Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Januar wichtige Urteile zu einem im Jargon der Finanzämter als „Goldfinger“ bezeichneten Steuersparmodell gefällt. Einige dieser Urteile sind im April per Pressemitteilung des BFH bekannt geworden.
Zwar handelt es sich um Fälle, die unter einer veralteten Rechtslage spielten, weil der Gesetzgeber das Gestaltungsmodell mittlerweile ausgehebelt und Nachahmern einen Strich durch die Rechnung gemacht hat. Trotzdem enthält das Thema sozialen Sprengstoff, schließlich erklärt Deutschlands oberster Finanzhof damit eine Praxis für legal, die dazu führte, dass besonders reiche Steuerpflichtige ihre Einkommensteuer auf null reduzieren konnten.
Auch wenn solche Gestaltungen jetzt vom obersten deutschen Steuergericht eines der höchsten rechtsstaatlichen Siegel erhalten haben, stellt sich hier die Gerechtigkeitsfrage. Denn das Modell stand in der Praxis nur einigen wenigen zur Verfügung, die sich die Dienste der Crème de la Crème der Steuerberaterzunft leisten konnten. Zudem mussten sie in der Lage sein, die für das Gestaltungsmodell nötigen hohen Summen einzusetzen. Normalverbrauchern stehen solche Maßnahmen nicht zur Verfügung. Es herrscht also keine Waffengleichheit unter den Steuerpflichtigen.
Kein Wunder, dass die Finanzbehörden als berufsmäßige Gegner solcher Konzepte hier das vielsagende Schlagwort „Goldfinger“ prägten. Mit der Referenz an den gefürchteten Filmgegner des Geheimagenten 007 wollten die Steuereintreiber der Masche wohl eine schurkenhafte Aura verleihen. Der Otto-Normal-Steuerzahler dürfte das ähnlich sehen, gehören doch trickreiche Modelle wie dieses nicht zum Repertoire der Lohnsteuerhilfe.
Nach einer Schätzung des Bundesrechnungshofs führte der Goldfinger-Kniff zu Steuerausfällen in dreistelliger Millionenhöhe. Allerdings: „Es handelt sich um eine legale Gestaltung und um keinen Griff in die Staatskasse“, erklärt der Steuerberater Stefan Renger von der Kanzlei Noerr aus Düsseldorf. Damit unterscheide sich Goldfinger deutlich von den unter dem Stichwort Cum-Ex bekannt gewordenen und breit in der Öffentlichkeit diskutieren Transaktionen, bei denen der Fiskus Kapitalertragsteuer erstatten sollte, die zuvor nicht abgeführt worden war.
Steuerprofi Renger ist für die Noerr-Mandanten gegen die Finanzverwaltung bis vor den Bundesfinanzhof gezogen, dessen Richter den Steuerpflichtigen nach Niederlagen in den Vorinstanzen letztlich Recht gegeben haben, siehe Aktenzeichen BFH IV R 50/14. Damit ist die umstrittene Goldfinger-Gestaltung höchstrichterlich akzeptiert – jedenfalls für Altfälle.