Handwerker-Kosten Kein Steuervorteil, wenn die Versicherung einspringt

Trotz großer Begeisterung am Heimwerken, manchmal müssen doch Fachleute ran. Die Kosten können Steuerzahler in der Steuererklärung geltend machen – das gilt aber nicht, wenn die Versicherung die Rechnung zahlt.

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Die Kosten für ihre Arbeitszeit lassen sich steuerlich absetzen. Quelle: dpa

Münster Ob Hämmern, Streichen oder Reparieren: Handwerkerleistungen sind steuerlich begünstigt. Ein echter Steuervorteil, denn hier wirken sich die Ausgaben direkt auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer aus – und das macht sich in der Steuererklärung bemerkbar. Voraussetzung: Die Arbeiten werden bei Ihnen zuhause erledigt.

Außerdem kassieren Sie nur für die Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten den Steuervorteil, nicht aber für das Material. Für Handwerkerarbeiten im Haushalt dürfen 20 Prozent der Aufwendungen – maximal 1.200 Euro – angesetzt werden. Dieser Betrag wird direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen.

Dies greift allerdings nicht, wenn eine Versicherung die Kosten erstattet. So geschehen im Fall einer Frau, die in ihrer Wohnung einen Wasserschaden reparieren musste. Die Handwerkerkosten beliefen sich auf 3.224 Euro. Die Rechnung bezahlte die Betroffene, ihre Versicherung überwies ihr die Summe zurück. Die Steuerzahlerin machte den Betrag trotzdem geltend. Schließlich müsse sie Versicherungsbeiträge zahlen, die sie steuerlich nicht absetzen könne.

Es handele sich also faktisch um nichts anderes, als wenn die Versicherungsbeiträge auf ein Sparkonto eingezahlt worden wären und der Schaden aus dem Guthaben beglichen worden wäre. Letztlich handele es sich um eine alternative Finanzierungsart für die Schadensbeseitigung. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass Versicherungsnehmer Bagatellschäden meist gar nicht meldeten, weil die Versicherung dann eine Möglichkeit zur Vertragskündigung habe.


Versicherte seien nicht benachteiligt

Dieser Argumentation konnte das Finanzgericht Münster nicht folgen (Az.: 13 K 136/15 E). Die Steuerpflichtige habe keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung, weil sie wirtschaftlich nicht belastet sei. Zwar könnten die Handwerkerarbeiten grundsätzlich als steuerlich begünstigt eingestuft werden. Aber das zugrundeliegende Gesetz gehe davon aus, dass nur Zahlungen abzugsfähig sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen mindern.

Das Gericht konnte auch nicht erkennen, dass die Frau gegenüber nicht versicherten Steuerpflichtigen ungleich behandelt worden wäre. Im Gegenteil: „Der nicht Versicherte nimmt das erhebliche finanzielle Risiko in Kauf, bei Eintritt eines Gebäudeschadens die Instandsetzung aus eigenen Mitteln zu leisten.“ Demgegenüber habe der Versicherte unabhängig von der Höhe der bisher geleisteten Beiträge Anspruch auf die Versicherungsleistung.

Praxistipp:

Das Finanzgericht Münster hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Diese wird dort unter dem Aktenzeichen VI B 53/16 geführt. Sollten Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, können Sie gegen eine mögliche negative Entscheidung des Finanzamts Einspruch einlegen – und unter Hinweis auf die Nichtzulassungsbeschwerde das Ruhen Ihres Verfahrens beantragen.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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