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Immobilien Vermieter auf Zeit

Über Portale wie Airbnb oder 9flats lassen sich Wohnungen rentabel untervermieten. Was Eigentümer und Mieter dürfen – und wann Bußgelder und Kündigung drohen.

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Airbnb-Gründer im Nachbau einer Berliner Wohnung in San Francisco Quelle: Laif

Dass ihm sein Vermieter kündigt, daran mag der junge Münchner nicht glauben. Grund dazu hätte er: Nahezu durchgehend vermietet der Mann ein Zimmer über das Mietportal Airbnb an zahlende Kunden. Und seine Gäste fühlen sich wohl – das zeigen Bewertungen aus aller Welt. Der Mietvertrag aber würde das einträgliche Nebengeschäft nicht erlauben. Und der Vermieter weiß von nichts.

Eigentlich müsste der Mann, der am liebsten gar nicht in diesem Text auftauchen möchte, seine regelmäßige Vermietung als Gewerbe anmelden. Ärger ist programmiert – wie in fast allen deutschen Metropolen, in denen Airbnb, 9flats oder Wimdu es Studenten, Mietern, aber auch Profis ermöglichen, ohne viel Aufwand Wohnungen und Zimmer anzubieten. Den Großstädten passt das nicht. Sie sehen eine Zweckentfremdung ihres kostbaren Wohnraums, wenn aus der Zweizimmerwohnung plötzlich eine gewerblich genutzte Luxuspension wird. Selbst untervermietete Zimmer gelten schnell als Ferienwohnung.

Richtlinien für Vermieter

Mancher Mieter macht daraus sogar ein Geschäft. Kein Wunder, denn die Renditen sind abenteuerlich hoch: Wer ein Zimmer in einer Zweizimmerwohnung, die 600 Euro warm kostet, nur dreimal die Woche für 30 Euro je Nacht vermietet, holt 60 Prozent seiner Miete rein. Auch Vermieter, die durch die Mietpreisbremse in der Preisgestaltung ihrer Wohnungen eingeschränkt werden, suchen neue Methoden, um ihre Wohnungen teurer auf den Markt zu bringen.

245.000 Gäste sollen 2014 allein in Berlin ein Zimmer bei Airbnb gebucht haben. Mit durchschnittlich vier Vermietungen pro Monat erzielten die Anbieter jeweils 210 Euro.

Was Vermieter bei Untervermietung über Online-Anbieter wissen sollten

Mieter und Vermieter sollten die regeln kennen

Welche Städte eine Vermietung von Wohnraum an Touristen zulassen

Viele Städte durchforsten mittlerweile die Portale und kontrollieren vor Ort: Wer ohne Genehmigung an Touristen vermietet, dem drohen im schlimmsten Fall Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Mieter, die ohne Wissen des Vermieters eine Ferienwohnung anbieten, riskieren Abmahnungen und Kündigung. „Ich habe ständig Angst, dass mir eine Strafe droht“, sagt eine Untervermieterin, die unerkannt bleiben möchte. „Denn niemand, den ich kenne und der vermietet, hat das mit der Stadt oder dem eigentlichen Vermieter abgesprochen.“ Umso wichtiger, dass sowohl Mieter als auch Vermieter die wichtigsten Regeln kennen.

Ausnahmen bei der Vermietung von Ferienwohnungen über Online-Portale

Städte wie Köln und Berlin suchen bereits mit Außendienstmitarbeitern nach illegalen Ferienwohnungen. Diana Schmidt kontrolliert in Berlin im Bezirk Mitte. Wenn ihre Abteilung Hinweise von Nachbarn bekommt, die sich über lärmende Touristen und Rollkoffergeräusche in ihrem Haus beschweren, gleicht Schmidt die Angaben mit Annoncen im Internet ab, fährt raus und klingelt an der Wohnungstür. „Im besten Fall machen uns die Touristen auf und erzählen, dass sie nur für einige Tage zu Besuch sind“, sagt Schmidt.

Wenn sich der Verdacht bestätigt, bekommt der Eigentümer ein Anhörungsschreiben. In München wurden daraufhin bereits Bußgelder verhängt, das bisher höchste über 48.000 Euro. „Bei der Bußgeldhöhe spielen die Dauer der zweckfremden Nutzung und das persönliche Verschulden des Betroffenen eine maßgebliche Rolle“, schreibt die Stadt.

Anders als Mietern und Vermietern drohen Touristen, die in illegalen Ferienwohnungen übernachten, keine Konsequenzen. Sie wohnen günstig und zentral – wie bei dem jungen Münchner. Der will denn auch so lange wie möglich weitermachen. „Ich würde es auf eine Abmahnung meines Vermieters ankommen lassen“, sagt er. Die Zusatzeinnahme ist eben zu attraktiv.

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