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Illegale Tauschbörsen Im Zweifel Downloads verbieten

Wer illegales Herunterladen von Dateien zulässt, haftet nicht automatisch. Nun soll der Bundesgerichtshof für Klarheit sorgen.

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Kinder vor einem Computer Quelle: REUTERS

Wer bei illegalen Tauschbörsen im Internet Dateien, beispielsweise Filme oder Musik, herunterlädt, muss den Urhebern Schadensersatz zahlen. Erwachsene, die Kindern und Jugendlichen Zugang zum Internet bereitstellen, haften ebenfalls für illegales Herunterladen. Wann die Besitzer von Internet-Anschlüssen zahlen müssen und wann nicht, ist bisher nicht eindeutig geregelt. Die Urteile der Oberlandesgerichte sind widersprüchlich. Einige Gerichte meinen, dass die Besitzer eines Internet-Anschlusses Dritte immer über illegales Herunterladen belehren und es verbieten müssen. Andere Gerichte halten eine Belehrung und ein Verbot nur dann für erforderlich, wenn die Anschlussbesitzer den Verdacht haben, dass die betreffenden Personen verbotene Tauschbörsen nutzen wollen.

Nun beschloss das Bundesverfassungsgericht, dass der Bundesgerichtshof für Klarheit sorgen müsse (1 BvR 2365/11). Im von den Verfassungsrichtern entschiedenen Fall, hatte das Oberlandesgericht einen Mann verurteilt, die Rechtsanwaltskosten des Urhebers zu übernehmen, weil er dem Sohn seiner Lebensgefährtin illegales Herunterladen hätte verbieten müssen. Schadensersatz musste er dagegen nicht zahlen. Dafür musste der volljährige Sohn aufkommen. Eine Revision beim Bundesgerichtshof ließen die OLG-Richter nicht zu. Dies, so die Verfassungsrichter, sei unzulässig, weil der Fall von grundsätzlicher Natur sei. Zudem habe sich das OLG auf ein BGH-Urteil berufen, das nicht auf den Fall anwendbar sei.

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