Kryptowährungen Jetzt steht fest: Bitcoin ist steuerpflichtig

Bitcoin-Münzen (Token) liegen auf einem Tisch Quelle: dpa

Das höchste deutsche Finanzgericht hat über Steuerregeln für Kryptowährungen entschieden. Das Urteil: Am Fiskus kommen Anleger nicht vorbei.

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Mit Spannung hatten Anleger von Kryptowährungen in den vergangenen Wochen nach München geschaut. Dort beschäftigte sich der Bundesfinanzhof damit, wie Bitcoin und Co. steuerlich zu betrachten sind. Nun liegt das Urteil vor: Wer beim Handel mit Kryptowährungen Gewinne macht, muss diese auch versteuern (IX R 3/22).

Damit ist ein Kläger aus Köln vor dem höchsten deutschen Finanzgericht gescheitert. Er hatte 2018 einen Kryptogewinn in Höhe von 3,4 Millionen Euro beim Finanzamt gemeldet, allerdings Einspruch gegen die Besteuerung eingelegt.

Seine Argumente: Erstens läge ein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Damit meint er: Steuerzahler, die Gewinne aus dem Kryptohandel in ihrer Steuererklärung angeben, würden benachteiligt, weil viele dies nicht täten – und kaum belangt würden.

Zweitens, meinte der Kläger, seien Kryptowährungen keine „Wirtschaftsgüter“, sondern Datensätze. Kurzum: Bitcoin und Co. würden bei der steuerlichen Betrachtungsweise derzeit falsch eingestuft.

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von Philipp Frohn

Bei der Verhandlung ging es also um Grundsatzfragen. Eine positive Entscheidung hätte zwar direkt nur den Kläger betroffen, wäre aber richtungsweisend für die Besteuerung von Kryptowerten insgesamt gewesen. Dass der Bundesfinanzhof der Argumentation des Klägers nicht folgte, überrascht Philipp Hornung, Rechtsanwalt bei KPMG, nicht. Das hätten die Richter schon bei der mündlichen Verhandlung vor gut zwei Wochen durchblicken lassen.


Das sind die Steuerregeln für Bitcoin und Co.

Wenig verwunderlich sei auch, dass die Richter keine Zweifel an der Einstufung von Bitcoin und Co. als Wirtschaftsgut äußerten. In der Klage ging es zwar nur um die Cyberdevisen Bitcoin, Ether und Monero. „Aus den Urteilsgründen ergibt sich eindeutig, dass alle Currency-Token als Wirtschaftsgüter anzusehen sind,“ meint Steuerfachmann Hornung. Denn: Laut Auffassung der Richter seien die drei Kryptowährungen als Zahlungsmittel anzusehen – eine Eigenschaft, die „im Endeffekt auf alle handel-/übertragbaren Kryptowährungen“ zutrifft, meint Anwalt Hornung.

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Die Frage, ob Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter gelten, ist für die steuerliche Einstufung essenziell. Wirtschaftsgüter werden als private Veräußerungsgeschäfte betrachtet. Damit unterliegen Bitcoin und Co. nicht wie etwa Aktien der Abgeltungssteuer. Kryptogewinne werden stattdessen mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert.

Manch einer fragt sich daher, ob eine neue steuerliche Betrachtungsweise aus Anlegersicht überhaupt wünschenswert wäre. Bislang sind nämlich Krypto-Gewinne nur steuerpflichtig, wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr realisiert werden. Wer seine Kryptowährungen länger hält, zahlt also gar keine Steuern. Auch eventuell erlittene Verluste bleiben steuerlich dann unberücksichtigt. Außerdem gilt eine Freigrenze von 600 Euro.

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Dabei wird es nun bis auf Weiteres bleiben. Kryptoanleger haben also etwas mehr Planungssicherheit, zumindest in Sachen Steuern.

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