Koalitionsstreit: So weit ist die Reform der Erbschaftsteuer
Italiener vermacht Kirche 1,7 Milliarden Euro
Seine Firma FAAC machte Michelangelo Manini reich. Mit automatischen Torantrieben häufte der Italiener ein Vermögen von geschätzt 1,7 Milliarden Euro an. Der am 17. März an Krebs verstorbene 50-Jährige vermacht alles der katholischen Kirche in Bologna.
Foto: dpa50.000 Euro für den Wiederaufbau einer Kirche
Immerhin über 50.000 Euro darf sich ein Kirchengebäude freuen. Die Sankt-Marien-Andreas-Kirche im brandenburgischen Rathenow befindet sich derzeit im Wiederaufbau. Der Förderverein erbt dafür 50.000 Euro von Werner Vogel, einem ehemaligen Rathenower, der am 21. Januar mit 93 Jahren in Bonn starb.
Foto: WirtschaftsWocheWitwe findet Lottoschein und gewinnt zehn Millionen Dollar
Kurz bevor er im Herbst 2008 starb, füllte der 79-jährige Donald Peters aus dem US-Bundesstaat Connecticut einen Lottoschein aus. Nach seinem Tod ordnete seine Ehefrau seine Sachen und fand den Schein. Der Fund bescherte Charlotte Peters zehn Millionen Dollar.
Foto: dpaMann vererbte Waffenlager
Eine Maschinenpistole, zwei Gewehre, einen Revolver und drei weitere Pistolen fanden die Erben im Haus eines 2010 verstorbenen Mannes im Landkreis Passau hat ein Mann seinen Verwandten eine hochgefährliche Erbschaft hinterlassen. Behalten durften sie die gefährliche Erbschaft nicht – die Polizei stellte sie sicher.
Foto: ReutersAcht Millionen Euro für Hund
Als die New Yorkerin Leona Helmsley 2007 starb, vermachte die Ehefrau eines Immobilienmoguls ihr gesamtes Vermögen ihrem kleinen Malteser „Troble“. Ein Gericht senkte die Summe allerdings auf zwei Millionen Dollar. Damit konnte die Hündin ihren bis zu ihrem Tod in einem Luxushotel in Florida leben. Sie starb im Dezember 2010 mit zwölf Jahren an Altersschwäche.
Foto: FotoliaObdachloser erbt über eine Millionen Dollar
Der Obdachlose Max Melitzer aus dem US-amerikanischen Salt Lake City erbte im Sommer 2011 ein Millionenvermögen. Sein verstorbene New Yorker Bruder vermachte ihn den Betrag. Daraufhin engagierten die Angehörigen einen Privatdetektiv, um Melitzer ausfindig zu machen. Die genaue Erbschaftssumme ist nicht bekannt, nur dass es sich über einen Millionen Dollar handelt.
Foto: dpaMillionen für Schottland
William Roberts Lindsay aus Nevada hat Schottland zwar nie besucht, aber seine Vorfahren stammen daher. Bevor er sich im November 2010 mit 79 Jahren aus Angst vor Altersgebrechlichkeiten erschossen hatte, vermachte er sein Vermögen dem National Trust for Scotland. Die Stiftung, die sich etwa für Denkmalpflege einsetzt, erhielt schon zwei Jahre zuvor eine Spende von Lindsay von 2,7 Millionen Euro – die Erbschaft soll sich im ähnlichen Rahmen bewegen.
Foto: dpaWitwe vermacht Katze Ländereien in Kalabrien
Eine anonyme römische Witwe verstarb 2011 im Alter von 94 Jahren – und vermachte ihr zwei Wohnungen, Ländereien in Kalabrien und 1,5 Millionen Euro ihrer Katze, die sie aus einem Müllcontainer gerettet hatte. Dass Katzen in Italien nicht erbberechtigt sind, bekam eine Krankenschwester, die einzige Vertraute der Verstorbenen die Erbschaft zugesprochen. Sie sollte sich nämlich laut handgeschriebenen Testament um die Katze kümmern.
