Krankenversicherung Wie Rentner ihre Krankenkassen-Beiträge senken

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Freiwillig versichert oder Pflichtmitglied in einer Krankenkasse?

Leserfrage: Krankenkassen geben auf ihren Homepages an, dass bei freiwillig versicherten Selbstständigen Kapitalerträge und Einnahmen aus Vermietung zur Berechnung der Beitragshöhe herangezogen werden. Dies steht im Widerspruch zu den in Ihrem Artikel gemachten Angaben. Weiterhin haben die Krankenkassen für freiwillig versicherte Rentner Mindestbemessungsgrenzen, die gegenwärtig bei ca. 960 Euro pro Monat liegen. Auf diesen Betrag fällt auf jeden Fall Krankenversicherungsbeitrag an. Bitte überprüfen Sie die in Ihrem Artikel gemachten Aussagen unter den genannten Aspekten und stellen Sie diese gegebenenfalls richtig. Der Eindruck, den Sie erwecken, man könne sich als freiwillig versicherter Rentner für knapp drei Euro im Monat krankenversichern, stimmt wohl offensichtlich nicht.

So bewerten Versicherte ihre Krankenkasse im Netz

Antwort: Die kurze Antwort: Der Artikel ist richtig, aber Sie haben auch Recht. All ihre Angaben stimmen für freiwillig versicherte Rentner. Der Knackpunkt bei der vorgestellten Strategie ist aber, dass Sie über den Bezug einer gesetzlichen Rente (und bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen) nicht mehr als freiwillig versicherter Rentner eingestuft werden. Wenn Sie in der Krankenversicherung der Rentner eingestuft sind, gelten Sie als Pflichtmitglied.

Insofern entstehen dann, mit dem Statuswechsel, auch alle beschrieben Vorteile. Sie können sich als freiwillig versicherter Rentner nicht für 3 Euro im Monat krankenversichern. Sie können sich aber als Selbstständiger im Ruhestand für 3 Euro im Monat krankenversichern, wenn Sie sich - etwa über freiwillige Rentenbeiträge - den Anspruch auf eine gesetzliche Rente sichern (und die übrigen Voraussetzungen, wie eine ausreichend lange Vorversicherungszeit, erfüllen).

Wer wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln kann

Leserfrage: Vielen Dank für Ihren Beitrag in der WiWo. Ich bin einer dieser Selbständigen, die unter die von Ihnen beschriebene günstige Regelung fallen. Ich habe einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach Ihren Angaben würde die Rentenversicherung für die Kranken- und Rentenversicherung hiervon rund 11 Prozent abziehen; von einem Mindestbeitrag sprechen Sie nicht. Dies sehen aber in der Regel doch die Satzungen der Krankenversicherung normalerweise vor. Oder gilt die Regelung bezüglich Mindestbeiträge im Rentenfall nicht?

Antwort: Nein, es gibt in der Krankenversicherung der Rentner keinen Mindestbeitrag auf die gesetzliche Rente bezogen. Insofern kann es auch zu Mini-Krankenkassenbeiträgen wie den im Artikel angesprochenen zwei Euro im Monat kommen.

Es gibt zudem noch eine - im Artikel nicht erwähnte - vorteilhafte Regelung für geringere Versorgungsbezüge neben der gesetzlichen Rente: Haben Rentner in der Krankenversicherung der Rentner noch andere Versorgungsbezüge (wie Betriebsrenten), wird auf diese erst ein Beitrag erhoben, wenn diese Bezüge 145,25 Euro im Monat übersteigen.

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