




Finanzämter berücksichtigen Urteile erst, wenn ihnen kaum etwas anderes übrig bleibt – etwa weil oberste Gerichte, wie das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof, ein überzeugendes Urteil gefällt haben. Das kann dauern. Wollen Steuerzahler von aussichtsreichen Musterklagen profitieren, sollten sie den Sachverhalt in ihre Steuererklärung aufnehmen: Sie tragen einen strittigen Posten ein, den das Finanzamt erst einmal streichen wird. Oft nimmt das Finanzamt dann von sich aus einen Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheid auf und verweist auf ein Verfahren. Tut es das nicht, haben Steuerzahler nach Erhalt des Bescheids einen Monat, um Einspruch einzulegen und die Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks zu beantragen. Ein einfaches Schreiben mit Verweis auf das anhängige Verfahren reicht. Dann können Steuerzahler von einem für sie günstigen Ausgang eines Musterverfahrens ebenfalls profitieren, ohne selbst zu klagen.
Abwarten, nicht zahlen
Der Steuerzahler kann in seinem Einspruch auch das Ruhen des Verfahrens beantragen. Spielt das Finanzamt mit, passiert dann bis zum endgültigen Abschluss der Musterklage gar nichts – hat diese Erfolg, wird in der Regel auch dem Einspruch stattgegeben.
Fordert das Finanzamt im Steuerbescheid eine Nachzahlung, sollten Steuerzahler in besonders aussichtsreichen Fällen mit dem Einspruch auch die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Stimmt der Fiskus zu, müssen sie dann bis zur Entscheidung nicht zahlen. Hat der Einspruch keinen Erfolg, müsste der Steuerzahler später aber 0,5 Prozent Aussetzungszins pro Monat tragen.
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Gibt es zu einem Sachverhalt nur ein rechtskräftiges Urteil eines einfachen Finanzgerichts, sind die Finanzämter restriktiv in der Übertragung auf andere Fälle. Schlimmstenfalls müssen Steuerzahler dann doch selbst Klage erheben.