Ein wichtiger Punkt ist der Abrechnungszeitraum. Der Hausbesitzer darf maximal zwölf Monate abrechnen. „Die Vermieter nehmen nicht immer den Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember, obwohl das am einfachsten wäre“, sagt Deese vom Mieterschutzbund. „Da kommt bei manchem elf Monate raus, bei manchem auch 13.“ Sollen für 13 Monate Heizung, Müllabfuhr und Wasser nachgezahlt werden, ist die Abrechnung falsch. Genauso wichtig ist die Einhaltung der Frist. Die Rechnung muss spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums im Briefkasten sein. Das heißt: Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2011 müssen spätestens am 31. Dezember 2012 beim Mieter sein. Kommen sie zu spät, muss der Mieter eventuelle Nachforderungen nicht bezahlen.
Basisdaten überprüfen
Da es sich schlecht beweisen lässt, wann und wie die Mieter die Rechnung bekommen haben, musste sich der Bundesgerichtshof auch damit befassen (AZ: VIII ZR 107/08). Demnach ist der Poststempel ein wichtiges Indiz. Kann der Vermieter aber nicht beweisen, dass der rechtzeitig aufgegebene Brief auch rechtzeitig beim Mieter ankam, braucht der keine Nachzahlungen zu leisten. Nachdem geklärt ist, ob der Abrechnungszeitraum die zwölf Monate nicht überschreitet und ob die Rechnung pünktlich angekommen ist, gilt es, die Basisdaten zu checken. Nicht, dass die Wohnung in der Abrechnung ein paar Quadratmeter größer ist, als in der Realität. Die Basisdaten sind:
- die Gesamtkosten
- die Quadratmeter
- die Anzahl Mieter, auf die umgelegt wird
- die Kostentypen
In die Nebenkostenabrechnung gehören ausschließlich Kosten, die im Zusammenhang mit dem Gebäude entstehen. Kosten für die Erstellung der Abrechnung, Porto, Bankgebühren oder die Kosten der Hausverwaltung haben in den Abrechnungen nichts zu suchen. Genauso wenig wie Reparaturen oder Renovierungen. Es kann außerdem hilfreich sein, die neue mit den älteren Nebenkostenabrechnungen zu vergleichen. Gibt es große Differenzen, lohnt sich eine Nachfrage beim Vermieter.
Kosten müssen transparent sein
Besonders heikel ist der Punkt „Sonstiges“ in der Nebenkostenabrechnung. Diesen Punkt nutzen Hausbesitzer laut Mieterbund gerne als Sammelbecken für alle möglichen Kosten. Hinein gehören aber lediglich Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen, die nicht unter einen der anderen Punkte wie Reinigung, Wartung, Wasser oder Heizung fallen. Egal, ob der Hausbesitzer die Instandhaltungskosten des hauseigenen Schwimmbads oder des Kinderspielplatzes weitergeben möchte: steht davon nichts im Mietvertrag, hat er schlechte Karten. Sollte der Vermieter übrigens jedes Jahr den gleichen Fehler in der Abrechnung machen, bleibt den Mietern nichts anderes übrig, als jedes Jahr wieder zu klagen (AZ: VIII ZR 185/09).