Hausordnung und Mietmängel So wehren sich Mieter gegen Hausverwalter-Schikane

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Hausverwalter brauchen Vollmachten

Welchen Krach Mieter ertragen müssen
Fernsehen und StereoanlageWer gerne Filme schaut oder ein neues Album in Dauerschleife hört, kann dies auch weiterhin tun - solange Zimmerlautstärke eingehalten wird. Im Treppenhaus und anliegenden Wohnung darf von dem Vergnügen nichts oder kaum etwas gehört werden. In der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr gilt ein absolutes Lärmverbot: hört man weiterhin was der Nachbar hört, darf geklagt werden.Mit Material von nachbarstreit.com Quelle: dpa
Nicht das Talent ist entscheidendWie bei Fernseher und Stereoanlage gilt auch für das häusliche Musizieren: solange niemand gestört wird - sprich Zimmerlautstärke eingehalten wird - darf den ganzen Tag gespielt werden. Ist der Probelärm erkennbar außerhalb der Wohnung zu hören, gibt es Einschränkungen: generell darf bis zu zwei Stunden gespielt werden. Im Einzelfall hängt das jedoch von den jeweiligen Bedingungen ab. So sind Aspekte wie die Art des Instruments, Schallschutz des Hauses und Alter der Nachbarn zu beachten. Das jeweilige Talent des Nachbarn spielt jedoch keine Rolle. Zusätzliche Einschränkungen können vertragliche Regelungen darstellen. Diese umfassen beispielsweise feste Übungszeiten. Quelle: REUTERS
Spielende Kinder und schreiende SäuglingeWenn Kinder Verstecken spielen, weinen oder von Zeit zu Zeit durch den Flur laufen, braucht niemand die Polizei rufen - verboten ist Kinderlärm nämlich nicht. Anders sieht es aus, wenn die Kleinen nicht bloß fangen spielen, sondern in der Wohnung Fahrrad oder Rollschuh fahren. In diesem Fall riskieren Eltern eine Anzeige wegen Ruhestörung. Quelle: dpa
Waschmaschine, Trockner und CoGenerell gelten auch bei Haushaltsgeräten wie Waschmaschine oder Geschirrspüler die normalen Ruhezeiten. Es gibt jedoch im Sinne der Berufstätigen auch Ausnahmen: die Waschmaschine darf in seltenen Fällen auch mal nach 22 Uhr laufen. Quelle: dpa
Boiler, Heizung und AufzugDer Betrieb der festverbauten Anlagen darf nachts nicht mehr als 30 Dezibel in den angrenzenden Räumen verursachen. Wobei hier die Spitzenwerte zählen - wenn sich die Heizung morgens einschaltet oder der Aufzug bremst. Werden die Grenzwerte überschritten, muss der Eigentümer nachrüsten. Quelle: dpa
HaustiereEine halbe Stunde insgesamt und maximal zehn Minuten am Stück - so lautet eine gerichtliche Vorgabe für Hundegebell. Wie man das einem Hund beibringen soll, wird das Gericht überforderten Tierbesitzern wohl aber nicht erläutern. Jedoch kann unzumutbares Gebell, Gepfeife oder Miauen Grund für Mietminderungen und Ordnungsgelder sein. Zu beachten ist hier, dass keine einheitlichen Vorgaben für alle Tiere gelten. Am besten sucht man erstmal nach vergleichbaren Fällen, bevor man Vermieter oder Ordnungshüter einschaltet. Quelle: dpa
GartenlärmNach Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung darf werk-, sonn- und feiertags nur zwischen 07:00 bis 20:00 Uhr mit Geräten im Garten gearbeitet werden. Eine Ausnahme bilden Laubsammler, Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider und Freischneider, diese dürfen nur zwischen 09:00 und 12:00 Uhr sowie 14:00 bis 17:00 eingesetzt werden. Quelle: dpa

Ein mit umfangreichen Vollmachten ausgestatteter Hausverwalter darf auch die Mietverhältnisse anbahnen und unter Umständen sogar unterschreiben. Dieses Konstrukt finden Mieter häufig in Wohnhäusern vor, die Finanzinvestoren gehören und lediglich am Ertrag eines Wohnhauses interessiert sind – und deshalb mit den Mietern möglichst nichts zu tun haben wollen. „Der Verwalter von Mietwohnungen darf aber ebenso wenig wie der Eigentümer selbst eine Provision für die Vermittlung einer Wohnung verlangen“, sagt Rechtsanwalt Castor.

