Bundesfinanzhof macht Rentnern Hoffnung Doppelbesteuerung: Zahlen Millionen Rentner zu hohe Steuern?

Werden Renten zu hoch besteuert? Das Bundesverfassungsgericht muss zwei Urteile dazu fällen. Für Bund und Rentner geht es um Milliarden. Quelle: imago images

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Grundsatzverfahren zur Doppelbesteuerung der Rente verhandelt. Millionen Deutsche sind von dem Streit betroffen. Doch um was und wie viel geht es eigentlich? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

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Es ist ein Aufregerthema, mit viel Emotion. Gleichzeitig ist der Sachverhalt komplex. Wir reden über den Streit um eine mögliche Doppelbesteuerung der Rente. In zwei anhängigen Verfahren hat der Bundesfinanzhof dazu am 19. Mai verhandelt (BFH, X R 20/19 und X R 33/19). Nach den Verhandlungen kündigte er eine mündliche Urteilsverkündung am 31. Mai an

Am Ende der Verhandlungen stand aber fest: Die Chancen der Rentnerinnen und Rentner auf eine Änderung der Steuerregeln sind gestiegen. „Es darf in keinem einzigen Fall zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen“, forderte die Vorsitzende Richterin Jutta Förster in einer Verhandlung des Zehnten BFH-Senats in München. Das sei „die rote Ampel“ für das Finanzgericht. Im Mittelpunkt steht für den BFH demnach die Frage, ob der - allen Steuerzahlern zustehende - Grundfreibetrag bei der Berechnung einer möglichen Doppelbesteuerung ausgeklammert werden muss. „Da haben sie uns ganz schön ins Grübeln gebracht“, sagte die Richterin an die Adresse eines früheren Steuerberaters aus Bietigheim-Bissingen, der wegen der vermeintlichen Doppelbesteuerung seiner Renten in eigener Sache vor den BFH gezogen war.

Der Ausgang des Streits um die Doppelbesteuerung der Rente wird große finanzielle Folgen für Millionen Deutsche haben. Noch wichtiger als die konkrete Entscheidung in den beiden jetzt am BFH anhängigen Verfahren ist, ob und wie die Richter Grundsätze aufstellen, die sich auch auf andere Fälle übertragen lassen - etwa zur konkreten Berechnung der Doppelbesteuerung. Für die Bürger geht es in Summe über mehrere Jahre durchaus um je fünfstellige Summen, für den Staat gar um Milliarden. Umso wichtiger ist es, den Streit zu verstehen. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir Anfang März erstmals hier gesammelt und seitdem mehrfach aktualisiert.

Worum geht es bei der möglichen Doppelbesteuerung der Rente?

Bei der gesetzlichen Rente zahlen Versicherte und meist auch ihre Arbeitgeber Beiträge ein. Damit bauen sie sich Rentenansprüche auf und kassieren dann später eine Rente. Der Streit dreht sich um die dabei geltenden Steuerregeln. Diese wurden 2005 grundlegend geändert. Nun soll die Rente zunehmend nachgelagert besteuert werden. Nachgelagert heißt, dass Rentnerinnen und Rentner erst bei Auszahlung der Rente Steuern zahlen. 

Normalerweise ist es bei einer nachgelagerten Rentenbesteuerung so: Die Beiträge sind steuerlich voll verrechenbar, das Finanzamt berechnet also nur auf das Einkommen nach Abzug dieser Rentenbeiträge Steuern. Erst wenn dann später die Rente fließt, muss diese versteuert werden. Eigentlich ist das vorteilhaft, denn im Alter sind die Steuersätze in der Regel niedriger als während des Berufslebens. Allerdings mussten bei der Umstellung hierzulande Übergangsregeln festgelegt werden, denn 2005 gab es ja sowohl Millionen Rentner (die ihre Beiträge noch nicht nach diesen Regeln steuerfrei eingezahlt hatten) als auch Millionen Rentenversicherte (die bis dahin ebenfalls nach den alten Regeln besteuert worden waren). Deswegen wurde ein stufenweiser Übergang festgelegt. Rentenbeiträge können erst ab 2025 voll steuerfrei eingezahlt werden. Rentner wiederum müssen erst bei einem Ruhestandsbeginn ab 2040 ihre Rente voll versteuern.

Strittig ist, ob diese Übergangsregeln fair sind und den verfassungsrechtlichen Ansprüchen gerecht werden. Im Kern geht es also darum, ob Rentner zu viel Steuern zahlen müssen. Doch dies betrifft vor allem die künftigen Rentner, mit einem Höhepunkt für den erst 2040 startenden Rentnerjahrgang, diese Personen sind heute Ende Vierzig. Das Bundesverfassungsgericht hatte schon 2002 vorgegeben, dass die Steuerregeln so gestaltet sein müssen, „dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird“ (2 BvL 17/99). Strittig ist, ob die Übergangsregeln diese Vorgabe einhalten.



Wann kommt es zu einer Doppelbesteuerung der Rente?

