
Straßburg Konfessionslose können weiterhin über ihren Ehepartner an der Kirchensteuer beteiligt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat an der deutschen Regelung nichts auszusetzen, wie die Richter am Donnerstag in Straßburg entschieden (Beschwerde-Nr. 10138/11 u.a.).
Selbst wer keiner Konfession angehört, zahlt in Deutschland unter Umständen indirekt eine Kirchensteuer. Davon betroffen sind etwa Menschen, die mit einem Kirchenmitglied verheiratet sind und die bei der Berechnung der Einkommensteuer gemeinsam mit ihrem Ehepartner veranlagt werden. Die Kläger hielten das für eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit. Vor dem Bundesverfassungsgericht waren sie damit bereits gescheitert.
Auch der Menschenrechtsgerichtshof wies ihre Klagen gegen die Bundesrepublik nun ab. Die Steuer habe nicht der Staat erhoben, sondern die Kirche – und diese könnten die Kläger ohne weiteres verlassen. Soweit ein Ehepartner über eine gemeinsame Steuererklärung an der Kirchensteuer beteiligt werde, sei der Staat zwar involviert. Allerdings sei auch die gemeinsame Veranlagung eine freiwillige Entscheidung.
Das Urteil ist nicht endgültig. Die Kläger können dagegen vorgehen.