Wer sich als Mieter fragt, ob der Verwalter überhaupt berechtigt ist, den Bewohnern Vorschriften zu machen oder ob er verpflichtet ist, gemeldete Mängel zu beseitigen, sollte zunächst klären, in welchem Vertragsverhältnis der Verwalter zum Vermieter steht und mit welchen Vollmachten er ausgestattet ist. Idealerweise sind Zuständigkeiten und Ansprechpartner gleich im Mietvertrag geregelt. In der Regel haben Mieter aber ihren Vertrag direkt mit dem Vermieter geschlossen. Der ist damit auch der zentrale Ansprechpartner für ungeklärte Fragen, Streitfälle und Mängelmeldungen. 

Fehlt eine Mietvertragsregelung, ist es empfehlenswert, den Hausverwalter oder Vermieter direkt nach den Befugnissen zu fragen. "Nur soweit der Mietverwalter Vollmachten vom Vermieter hat, kann er im Namen des Vermieters sprechen. Haften muss er aber grundsätzlich nur gegenüber seinem Auftraggeber", so Castor. "Tritt er ohne explizite Bevollmächtigung des Vermieters dennoch als zentraler Ansprechpartner auf und muss der Mieter – zum Beispiel aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Umgang mit dem Verwalter – davon ausgehen, dass er im Namen und Auftrag des Vermieters handelt, kann eine sogenannte Anscheinsvollmacht nach Treu und Glauben vorliegen. Im Streitfall können dann Zusagen des Verwalters tatsächlich eine Pflicht des Vermieters begründen." Allerdings muss der Mieter beweisen, dass er allen Grund hatte, eine umfangreiche Vollmacht des Verwalters zu vermuten. Beispielsweise, weil die Zusagen des Verwalters auch in der Vergangenheit vom Vermieter erfüllt wurden.

Jürgen Pfeilschifter, Jurist beim Deutschen Mieterbund in Berlin bestätigt, dass der Ärger über den Hausverwalter häufig entsteht, weil Mieter schlicht mit der falschen Person reden, also mit dem Hausverwalter oder mit dem Hausmeister statt mit seinem Vermieter. „Ein Hausmeister hat einem Mieter grundsätzlich nichts vorzuschreiben", sagt der Jurist. Im Streitfall sollten sich Mieter nicht vom Hausmeister abspeisen lassen, rät Pfeilschifter. "Der ist der falsche Ansprechpartner, wenn es um Mängelbeseitigung oder die Festlegung der Hausordnung geht – auch wenn manche sich wie die Blockwarte gebärden", sagt Pfeilschifter. "Mieter sollten sich direkt an den Vermieter, also in der Regel den Eigentümer wenden." Nur wenn der Verwalter oder Hausmeister ausdrücklich als Ansprechperson vom Vermieter bevollmächtigt ist, kann er als Vertreter des Vermieters in dem ihm gestatteten Rahmen Rechte und Pflichten als Vertreter wahrnehmen.

Ein Beispiel zur Illustration: eine Familie hat im Hof ein Fahrrad samt Kindersitz abgestellt und letzteren mit einem Plastiksack vor Regen geschützt. Der Hausverwalter entfernte den Plastiksack, weil ihn der Anblick störte. "Über einen solchen Hausverwalter würde ich mich beim Eigentümer oder Vermieter beschweren", sagt Mieterbund-Jurist Pfeilschifter. "Ein Hausverwalter hat keine Geschmackskontrolle zu machen. Vor allem aber darf er der Plastiksack nicht eigenmächtig entfernen, selbst der Vermieter darf das nicht. Das muss der Mieter schon selbst machen."

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