Herr Moersch, wie sinnvoll sind Mietvertragsvordrucke, die es oft schon in den Schreibwarenabteilungen von Kaufhäusern gibt?
Nach meiner Berufserfahrung sind viele Mietvertragsvordrucke fehlerhaft oder enthalten zum Teil unwirksame Klauseln. Der Vermieter begnügt sich mit einem Formular für fünf Euro oder weniger? Das kann teuer werden.
Was sind klassische Fehler in Standardvordrucken oder auch in selbst formulierten Mietverträgen?
Häufig finden sich in Mietvertragsvordrucken starre Renovierungsfristen. Dort steht zum Beispiel, der Mieter muss spätestens nach fünf Jahren renovieren, egal, wie die Wohnung aussieht.
Als weiterer Fehler taucht häufig auf, dass die Umlage der Betriebskosten nicht vereinbart wird oder nur teilweise. Macht der Vermieter dort einen Fehler, kann er anschließend nicht alle zulässigen Kosten auf den Mieter umlegen und bleibt auf einem Teil der Kostens sitzen. Häufig ist auch der Fehler, dass die Heiz- und Warmwasserkosten nicht nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden, sondern pauschal, was nicht zulässig wäre.
Oft fehlt auch eine Regelung über die Kaution, der über die Schneeräumpflicht und ähnliches.
Sind die Vordrucke von Interessensvertretern von Immobilienbesitzern wie dem Verein „Haus und Grund“ empfehlenswerter?
Er bemüht sich, jeweils die aktuelle Rechtsprechung in die aktuellen Mietvertragsvordrucke einzuarbeiten. Mietervereine und Vermietervereine dürfen ebenfalls beraten. Ein Selbststudium im Internet ist mit Vorsicht zu genießen, da nicht immer gute Ratschläge gegeben werden, zum Teil auch diskussionswürdige. Insbesondere das Abkupfern von Mietvertragsvordrucken aus dem Internet ist gefährlich. Die Fehler zeigen sich dann meistens erst nach Jahren.
Welche Fallstricke gibt es für Vermieter bei der Formulierung des Mietvertrags?
Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern gibt es regelmäßig vor dem Auszug beim Thema Schönheitsreparaturen. Wer muss sie ausführen? Wer muss sie bezahlen? Der Bundesgerichtshof hat aktuell so entschieden: Er hält Mietvertragsvereinbarungen, in denen die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übergewälzt werden, immer dann für unwirksam, wenn die Wohnung zu Vertragsbeginn nicht frisch renoviert war. Dies betrifft auch Mietverträge, die schon vor 20 Jahren oder länger abgeschlossen wurden. Der Mieter muss die Abnutzungen seiner Vormieter nicht bezahlen!
Auf welche möglichen Änderungen sollten Vermieter ein Auge haben?
Welche möglichen Änderungen werden gerade politisch diskutiert, auf die Vermieter ein Auge haben sollten?
Es gibt ein Eckpunktpapier des Bundesjustizministers Heiko Maas. Wenn es gesetzliche Wirklichkeit werden sollte, wird das Mietrecht drastisch zu Lasten des Vermieters verschärft. Es soll danach die Möglichkeit für den Vermieter, Modernisierungskosten auf den Mieter umzulegen, deutlich eingeschränkt werden. Grundsätzlich kann der Vermieter heute bei Modernisierungsmaßnahmen elf Prozent der Modernisierungskosten als Mieterhöhung geltend machen. Das soll auf acht Prozent gesenkt werden. Ferner soll eine „doppelte Kappungsgrenze“ eingeführt werden. Innerhalb von acht Jahren soll die Miete um höchstens 50 Prozent steigen dürfen, auf keinen Fall aber um mehr als vier Euro pro Quadratmeter. Das sind keine Anreize für einen Vermieter, neuen und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.
Wie sieht es aus, wenn jemand eine vermietete Immobile erbt: Muss er den Vertrag übernehmen?
Der Erbe hat die Möglichkeit, wenn er den „geerbten“ Mietvertrag für inakzeptabel hält, die Erbschaft auszuschlagen. Das muss er aber natürlich wirtschaftlich berechnen, ob das sinnvoll ist. Er kann auch später eventuell noch Nachlassinsolvenz beantragen.
Will er den abgeschlossenen Mietvertrag jedoch zu seinen Gunsten ändern, gibt es nur die einverständliche Lösung mit dem Mieter. Anfechtungsgründe gibt es nicht. Zumindest sind sie sehr unwahrscheinlich. Der Vermieter muss den für ihn inakzeptablen Mietvertrag akzeptieren, wenn der Mieter mit einer Änderung nicht einverstanden ist.
Das heißt, wenn der Mieter eine Vertragsänderung nicht akzeptiert, dass der Vermieter erst beim Einzug eines neuen Mieters, also bei einem Mieterwechsel, einen neuen Vertrag aufsetzen kann. Wenn keine Nebenkosten vereinbart sind, dann kann der Vermieter auch keine verlangen. Ausnahme: Heiz- und Warmwasserkosten.