
Der vor dem Bundesgerichtshof verhandelte Fall ist so traurig wie regelmäßig. Nach der Trennung von seiner Partnerin stellte ein Mann fest, dass er leider, anders als von der Frau ausdrücklich gesagt, nicht Vater des vermeintlich gemeinsamen Kindes ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits 4500 Euro Unterhalt gezahlt. Die wollte er nun vom leiblichen Vater des Sprösslings zurück. Der war der Mutter durchaus bekannt, weil er sie mittlerweile mit Kindsunterhalt unterstützt.
Doch die Frau weigerte sich beharrlich dem betrogenen Vater diesen Namen zu nennen. Sie betrachtete das als Angriff auf ihre Privatspähre. Doch die hat sie sich mit ihrer Falschaussage zum Teil selbst verwirkt, entschieden die Richter.
Ordnungsgeld oder Erzwingungshaft
Juristisch betrachtet nach „Treu und Glauben“ hätte die Frau ihren damaligen Lebensgefährten über die Sachlage ehrlich informieren müssen. Natürlich stehe auch ihr Schutz der Intimspähre zu, aber das Recht des Scheinvaters wöge in diesem existenziellen Punkt schwerer, so die Richter.
Weigert sich die Mutter weiterhin, den Namen des leiblichen Vaters zu nennen, drohen ihr Ordnungsgeld oder Erzwingungshaft. Sie hätte es gar nicht so weit kommen lassen müssen.
Realitätsnäher wäre es gewesen, sie hätte dem belogenem Lebensgefährten die 4500 Euro schlicht zurückgezahlt und der wahre Erzeuger erkennt juristisch die Vaterschaft an.