Jobwechsel Gericht bestätigt 3-Jahres-Frist finanzieller Urlaubsansprüche

Bei Abgeltungsansprüchen für nicht genommenen Urlaub nach Ende eines Arbeitsverhältnisses gilt weiter eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Quelle: dpa

Urlaub verjährt nicht automatisch – so entschied es das Bundesarbeitsgericht im Dezember. Aber wie ist es mit der Auszahlung von nicht genommenem Urlaub nach einem Jobwechsel? Die Antwort darauf geben die Arbeitsrichter jetzt.

  • Teilen per:
  • Teilen per:

Oft kommt es nach Jobwechseln oder Kündigungen zum Streit über offene Urlaubsansprüche, die Arbeitnehmer bezahlt haben wollen. In einem Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht am Dienstag entschieden, dass bei finanziellen Abgeltungsansprüchen für nicht genommenen Urlaub nach Ende eines Arbeitsverhältnisses weiter eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Die Erfurter Richter sorgten damit für eine Klarstellung im deutschen Urlaubsrecht. Verhandelt wurde ein Fall aus Niedersachsen.

Arbeitnehmer, die nach einem Urlaubsurteil der höchsten deutschen Arbeitsrichter vom Dezember auf einen Wegfall auch der Verjährungsfrist bei Abgeltungsansprüchen gehofft hatten, wurden enttäuscht. Allerdings räumte das Gericht für Altfälle eine Übergangsfrist von 2018 bis 2021 ein, wie der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel deutlich machte.

Arbeitgeber müssen auf Urlaubsansprüche hinweisen

Die Richter reagierten damit auf die in den vergangenen Jahren geänderte Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen. 2018 hatte der Europäische Gerichtshof dazu entschieden, ein Jahr später das Bundesarbeitsgericht. Normalerweise beginnen die Fristen am Ende des Kalenderjahres, in dem Urlaubsansprüche strittig sind.

von Henrike Adamsen, Varinia Bernau, Jannik Deters, Karin Finkenzeller, Philipp Frohn, Dominik Reintjes, Dieter Schnaas

Kurz vor Weihnachten hatte das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass Urlaub in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht verjähren kann, wenn Arbeitgeber ihrer Informationspflicht nicht nachkommen. Sie müssen ihre Beschäftigten auf ihre Urlaubsansprüche hinweisen und warnen, dass sie verfallen, wenn kein Urlaubsantrag gestellt wird. Damit wurde eine EuGH-Entscheidung in deutsches Recht umgesetzt.

Manche Arbeitgeber befürchteten danach eine Klageflut wegen der Bezahlung offener Urlaubsansprüche aus seit Jahren beendeten Arbeitsverhältnissen. Arbeitnehmer würden vor allem nach dem Ende von Arbeitsverhältnissen Geld für offene Urlaubsansprüche einklagen – bei laufenden Arbeitsverhältnissen spiele die Sorge um den Job eine stärkere Rolle, erklärte der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing.

Den Bestand der dreijährigen Verjährungsfrist bei Abgeltungsansprüchen aus beendeten Arbeitsverhältnissen begründete Kiel damit, dass es nicht um den wichtigen Erholungszweck, sondern einen „reinen Geldanspruch“ gehe, also den finanziellen Ausgleich für Urlaub. Zudem gebe es für Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses keinen Druck mehr, möglicherweise auf Urlaub zu verzichten.

Immobilienfinanzierung Das Haus jetzt kaufen oder warten? Diese Grafiken zeigen das Dilemma

Der Zinsdruck für Immobilienkäufer nimmt ab, Baugeld hat sich deutlich verbilligt. Doch nun stabilisieren sich die Immobilienpreise – und beenden die Zeit für Schnäppchenjäger. Was das jetzt für Käufer bedeutet.

Krankenversicherung Kann ich durch einen späten Wechsel in die KVdR Beiträge sparen?

Unsere Leserin hat festgestellt, dass sie mit Ende 80 womöglich ihren Krankenkassenbeitrag deutlich senken könnte – durch einen rückwirkenden Wechsel in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Stimmt das?

F-35-Bomber in Büchel Dieser Flieger braucht ein sehr spezielles Zuhause

Die Bundeswehr beschafft F-35-Bomber – und muss eilig einen Fliegerhorst umbauen. Die Zeit dafür ist irre knapp. Zu Besuch auf einer der wichtigsten Baustellen der Zeitenwende.

 Weitere Plus-Artikel lesen Sie hier

Den Präzedenzfall für die Entscheidung lieferte ein Fluglehrer und Pilot aus Niedersachsen, der für nichtgenommenen Urlaub von 2010 bis 2015 insgesamt 44.899 Euro von seinem Arbeitgeber verlangte – mit Erfolg für einen Teil der Jahre. Ihm wurden 37.416 Euro zugesprochen.

Lesen Sie auch: Wann Urlaubsansprüche kein Verfallsdatum haben

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%