




Neuwagen werden immer teurer, gute Gebrauchte deshalb immer attraktiver. Für stolze Erstbesitzer ist es der Graus: Kaum fahren sie die funkelnagelneue Karosse vom Hof, hat sie schon einen Wertverlust von mehreren tausend Euro erlitten. Für Schnäppchenjäger können nicht nur solche oder Jahreswagen, sondern auch ältere, aber scheckheftgepflegte Gebrauchtwagen ein guter Griff sein.
Doch Ärger dräut, wenn kaum verkauft, die ersten Reparaturen fällig sind. Die rhetorische Frage „Würden Sie diesem Mann einen Gebrauchtwagen abkaufen“ kommt nicht von ungefähr.
Der ADAC hat jetzt einmal mehr die aktuelle Rechtsprechung zusammengetragen.





In Kürze:
Vertrag: Wer einen Wagen kauft, braucht nicht einmal einen schriftlichen Kaufvertrag, auch eine mündliche Vereinbarung ist für beide Seiten rechtsgültig.
Haftung: Dabei kommt es darauf an, ob ein Privatmann oder ein Händler den Wagen weiterverkauft. Der Händler muss dem Kunden eine zweijährige Sachmängelhaftung einräumen, darf sie aber auf ein Jahr verkürzen. Privatleute dagegen können diese Absicherung von vorneherein ausschließen.
Mangel oder Verschleiß: Darum geht es fast bei jedem Störfall am Auto. Die schlechte Nachricht dabei: Es handelt sich fast immer um eine Einzelfallentscheidung, die es notfalls auch juristisch auszufechten gilt.
Werkstatt: Ist eine Reparatur am neuen Gebrauchten nötig, darf der Verkäufer zwei Mal selbst nachbessern oder entscheiden, in welche Werkstatt – vermutlich dem Heimatort – der Wagen soll.
Unwirksame Klauseln: „Gekauft wie besehen“ oder „keine Garantie“ – das können Händler zwar schreiben, juristisch wirksam ist es aber nicht.
Viel mehr Details finden auch Nicht-Mitglieder des ADAC in einer kostenlosen Download-Broschüre zum Thema. Sie finden Sie hier.