Hausordnung Was Vermieter verbieten dürfen

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Ruhezeiten und Lärmbelästigung

Wann Sie ihre Miete kürzen dürfen
Heizung kaputtVäterchen Frost ist da, die Temperaturen in Deutschland sind eisig. Fällt jetzt die Heizung aus, ist das nicht nur unangenehm, Folgen wie Erkältung oder Grippe sind vorprogrammiert. Ist die Heizung also kaputt und der Vermieter weigert sich, sie schnellstmöglich zu reparieren, darf die Miete gemindert werden. Die Höhe ist dabei abhängig von der jeweiligen Wetterlage – während bei frühlingshaften Temperaturen von 15 bis 18 Grad eine Minderung um 30 Prozent angemessen ist, kann bei einem Ausfall im tiefsten Winter schon mal um 100 Prozent gekürzt werden. Grundsätzlich sollte die Heizung in der Lage sein, zwischen sechs Uhr morgens und 23 Uhr abends mindestens 20 bis 22 Grad zu erreichen. Quelle: dpa
Defekte EinrichtungSind beim Einzug Einrichtungsgegenstände kaputt, muss der Vermieter den Mangel beheben. Das gilt für den kaputten Toilettenkasten genau wie für den nicht funktionierenden Rollladen. Beseitigt der Vermieter Schäden an diesen mitgemieteten Gegenständen nicht, sind Mietkürzungen möglich. Ist beispielsweise die Lüftung eines innen liegenden Badezimmers defekt, ist beispielsweise eine Kürzung von fünf Prozent gerechtfertigt, urteilte das Amtsgericht Köln.    Quelle: dpa
WarmwasserMit dem Warmwasser verhält es sich ähnlich wie mit der Heizung: Fällt die Gasversorgung zwischen Oktober und Dezember aus, so dass es kein warmes Wasser gibt, die Heizung nicht funktioniert und auch nicht gekocht werden kann, ist eine Mietminderung von 100 Prozent gerechtfertigt, urteilte das Landgericht Berlin. Fällt allein die Warmwasserbereitung aus, darf die Miete laut Amtsgericht München um 15 Prozent gemindert werden. Quelle: dpa/dpaweb
SchimmelDas Problem kennen viele Mieter in Deutschland: Weil die Räume feucht sind, bildet sich Schimmel an den Wänden. Da dies Gesundheitsgefahren birgt, winken Mietern erhebliche Mietkürzungen, wenn der Pilz sich ausbreitet. Wer beispielsweise Schimmel in Wohn- und Schlafzimmer sowie Küche und Toilette hat, darf die Miete laut einem Urteil vom Landgericht München um 15 Prozent kürzen. Quelle: Fotolia
Bordell in der NachbarwohnungNeben den Klassikern gibt es auch Mietmängel der besonderen Art. Wird in der Nachbarwohnung ein Bordell betrieben, ist das ein anerkannter Mietmangel. Wenn die Freier die gleiche Eingangstür wie die Mieter benutzen, locken zehn Prozent Mietminderung, belästigen sie die Mieter sind es sogar 30 Prozent. Quelle: dpa/dpaweb
MüllFehlt die Mülltonne und die Bewohner des Hauses ersticken im Abfall, darf die Miete um zehn Prozent gekürzt werden. Das hat das Amtsgericht Lichtenfels entschieden. Quelle: dpa
RattenHaustiere im Hinterhof sind eigentlich etwas Schönes. Nicht, wenn es sich um Ratten handelt. Wie das Amtsgericht Aachen urteilte rechtfertigt die Anwesenheit der Nager eine Kürzung der Nettomiete um zehn Prozent. Quelle: dpa

Das Thema Ruhezeiten dürfte in den meisten Hausordnungen den größten Raum einnehmen. „Beim Thema Ruhezeiten und Lärmbelästigung gibt es den meisten Streit mit Nachbarn“, sagt Happ vom Vermieterverband Haus & Grund. „Die Nachtruhe gehört zu den elementaren Bestandteilen einer Hausordnung. Mieter, die dagegen verstoßen, müssen mit einer Abmahnung des Vermieters rechnen.“

Die reicht jedoch nach Einschätzung von Haus & Grund in der Regel völlig aus, um den lauten Mieter zur Räson zu bringen. Eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses sollte nur erfolgen, wenn sich die Ruhestörung in kurzen Abständen wiederholt. Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn der Verstoß deutlich über die Maßgaben der Hausordnung hinausgeht und auch andere Rechte verletzt werden oder ein Fortbestand des Mietverhältnis für die Hausgemeinschaft unzumutbar ist, so die Einschätzung der Vermietervertreter.

Was Vermieter über Mieter wissen dürfen

Recht tolerant zeigten sich Gerichte bislang bei Kinderlärm. So darf keine Hausordnung die Kinder am Spielen hindern - schon gar nicht im Garten oder dafür vorgesehenen Plätzen. Lediglich aus Sicherheitsgründen darf Spielen in Waschküchen, Tiefgaragen oder Kellerräumen untersagt werden. Zudem kann der Vermieter erwarten, dass Spielzeug auch wieder weggeräumt wird und Spielplätze sauber gehalten werden.

Beim heimischen Musizieren gilt ebenso die Einhaltung der Ruhezeiten. Zumutbar ist laut Rechtsprechung tägliches Üben auf dem Instrument für die Dauer von zwei Stunden. Der Mieterbund empfiehlt in seiner Musterhausordnung, das Musizieren in der Zeit zwischen 13 und 15 Uhr sowie von 19 bis 8 Uhr zu unterlassen. Normalerweise gilt die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr.

Sind sich Vermieter und Mieter uneins, was bestimmte Regelungen in der Hausordnung angeht, empfiehlt sich in der Regel zunächst ein klärendes Gespräch. Bleiben die Fronten verhärtet, bleibt nur der Klageweg. Allerdings sind Mieter in den meisten Fällen besser beraten, die Vorschriften zu ignorieren und abzuwarten, ob der Vermieter tatsächlich den Klageweg beschreitet.

Schließlich können Anwalts- und Prozesskosten die Haushaltskasse erheblich belasten, hinzukommen Zeitaufwand, strapazierte Nerven und ein zusätzlich vergiftetes Klima zwischen den Parteien. Vermieter und Mieter sollten sich daher immer fragen, ob die Streitpunkte diese Belastung rechtfertigen und ob nicht andere Lösungen gefunden werden können. Schließlich geht es ja um ein friedliches Miteinander im Mietshaus.

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