Haushaltsnahe Dienstleistung Streit um Steuerbonus im Pflegeheim

Wer eine Haushaltshilfe engagiert, kann die Kosten steuerlich absetzen. Streit gibt es nun aber um die Frage, wann dieser Steuerbonus auch für Personen im Pflegeheim gilt. Was Betroffene jetzt wissen müssen.

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Ist das Zimmer dort ein Haushalt? Quelle: dpa

Frankfurt Für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt das Finanzamt Steuervergünstigungen. Ein echter Bonus, denn hier wirken sich die Ausgaben direkt auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer aus – und das macht sich in der Steuererklärung bemerkbar. Begünstigt sind grundsätzlich solche Arbeiten, die normalerweise Sie (oder andere Haushaltsmitglieder) selbst erledigen würden.

Eine haushaltsnahe Dienstleistung muss außerdem tatsächlich daheim erledigt werden – entweder in der Wohnung, in der Sie ständig leben oder im Wochenend- oder Ferienhaus, wenn es selbstgenutzt wird. Auch wenn Sie in einem Seniorenstift oder Pflegeheim wohnen, fallen möglicherweise haushaltsnahe Dienstleistungen an, die dann in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Voraussetzungen: In den Abrechnungen sind Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Bedingung ist, dass die Dienstleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – in einem Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. Als Pflege- und Betreuungsleistungen zählen wiederum Dienstleistungen wie

  • die Grundpflege
  • Körperpflege,
  • Ernährung und
  • Mobilität sowie
  • die Betreuung.

Zu den begünstigten Aufwendungen für Heimbewohner gehören auch Dienstleistungen, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, zum Beispiel Aufwendungen für die Reinigung des Zimmers oder der Wäscheservice im Heim.

Das Finanzgericht Hessen hatte aktuell einen Fall zu entscheiden, in dem ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für die Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim steuerlich geltend gemacht hatte (Az.: 9 K 400/16). Die Mutter bewohnte dort ein Einbettzimmer. Die Seniorenresidenz teilte allerdings mit, dass die dortigen Räumlichkeiten nach ihrer Ausstattung für eine eigenständige, abgeschlossene Haushalts- und Wirtschaftsführung nicht geeignet seien. Der Sohn setzte trotzdem in seiner Steuererklärung neben den Pflege- und Betreuungsleistungen Kosten für Reinigung, Mahlzeiten und Wäscheservice in Höhe von knapp 2.000 Euro an.


Bundesfinanzhof ist am Zug

Das Finanzgericht erkannte den steuerlichen Abzug nicht an. Für die Steuervergünstigung sei das Vorliegen eines Haushalts erforderlich. Dies ergäbe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die Dienstleistungen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege-und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden muss.

Nun muss sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren mit der Thematik befassen (Az.: VI R 19/17). Das oberste Steuergericht muss entscheiden, ob die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung in einem Pflegeheim einen eigenen Haushalt der gepflegten Person in dem Heim voraussetzt. Darüber hinaus müssen die Richter klären, ob die Steuerermäßigung von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann, der nicht gepflegt wird, aber für die Betreuungsleistungen aufkommt. Denn im vorliegenden Fall hatte der Sohn die Kosten bezahlt.

Praxistipp:

Die Finanzverwaltung geht bei Aufwendungen, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind, bislang von lediglich einer Voraussetzung aus. Demnach muss das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Das Vorhandensein eines eigenen Haushalts im Heim oder am Ort der dauernden Pflege ist demzufolge nicht erforderlich. Wenn die pflegebedürftige Person die Kosten selbst trägt, sollte gegenüber dem Finanzamt weiterhin auf die günstige Auffassung der Finanzverwaltung verwiesen werden.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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