Foto: dpaPolizei erbt 80.000 Euro
Die Polizeidirektion Konstanz in Baden-Württemberg erbte 2003 rund 80.000 Euro – genauer gesagt, ihr Dienststellenleiter Uli Schwarz. Die 80-jährige Käthe Klemm vermachte ihm das Geld unter der Bedingung, dass er es für soziale Zwecke einsetzt. Uli Schwarz kennt weder den Grund für die Erbschaft, noch kannte er die einstige Hertie-Verkäuferin. Mit dem Betrag gründete er die Käthe-Klemm-Stiftung gegen Jugendgewalt.
Foto: dpaModeschöpfer vererbt seinen Hunden 50.000 Pfund
Er erhängte sich 2010 im Schrank seiner Londoner Wohnung, 50.000 Pfund hinterließ er unter anderem seinen drei Hunden. Modedesigner Alexander McQueen bedachte jedoch auch vier Wohltätigkeitsorganisationen, darunter zwei Tierheime, mit 100.000 Pfund. 50.000 Pfund bekamen seine zwei Haushälter McQueens, seine drei Geschwister erhielten je 250.000 Pfund, sein Patensohn und seine Nichten und Neffen jeweils 50.000 Pfund.
Foto: APDie Koalitionsspitzen ringen an diesem Mittwoch erneut um eine Einigung zur Erbschaftsteuerreform. Ob das gelingt, ist mehr als offen - mit unabsehbaren Folgen ab Juli. Die CSU beharrt auf mehr Begünstigungen für Firmenerben. Die SPD sagt, man sei schon beim zuletzt ausgehandelten Kompromiss an Grenzen gestoßen.
Was hat das Bundesverfassungsgericht gefordert?
Die Karlsruher Richter haben Ende 2014 eine Neuregelung bis 30. Juni dieses Jahres angemahnt. Bisher müssen Unternehmensnachfolger generell kaum Steuern zahlen, wenn sie den Betrieb lange genug weiterführen und die Beschäftigung halten. Die Verfassungsrichter hatten eine Begünstigung von Firmenerben für zulässig erklärt, aber schärfere Vorgaben verlangt. Sie fordern unter anderem, dass bei größeren Unternehmen Firmenerben nur verschont werden dürfen, wenn sie nachweisen, dass sie die Steuer nicht verkraften. Denn die bestehenden Ausnahmen haben dazu geführt, dass selbst Erben großer Vermögen faktisch äußerst selten etwas ans Finanzamt zahlen mussten. Für Kleinbetriebe soll die Bagatellgrenze strenger gefasst werden.
Wie soll die Vorgabe aus Karlsruhe umgesetzt werden?
Grundsätzlich bleibt es Ziel, die Betriebe mit ihren Arbeitsplätzen zu schützen. Firmenerben sollen daher auch in Zukunft weitgehend von der Erbschaftsteuer befreit werden, wenn sie das Unternehmen fortführen und Jobs erhalten. Die Änderungen sollten gering ausfallen und zu keinen Mehreinnahmen für den Fiskus führen.
Was sieht der Regierungsentwurf im Kern vor?
Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) hat in seinem vor fast einem Jahr verabschiedeten Gesetzentwurf vorgeschlagen, dass entweder der Verschonungsabschlag sinkt oder der Fiskus sich seinen Teil beim privaten Vermögen des Firmenerben holt. Der Erbe eines großen Unternehmensvermögens kann sich auf die Bedürfnisprüfung einlassen und müsste sein privates Vermögen offenlegen. Nur dann hat er eine Chance, in den Genuss der Verschonungsregel zu kommen. Soll das Privatvermögen privat bleiben, greift ein Abschmelzmodell: Mit wachsendem Unternehmensvermögen muss dabei ein größerer Teil des Betriebsvermögens versteuert werden.
Alleinerbe
Der Alleinerbe erbt als einzige Person. Er tritt rechtlich „in die Fußstapfen des Verstorbenen“ und übernimmt dessen gesamte Rechte, aber auch Pflichten.
Foto: dpaGesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Danach wird der Nachlass zwischen dem Ehepartner und den Verwandten des Verstorbenen aufgeteilt, wobei Kinder und Enkel des Erblassers Vorrang vor Eltern, Großeltern oder anderen Angehörigen genießen.
