel auch ohne Belege.
Telefonkosten
Wer zuhause beruflich telefoniert oder das Internet nutzt, darf einen Teil seiner Ausgaben für Telekommunikation als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Bedingung ist, Sie sind Arbeitnehmer und es gibt keine Erstattung vom Arbeitgeber. Ohne Belege erkennen die Finanzämter bis zu 20 Prozent der Kosten an, maximal aber 20 Euro pro Monat. Einen Anspruch auf diese Pauschale haben Steuerzahler aber nicht. Die Steuerbehörde kann Einzelnachweise verlangen.
Kontoführungsgebühr
Wer ein Gehalt beziehen will, braucht ein Konto. Deshalb dürfen Aufwendungen für das Gehaltskonto auch von der Steuer abgesetzt werden. Oftmals kosten diese Girokonten aber nichts. Trotzdem erkennt der Fiskus pauschal 16 Euro im Jahr dafür an. Sie müssen nur in der Steuererklärung in Anlage N eingetragen werden.
Arbeitskleidung
Wer einen Beruf ausübt, der typische Arbeitskleidung erfordert - zum Beispiel Bäcker oder Krankenpfleger -, kann die Ausgaben dafür steuerlich geltend machen. Fehlen Belege, akzeptieren die Finanzämter bis zu 110 Euro im Jahr. Auch das Waschen oder reinigen lassen für die Arbeitskleidung können Arbeitnehmer steuersenkend angeben. Dafür gibt es auch je nach Haushaltsgröße und Wasch- oder Trocknerprogramm eine Pauschale pro Wäsche, die sich zwischen fünf und 88 Cent je Kilogramm bewegt.
Bewerbungskosten
Zu den Werbungskosten gehören auch Ausgaben für Bewerbungen. Normalerweise sind Ausgaben für Bewerbungsfotos, Kopien, Mappen, Reisen zu Vorstellungsgesprächen und Porto zu belegen. Ohne Beleg akzeptiert das Finanzamt aber 8,50 Euro pro Bewerbungsmappe. Bei Bewerbungen per E-Mail oder Initiativbewerbungen beträgt die Pauschale noch 2,50 Euro.
Wer aber Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen jenseits der Zumutbarkeitsgrenze, höhere Ausgaben für die Fahrt zur Arbeit oder Ausgaben für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen angeben kann, sollte diese vor Abgabe der Steuererklärung auch erfassen und die nötigen Belege bereithalten. „Vor allem nach wichtigen Änderungen im Privat- und Berufsleben, wie etwa einem Jobwechsel, Umzug, Geburt eines Kindes oder Scheidung kommen Steuerzahler mit der vorausgefüllten Erklärung nicht weit, sondern sollten gründlich alle Daten kontrollieren und die Änderungen ergänzen“, rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Der Zeitvorteil durch Nutzung einer Vorausgefüllten Steuererklärung beschränkt sich dann im Wesentlichen auf weniger Tipp- oder Schreibarbeit. „Der Begriff ‚Vorausgefüllte Steuererklärung‘ ist irreführend, denn nach dem Abruf der Daten ist die Steuererklärung noch nicht abgabefertig. Grundsätzlich ist das Angebot gut und richtig, aber es ist auch noch ausbaufähig“, sagt Klocke. „Es braucht wohl noch ein paar Jahre, bis die Vorausgefüllte Steuererklärung das kann, was die Bezeichnung verspricht.“