Home-Office Daheim arbeiten und Steuern sparen

Beim häuslichen Arbeitszimmer müssen Angestellte einige Regeln beachten. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat nun aufgelistet, in welchen Fällen die Kosten steuerlich abzugsfähig sind – und wann nicht.

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An das häusliche Arbeitszimmer stellt das Finanzamt strenge Anforderungen. Quelle: dpa

Hannover Manchmal geht es gar nicht, manchmal nur zum Teil – und manchmal komplett: Wann die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden können, darüber wird seit Jahren immer wieder vor den Finanzgerichten gestritten. Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur dann unbeschränkt geltend gemacht werden können, wenn der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit im Home-Office liegt.

Ist dies nicht der Fall, dürfen Berufstätige nur dann Kosten steuerlich ansetzen, wenn ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann allerdings ist der Abzug in der Steuererklärung auf höchstens 1250 Euro pro Jahr begrenzt. Ist das auch nicht gegeben, können die Kosten gar nicht steuerlich abgezogen werden.

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat nun ein Schreiben veröffentlicht, in dem die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Arbeitszimmer berücksichtigt wird. Das Schreiben legt fest, in welcher Reihenfolge die steuerliche Abzugsfähigkeit genau geprüft werden sollte.

Demnach geht es zunächst einmal darum, ob der Raum überhaupt als häusliches Arbeitszimmer in Frage kommt. Das Zimmer muss mit dem Wohnbereich verbunden sein, außerdem muss der Arbeitsraum räumlich vom Rest der Wohnung getrennt sein. Das bedeutet, es muss in aller Regel eine Wand und eine Tür geben, die den Raum vom Wohnbereich abgrenzen. Das Zimmer muss (fast) ausschließlich beruflich beziehungsweise betrieblich genutzt werden – das heißt zu mehr als 90 Prozent.

Als nächstes muss geklärt werden, wo der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. Dieser Maßstab richtet sich nicht nach zeitlichen Kriterien. Hier geht es darum, ob Sie alles, was für Ihren Beruf prägend ist, daheim am Schreibtisch erledigen – in welchem zeitlichen Umfang das Arbeitszimmer genutzt wird, ist zweitrangig. Wenn die Handlungen und Leistungen, die das Berufsbild prägen, im Arbeitszimmer erbracht werden, dürfen Sie Ihre Kosten unbeschränkt ansetzen.

Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt jedoch außerhalb des Arbeitszimmers, kommt der dritte Prüfungsschritt an die Reihe – und damit die Frage danach, ob es einen anderen Platz zum Arbeiten gibt. Die Finanzverwaltung definiert einen „anderen Arbeitsplatz“ als jeden Arbeitsplatz, der dazu geeignet ist, büromäßige Arbeiten zu erledigen – und den Sie in der erforderlichen Art und Weise sowie im notwendigen Umfang tatsächlich nutzen können.

Gibt es eine solche Alternative, können Sie die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht geltend machen. Wer jedoch kein anderes Büro hat als das zu Hause, darf die anteiligen Kosten bis zu 1250 Euro pro Jahr für das Home-Office geltend machen. Achtung: Dies ist kein Pauschbetrag, die Ausgaben müssen nachgewiesen werden.


Sonderregeln für Telearbeitsplätze

Für Telearbeitsplätze gelten besondere Vorschriften. Hier richtet sich der Werbungskostenabzug nach dem zeitlichen Umfang: Arbeitnehmer, die ausschließlich zu Hause arbeiten und keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben, dürfen die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer komplett absetzen.

Wer als Vollzeit-Arbeitnehmer drei Tage im Home-Office arbeitet – und damit das Arbeitszimmer während der überwiegenden Wochenarbeitszeit nutzt –, hat ebenfalls seinen Tätigkeitsmittelpunkt im Home-Office. Anders ist es bei einer Zwei-Tage-Regelung: Wer nur ein bis zwei Tage pro Woche von zuhause aus arbeitet, darf seine Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer beschränkt bis zu 1250 Euro pro Jahr als Werbungskosten geltend machen.

Zu den abzugsfähigen Ausgaben gehören anteilig

  • Miete
  • Heizkosten
  • Strom
  • Kosten für die Hausratsversicherung oder Wohngebäudeversicherun,
  • Grundbesitzabgaben, anteilige Darlehenszinsen und Abschreibungen auf das Gebäude, wenn es sich um Eigentum handelt.

Darüber hinaus können Ausgaben für Renovierung im häuslichen Arbeitszimmer sowie Kosten für Reinigung in der Steuererklärung angesetzt werden.

Praxistipp:

Wenn der Arbeitgeber zum Home-Office etwas dazu gibt, zählt dies zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Gleiches gilt für pauschale Bürokostenzuschüsse und auch dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten der Büroeinrichtung übernimmt.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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