Foto: REUTERSAnnahme der Erbschaft
Wer in Deutschland erben will, muss dafür in der Regel nichts tun. Vor allem braucht er die Annahme des Erbes nicht zu erklären. Dieses Phänomen heißt im Juristen-Deutsch “Von-Selbst-Erwerb.“
Foto: APAusschlagung der Erbschaft
Wer nicht erben will, kann (und muss) die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausgeschlagen. Die Zeit läuft ab dem Moment, in dem der Betreffende von der Erbschaft und deren Gründen erfahren hat. Nach Ablauf der Frist ist eine Ausschlagung in der Regel nicht mehr möglich. Lediglich in Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft anzufechten.
Foto: REUTERSEhegattentestament
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Eine weit verbreitete Form ist dabei das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Erst wenn beide Partner verstorben sind, werden auch die Kinder bedacht. Sie werden zu Schlusserben, also zu Erben des länger lebenden Ehegatten ernannt.
Foto: dpaPflichtteil
Ein Erblasser kann bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen, aber nicht immer verhindern, dass diese Personen etwas aus seinem Nachlass erhalten. Grund: Der sogenannte Pflichtteil garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers also eine Mindestteilhabe an seinem Nachlass.
Foto: dpaEnterbung
Hat er Erblasser einen oder mehrere gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder sie bei der Verteilung des Nachlasses nicht erwähnt, spricht man von Enterbung. Handelt es sich bei den fraglichen Personen um enge Angehörige, können sie oft zumindest seinen Pflichtteil verlangen.
Foto: CLARK/obsSteuerfreibeträge
Erben müssen nur dann Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen, wenn die Zuwendungen eine bestimmten Wert überschreiten. Es gelten folgende Freibeträge: Ehegatten und eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder von 400.000 Euro, Enkelkinder von 200.000 Euro. Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefeltern sowie alle übrigen Erwerber haben einen Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.
Foto: dpaTestierfähigkeit
Unter dem Begriff der Testierfähigkeit versteht man die Fähigkeit ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Üblicherweise gelten Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr als testierfähig.
Foto: dpaTestierfreiheit
Grundsätzlich darf jeder frei bestimmen, wem sein Vermögen einmal hinterlassen will. Gewisse Einschränkungen gelten aber doch. Die wahrscheinlich wichtigste: Erben können nur Menschen oder juristische Personen, also Vereine, Gesellschaften oder Stiftungen.
Foto: dpaVermächtnis
Wer einen oder mehrere Gegenstände aus dem Nachlass erhalten soll, wird nicht Erbe, sondern erhält ein Vermächtnis und kann von den Erben die Herausgabe der fraglichen Sache verlangen.
Foto: APWiderruf
Jedes Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, es sei denn, der betreffende ist nicht mehr testierfähig. Das Recht zum jederzeitigen Widerruf ist Ausfluss der Testierfreiheit.
Foto: dpa
Wie sollte dies konkret erreicht werden?
Ab einem Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro soll es jene „Bedürfnisprüfung“ geben: Der Erbe muss dann nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer finanziell überfordern würde. Für Familienunternehmen mit Kapitalbindungen wurde ein Schwellenwert von 52 Millionen Euro festgesetzt. Unterhalb dieser Grenzen werden dem Erben weiterhin automatisch Steuervorteile gewährt. Besondere Regeln sollte es für kleine Betriebe geben.
Wie würden sich die Pläne in den Staatskassen auswirken?
Die meisten Firmenerben bleiben verschont. Aber bei ganz großen Betriebserbschaften werden die Steuereinnahmen zwangsläufig steigen. Ursprünglich hatte Schäuble die Mehreinnahmen auf lediglich 200 Millionen Euro beziffert. Ende November hat er dann das erwartete Mehraufkommen auf gut 1,5 Milliarden Euro korrigiert. Die Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer stehen den Ländern zu.
Wie waren die Reaktionen der Wirtschaft und Koalition?
