Mietrecht Der Ärger mit den Nebenkosten

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Welche Kosten Mieter zahlen müssen
GrundsteuerWer ein Haus kauft, muss Grundsteuer zahlen. Das bestimmt das Grundsteuergesetz (GrStG). Wird das Haus vermietet, darf der Besitzer diese Steuer auf seine Mieter umlegen. Allerdings ist der Steuersatz in Deutschland nicht einheitlich. Jede Gemeinde kann ihren eigenen Hebesatz festlegen. Deswegen kann diese Position der Nebenkostenabrechnung von Stadt zu Stadt variieren. Quelle: dpa
VersicherungDa nicht nur Menschen und Autos versichert sind, taucht auf Nebenkostenabrechnungen auch gern der Punkt Versicherung auf. Darunter fallen Gebäudehaftpflichtversicherungen, oder die Kosten für eine Absicherung gegen Feuer, Sturm, Regen, Hagel oder Erdbeben. Quelle: dpa
Gebäudereinigung Wenn die Mieter nicht selbst Besen und Wischer in die Hand nehmen, ist der Vermieter berechtigt, einen Reinigungsdienst einzustellen. Die Kosten für die Treppenreinigung, Ungezieferbekämpfung, Straße kehren und Co. dürfen auf die Mieter umgelegt werden. Quelle: dpa
HausmeisterBeschäftigt ein Vermieter einen Hausmeister, müssen die Mieter sein Gehalt bezahlen. Gleiches gilt auch für die Sozialbeiträge des Hauswarts. Quelle: dpa
GartenpflegeSelbst einen Gärtner dürfen Vermieter anstellen und sämtliche Kosten für die Pflege und Instandhaltung von Grundstück und Garten weitergeben. Quelle: dpa
MüllabfuhrHausbesitzer zahlen die Gebühren für Abfallentsorgung und Straßenreinigung. Insofern ist es völlig in Ordnung, diese Gebühren auf alle Parteien im Haus umzulegen. Wohnt der Vermieter mit im Haus, zahlt er natürlich auch seinen Anteil. Quelle: dpa
WasserDer Wasserverbrauch pro Wohnung gehört genauso in die Nebenkostenabrechnung wie die Gebühren für den Wasserzähler. Auch die Wartungsarbeiten oder den Austausch eines Zählers müssen die Mieter zahlen. Damit das Wasser nicht kalt aus dem Hahn kommt, muss im Regelfall ein Boiler (Strom) oder die Heizung (Heizkosten) ran. Sollten die Kosten für Warmwasser darin nicht enthalten sein, gibt es in der Abrechnung einen zusätzlichen Punkt "Warmwasserversorgung". Gleiches gilt für verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen. Sollte die nicht ohnehin unter die Punkte Heizung oder Wasser fallen, findet sich in der Abrechnung eine Position "verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage" Quelle: dpa

Auch an den Fehlern in den Nebenkostenabrechnungen dürfte sich durch den Beschluss nichts ändern. Beim Mieterschutzbund e.V. gehen im Schnitt pro Monat 500 Beschwerden über Betriebskostenabrechnungen ein, in den Monaten Januar und Dezember sind es sogar noch mehr, sagt Claus Deese, Geschäftsführer vom Mieterschutzbund. Und jede zweite Nebenkostenabrechnung ist falsch.

Mieter zahlen nicht für Rechenfehler

In diesem Fall hat der Mieter Glück: Vermieter müssen Mietnebenkosten künftig korrekt berechnen. Machen sie dabei Fehler, können sie weder höhere Vorauszahlungen verlangen, noch zahlungsunwillige Mieter auf Räumung der Wohnung verklagen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) so entschieden. Das bedeutet: Verlangt der Vermieter zu viel Geld oder Gebühren für etwas, das gemäß Betriebskostenverordnung nicht zu den Nebenkosten gehört, braucht der Mieter nicht zu zahlen. Gleiches gilt, wenn nicht klar ist, woraus die einzelnen Nebenkosten bestehen.

Falsche Kosten in der Abrechnung

Zu entscheiden hatte der BGH das, weil ein Vermieter aus Hoyerswerda zwei Mietern fristlos kündigte und mit einer Räumungsklage gegen sie vorging. Die Mieter hatten sich geweigert, die Abschlagszahlungen für falsch berechnete Nebenkosten zu zahlen. Gerade wegen dieses Urteils vom BGH, das die Rechte der Mieter stärkt, empfiehlt der Mieterschutzbund, die Abrechnungen genau zu prüfen. Die beliebtesten Abrechnungsfehler sind:

  • falscher Abrechnungszeitraum
  • Kosten für die Hausverwaltung
  • Reparatur- und Renovierungskosten

Die beiden genannten Kosten dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden. Auch wenn der Hausmeister, dessen Gehalt die Mieter per se zahlen müssen, etwas repariert, hat die Reparatur auf der Nebenkostenabrechnung nichts zu suchen (BGH-Urteil, AZ: VIII ZR 27/07). Für die Überprüfung der Abrechnung haben Mieter im Regelfall zwei bis drei Wochen Zeit. Allerdings können sie laut Hamburger Mietverein sogar noch bis zu einem Jahr nach Erhalt der Abrechnung Einspruch erheben.

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