
Wenigen Leuten wünscht man so herzlich die Pest an den Hals wie Einbrechern. Sie klauen nicht nur alles, was nicht angenietet ist, sondern sie dringen zugleich in den letzten privaten Rückzugsort ein. So rauben sie ihren Opfern auch die Sicherheit eines geschützten Zuhauses.
Anschließend steht noch die Auseinandersetzung mit der eigenen Hausrat-Versicherung bevor. Die will zunächst und zu Recht zwei Punkte klären: Hat der Hausherr die Bleibe verlassen und Fenster standen noch auf? Dann hat er die Diebe förmlich eingeladen. Dazu zählt übrigens nicht nur die Balkontür auch Kippe, sondern auch zum Beispiel eine Katzenklappe in einer Wohnungstür. Das Amtsgericht Dortmund hielt die für eine „grobe Fahrlässigkeit“, die dem Versicherungskunden den Schadenersatz kostete.
Die zweite Frage: Ist der Einbruch womöglich nur fingiert? Auch das kommt vor. Das Oberlandesgericht Köln nahm es genau. Weil einfach nicht feststellbar war, wie ein Dieb in eine Wohnung eingedrungen sein konnte und auch kein Nachschlüssel verbotenerweise angefertigt worden war, wurde der geforderte Schadenersatz der Versicherungskunden über 50 000 Euro abgewiesen.
Ein alter Verschlussbolzen? Die Versicherung zahlt nicht
War der Einbruch weder selbstverschuldet noch selbst inszeniert, kann es trotzdem noch reichlich Überraschungen für die Einbruchsopfer geben. Die Recht- und Steuern-Abteilung der Bausparkasse LBS hat einige wichtige Urteile zusammengetragen.
Die Tatsache, dass eine Immobilie mit einem Schloss gesichert war, genügt noch nicht für Schadenersatz von der Versicherung. Es muss auch eine im Sinne der Rechtsprechung eine „dem Hindernis angemessene Kraftanstrengung“ nötig sein, um ein Schloss knacken zu können. So verweigerte das Landgericht Essen einem Garagenbesitzer Schadenersatz für geklaute Autoreifen, weil es der korrodierte Verschlussbolzen des Tores Dieben zu leicht gemacht hätte.
Wer zwar einen materiellen Schaden hat – zum Beispiel einen lädierten Gebäudeteil – ihn aber gar nicht ausbessert, bekommt ebenfalls kein Geld von der Versicherung. So genannte „fiktive Reparaturkosten“ müssen nicht erstattet werden.
Und wie so oft im Leben sollte man sich nicht auf die Aussagen eines Maklers verlassen.
Ein Kunde hatte seinem Makler das Ausfüllen des Vertrags für die Hausratversicherung überlassen und dessen Angaben vor seiner eigenen Unterschrift nicht mehr kontrolliert. Das rächte sich. Als der Kunde später einen Versicherungsfall meldete, stellte sich heraus, dass er in seinen Vertragsunterlagen nicht wie gefordert zwei frühere kleinere Einbruchdiebstähle angegeben hatte.
Eine arglistige Täuschung, fand der Richter. Der Versicherte hatte seinen Schutz verwirkt.