Die Wirtschaft lief Sturm. Denn schon kleinere Betriebe würden nach dem üblichen Bewertungsverfahren den vorgesehenen Schwellenwert erreichen. Angesichts der niedrigen Zinsen seien Firmen knapp 18-mal so viel wert wie ihr Nettogewinn. Die CSU-Minister hatten schon beim Kabinettsbeschluss Nachbesserungen zugunsten der Wirtschaft gefordert. Teile der SPD wiederum hielten die Zugeständnisse an Firmenerben schon damals für zu großzügig.
Hatten sich CDU, CSU und SPD dann nicht doch noch geeinigt?
Ja. Im Februar hatten sich die stellvertretenden Fraktionschefs Ralph Brinkhaus (CDU) und Carsten Schneider (SPD) mit der Chefin der CSU-Landesgruppe im Bundestag, Gerda Hasselfeld, verständigt. Der neue Kompromiss basiert im Kern auf dem Regierungsentwurf - nach dem ein Großteil der Familienbetriebe sowie Kleinstfirmen ohnehin kaum betroffen wäre. Beide Seite haben sich nochmals bewegt. So wurde eine Investitionsklausel vereinbart. Der Unternehmenswert soll anders berechnet und das Abschmelzmodell geändert werden.
Handschrift
Wer sein Testament selber erstellen will, muss das handschriftlich machen. Denn ein maschinell geschriebenes Exemplar ist nicht gültig und wird von den Gerichten nicht anerkannt. Der Verfasser muss anhand der Handschrift identifizierbar sein.
Viele machen den Fehler, und benutzen einfach maschinelle Vordrucke aus dem Internet. Alternativ kann einem ein Notar das Testament als Urkunde erstellen. Auch die muss aber handschriftlich unterschrieben werden.
Außerdem sollte das Testament mit einer eindeutigen Überschrift versehen werden, damit es nicht verwechselt wird. Die genaue Bezeichnung ist aber frei wählbar, beispielsweise "Testament" oder "Mein letzter Wille".
Foto: dpaUnterschrift
Egal ob Sie das Testament allein anfertigen oder mit Hilfe des Notars - vergessen Sie nie die Unterschrift. Ohne die ist das Schreiben nicht gültig. Sie sollte immer am Ende des Dokuments stehen. So verdeutlicht sie, dass der letzte Wille hier zu Ende ist. Sobald das Testament mehrere Seiten lang ist, sollte jedes Blatt einzeln unterschrieben sein. Auch wenn das Dokument zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt wird, ist wieder eine Unterschrift nötig, damit der Zusatz auch gültig ist.
Im Idealfall sollte der Verfasser des Testaments mit seinem Vor- und Nachnamen unterschreiben. Wurde anders unterschrieben, beispielsweise mit "Euer Vater", ist das Testament trotzdem gültig, wenn der Verfasser sicher ausfindig gemacht werden kann.
Foto: APOrt und Datum
Wie bei einem normalen Brief sollten Sie auch bei Ihrem Testament unbedingt darauf achten, das Datum und den Ort zu nennen. Das dient zur besseren Einordnung des Schreibens und wird insbesondere dann wichtig, wenn ein neueres ein älteres Testament ersetzt.
Foto: dpa
Nicht verlieren!
Ist das Testament fertig erstellt, sollte es nicht zu Hause zwischen den heimischen Papier- und Aktenbergen verschwinden. Auch der Nachtschrank oder Schreibtisch ist kein guter Aufbewahrungsort. Die Gefahr, dass keiner der Hinterbliebenen das Testament findet, ist zu groß. Sicherer ist es, den letzten Willen gleich beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Dort wird das Testament dann auch eröffnet. Anfang 2012 wurde zudem das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin eingeführt. Dort werden Testamente registriert und ihr Verwahrungsort hinterlegt. Im Todesfall kann die Kammer so überprüfen, ob ein Testament vorliegt und gegebenenfalls das zuständige Nachlassgericht informieren.
Foto: FotoliaPflichtteil beachten!
Auch mit einem Testament muss die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge eingehalten werden. Das gilt insbesondere für den Pflichtteil. Wird der vom Verfasser nicht beachtet, können die Betroffenen ihn einklagen. Einen Anspruch auf ihren Pflichtteil haben die in der Erbfolge nächsten Angehörigen – die Kinder und Enkel des Verstorbenen, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern.
Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Foto: FotoliaAlles verteilen!
Legen Sie in Ihrem Testament möglichst genau fest, wer am Ende was bekommt - nur so lassen sich nervige Streitereien vermeiden. Schreiben Sie also detailliert, wer Schmuck, Ferienhaus, Wertpapierdepot oder Auto erben soll. Nennen Sie dabei möglichst den vollständigen Namen des jeweiligen Erben, keine Spitznamen. Je detaillierter und genauer das Testament geschrieben ist, desto leichter haben es die Erben und der Notar.
Foto: dpaBerliner Testament
Oft wird auch ein sogenanntes Berliner Testament abgeschlossen. So nennt die Fachwelt ein gemeinsames Testament von zwei Verheirateten oder Lebenspartnern. Beide Unterzeichner setzen sich für den Fall des Todes gegenseitig als Erben ein. So erbt der Hinterbliebene zunächst alles, während bei einem normalen Testament auch die Kinder ihren Anteil bekämen. Beim Berliner Testament sind die Kinder Schlusserben, sie bekommen das Vermögen erst, wenn beide Elternteile gestorben sind. Wer sich für ein solches gemeinsames Testament entscheidet, muss allerdings bedenken, dass es auch nur gemeinsam wieder geändert werden kann. Wenn einer der Partner bereits verstorben ist, kann der Hinterbliebene das Testament nur ändern, wenn es eine entsprechende Freistellungsklausel enthält.
Foto: dpaVor- und Nacherben
Eigentlich sind Sie beim Verfassen des Testaments relativ frei. Lediglich einige Begrifflichkeiten sollten nicht verwechselt werden.
Beispielsweise kann der Verfasser einen sogenannten Nacherben festgelegen. So lässt sich festlegen, wer den Familiensitz bekommt, wenn die Kinder verstorben sind. Genauso kann der Erblasser einen Vorerben einsetzen, der das Erbe vorläufig übernimmt, bevor es an den Nacherben geht.
Foto: APTestierfähigkeit
Ein Testament darf nur erstellen, wer bereits volljährig ist, denn Minderjährige gelten nicht als voll testierfähig. Wer allerdings das 16. Lebensjahr hinter sich hat, gilt bereits als eingeschränkt testierfähig. In dem Fall darf ein Testament gemeinsam mit einem Notar erstellt werden, also ein sogenanntes öffentliches Testament, aber nicht alleine.
Auch Personen, die eine Bewusstseinsstörung oder Geistesschwäche haben, gelten nicht als testierfähig, da sie die Konsequenzen des Testaments möglicherweise falsch einschätzen.
Foto: dpaFamilienfeier
Erben kann in den friedlichsten Familien für viel Ärger sorgen. Wer dem entgegensteuern will, kann im Testament festhalten, dass sich Kinder, Enkel, Cousinen und Cousins regelmäßig, beispielsweise einmal im Jahr, für ein gemeinsames Wochenende treffen. Umso mehr freuen werden sich die Nachkommen, wenn dafür ein gewisses Budget im Testament reserviert wird.
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Was ist aus diesem Kompromiss geworden?
Das interne Papier von Brinkhaus, Schneider und Hasselfeld landete bei Verbänden. Die hätten der CSU dann acht neue Forderungen in den Block diktiert, ärgern sich nicht nur Sozialdemokraten. Ein Großteil der CSU-Forderungen habe vor dem Verfassungsgericht keine Chance.
Was passiert, wenn es bis zum 30. Juni keine Neuregelung gibt?
Es gibt unterschiedliche Meinungen. Einige Experten sagen, dass bei Ablauf der Frist ohne Neuregelung das Erbschaftsteuergesetz nicht mehr anzuwenden wäre. Andere sagen, die vom Gericht gerügten Ausnahmen würden zunächst fortgelten, aber nicht anwendbar sein. Durch Verstreichen des Zeitraums werde es nicht zum „heimlichen Untergang der Erbschaftsteuer“ kommen. Der Auftrag der Richter könnte fortbestehen, es könnte Übergangsregeln geben. Ob die Verschonung von Firmenerben am Ende ganz gestrichen wird, bleibt offen.