Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Wer einen Kauf durch einen kostenfreien Darlehensvertrag finanziert, muss den Kredit auch dann weiter abstottern, wenn er die Ware aufgrund von Mängeln zurückgibt. Das finanzierende Kreditinstitut darf auf Rückzahlung des Darlehens bestehen.
In dem verhandelten Fall kaufte der Kläger im März 2011 von einem Baumarkt zwei Türen zum Preis von knapp 6.400 Euro inklusive Montage. Für die Bezahlung nutzte der Käufer eine sogenannte Null-Prozent-Finanzierung, die der Baumarkt über ein kooperierendes Kreditinstitut anbot.
Die Santander Consumer Bank gewährte den Kredit und zahlte den Betrag von knapp 6.000 Euro an den Baumarkt aus. Dass die Bank rund 400 Euro weniger als den vertraglich fixierten Nettodarlehensbetrag auszahlte, entsprach einer Vereinbarung zwischen der Bank und dem Baumarkt. Um Kunden zu gewinnen, verzichtete der Baumarkt auf einen Teil des Kaufpreises, konnte aber dafür mit der Null-Prozentfinanzierung werben.
Als sich später herausstellte, dass die Türen schwerwiegende und von einem Gutachten bestätigte Mängel aufwiesen und der Käufer trat vom Kauf zurücktrat, wurde diese Finanzierungsvariante zum Problem. Der Käufer wollte den Kredit nicht zurückzahlen, die Bank beharrte auf ihren Forderungen.
Nach dem Urteil des BGH vom 30. September 2014 muss der Käufer tatsächlich das zins- und gebührenfreie Darlehen tilgen. Der Grund: Kauf- und der Kreditvertrag sind nach Beurteilung der Richter nicht so stark miteinander verwoben sind, dass der Kunde auch von dem Kredit zurücktreten kann. Um sein Geld zu bekommen, kann sich der Käufer in so einem Fall nur an den Händler wenden. Die Raten werden aber in jedem Fall fällig, die Bank behält die Provision.
Die Entscheidung gilt ausdrücklich nur für "Null-Prozent-Finanzierungen". Bei einem verzinsten Kredit kann der Kunde dagegen auch vom Darlehen zurücktreten. Die Unterscheidung ist aber zunächst nur für Verträge maßgeblich, die vor August 2011 geschlossen wurden. Seitdem gilt ein verschärftes Verbraucherschutzrecht.
Das Urteil bedeutet, dass die Verbraucherschutzrechte bei solchen Gratis-Krediten nicht in vollem Umfang gelten. Insbesondere der sogenannte Einwendungsdurchgriff, wie er im Bürgerlichen Gesetzbuch und in Richtlinien der EU geregelt ist, ist dann ausgehebelt. Dieser ermöglicht den Rücktritt von einem Verbraucherdarlehensvertrag beim gleichzeitigen Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kunde kann dann die Rückzahlung des Kredits verweigern, sofern er den Kaufvertrag berechtigt anfechten oder auflösen kann.
Der Einwendungsdurchgriff gilt dem BGH-Urteil zufolge nicht für zins- und gebührenfreie Kreditverträge. Sie haben nicht die im Gesetzestext genannten Merkmale eines Verbraucherdarlehens, weil die Bank für das gewährte Darlehen vom Vertragsnehmer, also dem Käufer, keine Gegenleistung erhält.
Verbraucherschützer kritisieren seit langem die Null-Prozent-Finanzierungen, wie sie etwa Elektronik- und Baumärkte bewerben, weil sie Anreize böten, sich über Gebühr zu verschulden und Kunden dazu verleiten würden, Dinge zu kaufen, die sie sich nicht leisten können.
In dem vor dem BGH behandelten Fall muss der Kläger nun fast 6.000 Euro an die Santander Consumer Bank - einen der größten Anbieter solcher Kredite – zurückzahlen. Zumindest ist die Rückzahlung damit auf den tatsächlich von der Bank ausgezahlten Betrag begrenzt.
Schon in den Vorinstanzen hatte der Kreditkunde seine Prozesse verloren. Nun lehnte der BGH auch eine Revision ab. Die Konsequenzen aus seinem Urteil ließ der BGH hingegen offen.