Hier fängt der Streit schon an. Nach gängiger Definition liegt eine Doppelbesteuerung der Rente vor, wenn die Summe der steuerfrei gestellten Renten im Alter geringer ist als die während des Erwerbslebens gezahlte Summe an Rentenbeiträgen, die das Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt hatte. Anders gesagt: Jeder Rentner muss später wenigstens so viel Rente steuerfrei erhalten, wie er an Beiträgen aus seinem versteuerten Einkommen gezahlt hat. Ist das nicht der Fall, wird ein bereits als Beitrag versteuerter Euro bei der Rente erneut besteuert - eine Doppelbesteuerung.

Diese Definition stützt sich auch auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs von 2015. Dabei hatte das oberste Finanzgericht festgestellt, dass eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen sei, wenn die Summe der steuerfreien Renten die steuerpflichtige Beitragssumme übersteigt (X B 168/14). Das Problem an dieser Definition: Es muss dabei festgelegt werden, wie die steuerfreie Rentensumme und die steuerpflichtige Rentenbeitragssumme berechnet wird. Die Rentensumme kann nur für eine angenommene Lebensdauer ermittelt werden. Schließlich steht nicht vorab fest, wie lang jede einzelne Rentnerin und jeder einzelne Rentner leben und Rente kassieren wird. Und auch bei der Berechnung der Summen selbst können unterschiedliche Annahmen getroffen werden, die das Ergebnis beeinflussen.

Der Mannheimer Steuerberater Heinrich Braun hat gemeinsam mit dem Saarbrücker Finanzmathematiker Klaus Schindler einen anderen Ansatz gewählt. Sie wollen damit erstmals bewiesen haben, dass die Doppelbesteuerung Fakt ist – und haben dies in mathematischen Formeln abgebildet. Nur basieren ihre, derzeit viel zitierten Berechnungen auf einer anderen Definition der Doppelbesteuerung. So stellen sie allein auf die Prozentwerte beim steuerfreien Anteil der Rente und beim versteuerten Anteil der Rentenbeiträge ab. Eine Doppelbesteuerung liegt demnach vor, „wenn der steuerfrei gestellte Anteil des Renteneinkommens geringer ist als der versteuerte Anteil der Rentenbeiträge“. Das erleichtert das Rechnen, weil die Lebensdauer zum Beispiel keine Rolle spielt. Es ist aber nicht die gängige Definition. Das Finanzgericht des Saarlandes stellte sich Ende April gegen die Prozent-Methode: Sie eigne sich nicht, um eine unzulässige doppelte Besteuerung nachzuweisen. Entscheidend seien die absoluten Summen (3 V 1023/21, Revision möglich). Ob und wie sich der Bundesfinanzhof hier festlegt, ist offen. Doch bislang gibt es keine Anzeichen für eine Abkehr von der Betrachtung absoluter Summen.

Gibt es nun eine Doppelbesteuerung - oder nicht?

Wie schon erwähnt, ist nicht einmal die Definition der Doppelbesteuerung final geklärt. Wenn wir bei der gängigen Definition bleiben, müssen die Summen an nicht steuerlich verrechneten Rentenbeiträgen und an steuerfreien Renten berechnet werden. Vor allem bei der Summe der steuerfreien Renten gibt es unterschiedliche Rechenmodelle, je nachdem welche Steuerfreibeträge im Alter der Rente zugeordnet werden. So betrachtete die Regierung vor der Umstellung 2005 auch die aus den Renten finanzierten, steuerlich voll verrechenbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als steuerfreien Rentenfluss. Das Bundesfinanzministerium wertete sogar den steuerlichen Grundfreibetrag als ein Teil der steuerfreien Rentenzahlungen. Mit diesen Annahmen errechnet sich eine höhere, steuerfreie Rentensumme. Eine Doppelbesteuerung kann dann eher verneint werden. 

Nur steht der Grundfreibetrag jedem Rentner zu, auch Krankenkassenbeiträge müssen immer steuerlich voll abgezogen werden. Beides hat mit der Rente also strenggenommen nichts zu tun. Genau dies schien nun auch den Bundesfinanzhof, zumindest mit Blick auf den Grundfreibetrag, zum Nachdenken gebracht zu haben. Nach strenger Definition darf jedenfalls nur der jährliche Rentenfreibetrag, der mit Ruhestandsbeginn als Betrag in Euro errechnet wird, als steuerfreie Rente angesetzt werden. Dieser muss dann mit einer realistischen, statistisch zu erwartenden Lebenserwartung multipliziert werden. 

Bei diesem Ansatz ist zum Beispiel klar: Ab 2040 startende Rentner haben keinen Rentenfreibetrag mehr, ihre Rente ist voll steuerpflichtig. Bis 2025 haben sie aber noch nicht ihre vollen Rentenbeiträge steuerlich verrechnet bekommen. Bei ihnen wäre damit offensichtlich, dass es zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung kommt. Nur, wie gesagt, gibt es Streit über die Annahmen für die Berechnungen.

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