Keine Entschädigung für Kursverfall Telekom-Aktionäre gehen vor Gericht leer aus

Nachdem die Telekom-Aktie ab dem Jahr 2000 rapide eingebrochen war, haben Tausende Aktionäre geklagt. Für einige ist der Rechtsstreit nun endgültig verloren. Weiter hoffen können die Anleger des dritten Börsengangs.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Einige T-Aktionäre müssen ihre Investition endgültig abschreiben. Quelle: dpa

Frankfurt Dieses Mal hat der Bundesgerichtshof (BGH) Telekom-Aktionären eine Absage erteilt. Sein jüngster Beschluss im Zusammenhang mit einem Börsengang der Deutschen Telekom fällt zugunsten des Bonner Unternehmens aus (Az.: XI ZB 9/13). Die obersten Bundesrichter sollten beurteilen, ob der Prospekt zum sogenannten zweiten Börsengang der Telekom (DT 2) im Jahr 1999 einen Fehler enthielt – und konnten keinen feststellen. Damit bestätigten sie den Musterentscheid, den das Oberlandesgericht Frankfurt schon im Juli 2013 gefällt hatte (Az.: 23 Kap 2/06).

Die Deutsche Telekom war 1996 erstmals an die Börse gegangen und hatte 1999 und 2000 weitere Aktienpakete am Markt platziert. Die Papiere wurden damals als „Volksaktie“ beworben und waren zur Hochzeit des Neuen Marktes bei Anlegern heiß begehrt. Im Frühjahr 2000 verzeichneten die Anteilsscheine einen Höchststand von 103,50 Euro, danach ging es rapide abwärts. Aktuell befindet sich der Kurs bei rund 16 Euro. Wegen ihrer immensen Verluste haben Tausende Anleger in mehreren Musterverfahren von der Telekom Schadenersatz gefordert.

Der BGH-Beschluss zum zweiten Börsengang betrifft 43 Aktionäre, die auf Schadenersatz in Höhe von knapp 1,2 Millionen Euro geklagt hatten. Der Musterkläger in dem zugrundeliegenden Musterverfahren wurde von der Rechtsanwaltsgesellschaft Tilp vertreten. Deren Geschäftsführer, Peter A. Gundermann, zeigte sich von der Entscheidung nicht überrascht: Einen „inhaltsgleichen Prospektfehler“ habe der Bundesgerichtshof auch in seinem Beschluss bezüglich des Börsenprospekts zum dritten Telekom-Börsengang (DT3) nicht anerkannt.

Doch die Aktionäre, die erst im Zuge des dritten Börsengangs im Sommer 2000 T-Aktien gezeichnet hatten, waren vor Gericht trotzdem erfolgreicher. Sie führten noch einen weiteren Prospektfehler ins Feld, den zwischenzeitlich auch der BGH anerkannte. Dabei ging es um einen vermeintlichen Verkauf von Aktien des amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Sprint. An diesem Musterverfahren sind mehr als 16.000 Aktionäre beteiligt, die von der Telekom 80 Millionen Euro plus Zinsen fordern. „Die Musik spielte und spielt beim Dritten Börsengang der Deutschen Telekom“, sagt Rechtsanwalt Andreas Tilp als Vertreter des Musterklägers.

Auch diese Anleger haben allerdings noch kein Geld wiedergesehen. Im vergangenen November hat ihnen das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem zweiten Musterentscheid zu dieser Sache zwar Recht gegeben (Az.: 23 Kap 1/06). Doch sowohl die Telekom als auch Rechtsanwalt Tilp haben erneut Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt. Bis zur nächsten Beschluss des BGH könnte es jetzt noch mehr als ein Jahr dauern.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%