
Was taugt der Gesetzesentwurf zur Abwicklung von Konzerninsolvenzen? Herzlich wenig. Lange mussten die deutschen Insolvenzverwalter warten, bis sich das Bundesjustizministerium überhaupt mit den spezifischen Problemen von Konzernzusammenbrüchen auseinandergesetzt hat. Das Resultat der Bemühungen, das heute vom Bundeskabinett in Form eines "Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen" auf den Weg gebracht werden soll, ist nicht nur überschaubar, sondern bestens dazu geeignet, für zusätzliche Reibungs- und Zeitverluste zu sorgen, die Verfahrenskosten nach oben zu treiben und das innerdeutsche Forum shopping zu befördern.





Dabei waren die Grundkonflikte - und damit der Regelungsbedarf - zwischen dem klassischen Insolvenzrecht und den Erfordernissen bei Konzerninsolvenzen klar abgesteckt: Das Insolvenzrecht ist auf Einzelunternehmen zugeschnitten. Für jeder insolvente Gesellschaft wird jeweils ein Verfahren eröffnet und ein Verwalter bestellt. Bricht ein Konzern mit Dutzenden Tochtergesellschaften zusammen, kann sich das Bestellprozedere theoretisch entsprechend oft wiederholen. Die einzelnen Gesellschaften eines Konzerns können in der Praxis aber nur schwer isoliert betrachtet werden, zu eng sind allein schon Zahlungsströme und gegenseitige Dienstleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe verquickt. Den Verkauf, die Sanierung oder die Abwicklung eines Konzerns sollte also über einen einzigen Verwalter erfolgen, der sämtliche Auswirkungen von Entscheidungen für die Konzerngesellschaften im Blick hat. In der Praxis wurde die Idee bei Großpleiten wie Arcandor, Schlecker oder Neckermann oft umgesetzt. Die Gerichte eröffneten zwar separate Verfahren für die betroffenen Gesellschaften, bestellten in der Regel aber die gleichen Verwalter oder Kollegen aus einer Kanzlei. Eine klare Gesetzesgrundlage für das Vorgehen fehlte jedoch. Zudem zeigte jüngst das Praktiker-Verfahren, dass die Verwalterkonstellation bei Konzerninsolvenzen durchaus auch anderen Spielregeln folgt.
Genau das sollte das neue Konzerninsolvenzrecht, so die Hoffnung in der Saniererbranche, eigentlich beseitigen und einheitliche Regeln festlegen. Doch statt klarer Ansagen glänzt der Entwurf mit schwammigen Formulierungen, die - sollte das Gesetz dereinst den Bundestag passieren - noch für reichlich Ärger sorgen dürften, jahrelanger Auslegungs- und Umgehungshickhack inklusive. Denn der simple Grundsatz 'ein Konzern, ein Verwalter' wird darin allenfalls als frommer Wunsch formuliert, der Rest den Beteiligten überlassen. Mögliche Anfechtungskonflikte hätten - wie bisher - über Sonderinsolvenzverwalter gelöst werden können. Stattdessen sollen nun allerlei Koordinierungsgremien die zu erwartenden Probleme lösen, dürften neben Kosten aber primär Chaos verursachen. So soll im Zweifel ein Koordinierungsverwalter eingesetzt werden, der eine Art Masterplan erstellt, an dem sich seine beteiligten Kollegen orientieren sollen. Was passiert, wenn Verwalter - deren Ego oft mindestens genauso groß ist, wie ihr Einsatz für den Fall - nicht mitziehen, bleibt offen.