Arbeitszimmer absetzen Wann ein Arbeitszimmer in der Steuererklärung angegeben werden darf

Arbeitszimmer von der Steuer absetzen Quelle: dpa

 Wer in den eigenen vier Arbeitet arbeitet, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Für 2022 und 2023 gelten jedoch unterschiedliche Regeln. Welche, erfahren Sie in diesem Überblick.

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Geht es darum, Kosten für die Heimarbeit steuerlich geltend zu machen, haben Sie dafür verschiedene Möglichkeiten. Bei der Steuererklärung ist zu unterscheiden, ob es sich um ein anerkanntes Arbeitszimmer handelt oder um ein Home-Office handelt. Was im sprachlichen Sinne dasselbe meint, wird steuerlich getrennt. Um ein Arbeitszimmer geltend zu machen, müssen höhere Voraussetzungen erfüllt sein.

Das Jahressteuergesetz 2022 stellt nun die bisherigen Richtlinien für das Arbeitszimmer in der Steuererklärung auf den Kopf. Die meisten Heimarbeitsplätze erfüllen von nun an nicht mehr die Bedingungen, um von den Finanzämtern als Arbeitszimmer anerkannt zu werden. Dennoch kann man durch die Arbeit von zu Hause steuerlich profitieren. Was bis Ende 2022 für das Arbeitszimmer galt und was ab jetzt gilt. Die wichtigsten Fragen, Antworten und Änderungen.

Arbeitszimmer absetzen: Diese Steuerregeln gelten 2022 und 2023 für Ihr Home-Office

Welche steuerlichen Regeln muss ein Arbeitszimmer erfüllen?

Sie können Ihr Arbeitszimmer nach wie vor von der Steuer absetzen. Jedoch sollten Sie genau darauf achten, um welches Steuerjahr es dabei geht - ob die Kosten für die Heimarbeit im zurückliegenden Jahr 2022 entstanden sind oder bereits im Jahr 2023. Für die beiden Jahre gelten unterschiedliche Kriterien.

Auch bisher gab es schon strenge Voraussetzungen, um ein Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen. 

Dabei gilt: Bis einschließlich der Steuererklärung für 2022 ist das für Sie noch möglich, wenn Ihnen für die berufliche Tätigkeit in dieser Zeit kein anderer Platz zur Verfügung stand. Dafür müssen Sie einen Nachweis vom Arbeitgeber einholen. 2023 entfällt dieses Kriterium

Hinzu kommt - das gilt auch über 2022 hinaus in allen Fällen, in denen ein Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird - dass das Arbeitszimmer auch baulich genaue Vorschriften erfüllen muss. Es muss klar erkennbar sein, dass es sich bei dem Arbeitszimmer auch um ein solches handelt. Zum Beispiel dadurch, dass die für den Beruf üblichen Einrichtungsgegenstände und Arbeitsutensilien - wie Schreibtisch, Computer, Bildschirm und Tastatur oder Fachliteratur -  im Arbeitszimmer vorhanden sind. Möbel und Gegenstände, zum Beispiel ein Bett, die auf eine private Nutzung schließen lassen, sollten vermieden werden. Die ist nämlich auf 10 Prozent begrenzt. Darüber hinaus muss das Zimmer in den eigenen Räumlichkeiten liegen, jedoch durch Wände klar abgegrenzt von den anderen Wohnbereichen sein.

Sind diese Kriterien für das Arbeitszimmer erfüllt, ist der Raum in der Steuererklärung für 2022 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzugeben. Wenn Ihnen ein Arbeitsplatz bei Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung steht, Sie jedoch freiwillige Regelungen getroffen haben, an einzelnen Tagen im Home-Office zu bleiben, dann können Sie die Kosten nicht absetzen. 

Zu den üblichen Berufsgruppen, die das Arbeitszimmer in der Steuererklärung für 2022 noch berücksichtigen lassen können, gehören zum Beispiel Makler, bestimmte Lehrer (ohne eigenen Arbeitsplatz in der Schule) und Außendienstmitarbeiter. Bis zu 1250 Euro können Sie dann für das Jahr steuerlich geltend machen. Hier liegt die Grenze für 2022.  

Zudem können Sie für 2022 und auch weiterhin das Arbeitszimmer bei der Steuer geltend machen, wenn es wie bei Journalisten, Schriftstellern oder Künstlern den Mittelpunkt der Arbeit darstellt(e). Dann sind die anteiligen Kosten voll abzugsfähig - und damit nicht mehr auf 1250 Euro begrenzt.

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Wann ist ein Arbeitszimmer Mittelpunkt der Arbeit?

Steht das Arbeitszimmer im Mittelpunkt der Arbeit sind die anteiligen Kosten voll abzugsfähig. Inwieweit das im jeweiligen Steuerjahr der Fall ist, ist in einigen Fällen strittig und obliegt am Ende einer Gesamtbeurteilung des Finanzamtes. Grundsätzlich maßgeblich ist, ob die für die Arbeit notwendigen, charakteristischen und relevanten Tätigkeiten in den eigenen vier Wänden erledigt werden. Der zeitliche Umfang, in dem die Arbeit von zu Hause erledigt wird, ist zudem ein mögliches, aber nicht zwingendes Kriterium. Wird der überwiegende Teil der Arbeit dort gemacht, ist das ein Ansatzpunkt dafür, dass ein Arbeitszimmer anerkannt werden kann. Es ist aber auch möglich, dass die Arbeit zu einem Großteil der Zeit draußen stattfindet, von zu Hause aber die relevantesten Tätigkeiten erledigt werden.

