Gesetz zu Unternehmenssanktionen „Die Schuldigen bestrafen, nicht die Aktionäre!“

Seite 2/2

„Brauchen wir denn wirklich härtere Strafen?“

Also müssen Aktionäre dafür sorgen, dass Unternehmen Straftaten weitgehend verhindern können? Und wenn sie das nicht ausreichend delegiert haben, dürfen auch Aktionäre unter Strafen leiden?
So wie das Aktiengesetz formuliert ist, dürfen die Anteilseiger auf die Ordnungsmäßigkeit ihrer Delegation vertrauen, wenn sie Aufsichtsräte wählen, die unbescholten sind und den Eindruck erwecken, sie würden ein rechtstreues, kompetentes Management berufen. Der Gesetzgeber könnte vorsehen, dass sich die Hauptversammlung regelmäßig Bericht über die Compliance-Anstrengungen des Unternehmens erstatten lassen muss. Gibt es Hinweise auf Unregelmäßigkeiten im Bericht, so könnte der Gesetzgeber den Aufsichtsrat, vielleicht unter besonderen Umständen auch die Hauptversammlung oder Minderheiten verpflichten, Sonderprüfungen zu verlangen. Aufsichtsräte und Aktionäre wiederum müssen erkennen können, ob sie ihre Pflichten erfüllt haben. Dies wiederum setzt Standards für eine ordnungsgemäße Compliance-Organisation voraus. Die Menschen müssen wissen, was sie machen sollen. Nur so können Sie Verhalten steuern. Unternehmenssanktionen hätten in einem solchem Modell ihren Platz, wenn die Hauptversammlung ihre beschriebenen Pflichten nicht ordnungsmäßig erfüllt hat.     

Das klingt sehr theoretisch. In der Theorie können Aktionäre, die den Aufsichtsrat wählen, über diesen dann den Vorstand aus dem Amt drängen. In der Praxis passiert das fast nie.
Man muss früher ansetzen. Ein gesetzliches Delegationserfordernis, bei Auswahl der Unternehmensorgane Sorgfalt walten und sich über die Compliance im Unternehmen Bericht erstatten zu lassen, erschwert es der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat, zweifelhafte Persönlichkeiten zu berufen, bringt Mißstände auf den Tisch und wird in vielen Fällen dafür sorgen, dass die Mißstände abgestellt werden. Dies wiederum erschwert die Berufung von Vorständen oder deren Wechsel in den Aufsichtsrat, wenn in ihrer Amtszeit wesentliche Rechtsverstöße stattgefunden haben. Rechtstreue wird für Organmitglieder damit Karrierevoraussetzung. Und wenn schon mal etwas passiert ist: Nach neueren Untersuchungen in den USA zu Rechtsverstößen, die aus Unternehmen heraus begangen werden, trägt die Einschaltung von Dritten – also hier der von der Hauptversammlung oder dem Aufsichtsrat eingeschalteten Sonderprüfer -  erheblich dazu bei, Rechtsverstöße zu verhindern oder früher aufzudecken. Die Amerikaner haben einen schönen Begriff dafür: Uncomfortable dissonance

In der Praxis heißt das: Aktionäre sollen intensiver prüfen.  
Nein, nach dem gegenwärtigen Aktiengesetz können sie das ja gar nicht. Mit Hauptversammlungsreden und –fragen können sie die Compliance im Unternehmen nicht sicherstellen. Solange dies aber so ist, kann man sie nicht für Rechtsbrüche anderer wirtschaftlich haftbar machen. Genau das aber will das Unternehmenssanktionengesetz der Großen Koalition, und das halte ich nicht nur für falsch, sondern für verfassungswidrig.

Wen müssen dann härtere Strafen treffen?
Gegenfrage: Brauchen wir denn wirklich härtere Strafen? Das gegenwärtige Gesetzesvorhaben lässt bei den Managern ja alles beim Alten. Auch die Große Koalition hat hier meines Wissens keine Verschärfungspläne, sondern zielt nur auf Unternehmen. Was Unternehmenssanktionen angeht, so hat die Monopolkommission, wie schon erwähnt, auf dem Feld der Kartellverstöße vor der letzten Kartellnovelle gesagt, dass immer höhere Unternehmenssanktionen keine Wirkung haben. Dass sie obendrein verfassungswidrig sind, kommt dazu. Mein Fazit also: Nein, wir brauchen keine härteren Sanktionen, wir brauchen besser ausgerüstete und ausgebildete Staatsanwaltschaften.

Und Milliardenzahlungen von Unternehmen sind sinnlos?
Strafen ja. Aber, wohlgemerkt, unrechtmäßig erzielte Gewinne müssen abgeschöpft werden. Unternehmen stehen rechtswidrige Gewinne nicht zu.  Es geht aber um die Unternehmensstrafen.   Die derzeitige Praxis, mit den Anteilseignern die Falschen zu sanktionieren, verfehlt nicht nur die Abschreckungswirkung, die der Gesetzgeber anstrebt, sondern ermöglicht es den Verantwortlichen, sich ins Fäustchen zu lachen. Und sie verbittert die grundlos bestraften Aktionäre. Das untergräbt den Rechtsfrieden und das Vertrauen in die Rechtsordnung. 

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%