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Miete, Hausratsversicherung, Erneuerung von Bodenbelägen und Co.: Welche Kosten für ein Arbeitszimmer kann ich von der Steuer absetzen?

Sie können folgende Kosten anteilig von der Steuer absetzen:

  • Miete
  • Wasser- und Energiekosten
  • Müllabfuhrgebühren
  • Reinigungskosten
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Reparatur des Gebäudes oder der eigenen Wohnung verwendet wurden
  • Grundsteuer
  • Beiträge zum Mieterverein
  • Schornsteinfegergebühren
  • Rechtsschutzversicherung für Immobilieneigentümer
  • Hausratsversicherung
  • Fehlbelegungsabgabe
  • Renovierungskosten, etwa für das Streichen von Wänden oder die Erneuerung von Bodenbelägen (wenn sie das Arbeitszimmer betreffen, dürfen Sie die Kosten vollständig geltend machen)

Für all diese Kosten gilt: Wenn sie sich nicht ausschließlich auf das Arbeitszimmer beziehen, müssen Sie diese auf die Wohnfläche, die das Arbeitszimmer an der Gesamtwohnfläche einnimmt, herunter rechnen. Der entsprechende Anteil darf geltend gemacht werden.

Einrichtungsgegenstände für das Arbeitszimmer können Sie ebenfalls von der Steuer absetzen als geringwertige Wirtschaftsgüter, wenn der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer nicht über 952 Euro liegt. Arbeitsmittel ebenso, sogar wenn Sie kein eigenes Arbeitszimmer haben. Wenn die Anschaffungskosten höher sind, müssen Sie diese über die Dauer der Nutzung verteilen, also abschreiben. Für Büromöbel liegt die amtliche Nutzungsdauer bei 13 Jahren. Die Kaufbelege sollten Sie während der Abschreibung und darüber hinaus aufbewahren. 

Außerdem dürfen Sie auch berufliche Telefon- und Internetkosten in Höhe von maximal 20 Euro im Monat von der Steuer absetzen. Die Begrenzung nicht, wenn höhere beruflich veranlasste Beträge im Detail (z.B. durch Rechnungen/aktuelle Verträge) nachgewiesen werden können.

Was gilt ab 2023 steuerlich fürs Arbeitszimmer?

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer. Die führen dazu, dass der größte Teil, der bisher steuerlich veranlagten Arbeitszimmer, nicht mehr anerkannt wird. Maßgebliches und alleiniges Kriterium ist nun, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Arbeit darstellt, die wichtigsten und charakteristischen Tätigkeiten also dort erledigt werden. Nur in diesen Fällen gelten die anderen Voraussetzungen und Abzüge weiterhin.

Um nicht alle Kosten aufwendig auf die Quadratmeter, die das Arbeitszimmer einnimmt, herunterzurechnen, darf ab 2023 stattdessen wahlweise eine Pauschale von 1260 Euro jährlich geltend machen. Das ist aber wahrscheinlich weniger als Sie bei genauer Berechnung der anteiligen Werbungskosten kriegen. Alle 2023 noch anerkannten Arbeitszimmer sind ja nun voll abzugsfähig.

Für Arbeitszimmer, die der neuen Regel nicht entsprechen, soll nun die Home-Office-Pauschale geltend gemacht werden, die ebenfalls 1260 Euro im Jahr entspricht. 

Welche Alternative zum steuerlich anerkannten Arbeitszimmer gibt es?

Die Corona-Pandemie hat viele Menschen, die zuvor einen festen Arbeitsort im Betrieb hatten, in das Home-Office befördert. Diese können von der Home-Office-Pauschale profitieren. Die soll auch denjenigen etwas bringen, die die Bedingungen für ein Arbeitszimmer steuerlich nicht erfüllen können. Eine Arbeitsecke in der Küche reicht zum Beispiel. Für das Jahr 2022 können Beschäftige, die zumindest drei Tage wöchentlich im Home-Office waren, an bis zu 120 Tagen Kosten von fünf Euro geltend machen. In Summe sind das 600 Euro für das gesamte Jahr. 

Für 2023 wurde dieser Betrag noch einmal erhöht. Nun bekommen Sie eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von maximal 1260 Euro. Für jeden Arbeitstag, den Sie im Homeoffice verbringen, können Sie seit dem Jahreswechsel sechs Euro von der Steuer abziehen und das an bis zu 210 Tagen im Jahr. 

Wer bisher ein Arbeitszimmer hatte, das nun nicht mehr anerkannt wird, darf jetzt anstelle dessen die Home-Office-Pauschale ansetzen. Die liegt mit 1260 Euro knapp über dem bisherigen Maximalbetrag von 1250 Euro für ein steuerliches Arbeitszimmer und bedeutet insofern keinen direkten Nachteil gegenüber den Vorjahren.


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