Bis Ende November haben Ehepartner noch die Chance auf ein deutliches Gehaltsplus zum Jahresende – wenn auch nur vorläufig. Das gelingt mit der Wahl der richtigen Steuerklassen.
Grundsätzlich ist der Wechsel ein Mal pro Jahr möglich. In Einzelfällen kann aber sogar ein erneuter Wechsel möglich sein, zum Beispiel wenn ein Partner keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder nach Arbeitslosigkeit einen neuen Job gefunden hat. Beantragen Steuerzahler die neuen Steuerklassen bis spätestens Ende November, werden sie noch für das komplette laufende Jahr berücksichtigt. Wichtig ist die November-Frist also vor allem aus einem Grund: Fällt durch den Wechsel weniger laufende Steuer an, würde Angestellte im Dezember auch die in den Vormonaten zu viel gezahlte Steuer nachträglich erstattet. Wechseln sie die Steuerklasse hingegen erst im Dezember, würde sich dies erst von Januar an und damit nur für die künftigen Monate im neuen Jahr auswirken.
Zur Auswahl stehen die Steuerklassen IV oder IV mit Faktor für beide Partner sowie die Kombination der Klassen III und V. Der Unterschied: Je nach Steuerklasse bekommt der jeweilige Ehepartner (gilt auch eingetragene Lebenspartner) beim laufenden Lohnsteuerabzug mehr oder weniger der beiden zustehenden Freibeträge zugeordnet.
Mit der Steuererklärung wird abgerechnet
Zu früh sollten sich verheiratete Angestellte aber nicht über mehr Geld auf ihrem Lohnzettel freuen. Erst nach Abgabe der Steuererklärung setzt das Finanzamt die Steuer endgültig fest: Haben die gewählten Steuerklassen zu einem zu niedrigen laufenden Abzug geführt, müssen die Partner den Rest nachzahlen. Da bis zur endgültigen Festsetzung aber einige Monate vergehen, hätte das Finanzamt ihnen zumindest einen Kredit gewährt. Zinsen würden darauf erst 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres fällig – dann allerdings hohe sechs Prozent pro Jahr.
Doch, Vorsicht, bei über 400 Euro Nachzahlung funktioniert das Spiel nur ein Mal. Das Finanzamt wird für die Zukunft dann in der Regel Steuervorauszahlungen festsetzen. War die laufende Steuer hingegen zu hoch, bekämen die Partner nach der Abgabe ihrer Steuererklärung eine Erstattung.
Sind beide Partner in Steuerklasse IV, bekommen sie jeweils ihre eigenen steuerlichen Freibeträge zugeordnet. Bei der Kombi aus den Klassen III und V bekommt der eine Partner, meist der Besserverdienende, 60 Prozent (III), der andere 40 Prozent (V) zugeteilt. Aufgrund des mit jedem Einkommens-Euro stark steigenden Steuersatzes (Progression) kann das die insgesamt zu zahlende Steuer deutlich senken.
Wer bekommt welche Steuerklasse?
Ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im außereuropäischen Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn die Voraussetzungen für die Steuerklasse III nicht erfüllt sind. (Quelle: Bundesfinanzministerium)
Die bei Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, sofern ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags: Der Arbeitnehmer ist Alleinerziehender und zu seinem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.
Verheiratete, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer sowie a) der Ehegatte des Arbeitnehmers, wenn er keinen Arbeitslohn bezieht oder b) der Ehegatte des Arbeitnehmers, wenn er auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird, oder c) verwitwete Arbeitnehmer, aber nur für das auf das Todesjahr des Ehegatten folgende Kalenderjahr.
Arbeitnehmer, die verheiratet und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind sowie nicht dauernd getrennt leben – sofern beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.
Arbeitnehmer, die verheiratet und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind sowie nicht dauernd getrennt leben – sofern der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag in die Steuerklasse III eingereiht wird.
Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, mit ihren zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten 2010 oder Ersatzbescheinigungen.
Freibeträge mit Faktor verteilen
Soll die später fällige Steuer möglichst genau getroffen werden, sollte die Verteilung der Freibeträge auch dem Verhältnis der Einkommen zwischen den Partnern entsprechen. Das Faktorverfahren (IV mit Faktor) erlaubt eine genauere Aufteilung. Dabei gibt der auf drei Nachkommastellen berechnete Faktor an, mit welchem Wert die normal nach Steuerklasse IV bei beiden Partnern ermittelten Lohnsteuerbeträge multipliziert werden müssen, um in Summe möglichst genau die für beide zusammen anfallende Einkommensteuer zu treffen.
Unter www.bmf-steuerrechner.de stellt das Bundesfinanzministerium Rechner zur Verfügung, mit denen die unterschiedlichen Ergebnisse je nach Einkommensteuerklasse verglichen werden können und der passende Faktor für das Faktorverfahren errechnet werden kann. Seit August gilt der Faktor zwei Jahre lang, statt bisher stets nur ein Jahr. Er kann aber jederzeit geändert werden.
Vorsicht bei Kombination der Steuerklassen V und III
Wie sich die Wahl der Steuerklasse konkret auswirkt, zeigt ein Beispiel: Verdienen zwei kinderlose Angestellte (voll sozialversicherungspflichtig und gesetzlich krankenversichert) in Nordrhein-Westfalen zusammen 100.000 Euro brutto im Jahr, wovon ein Partner 20.000 Euro, der andere aber 80.000 Euro verdient, ergeben sich große Unterschiede je nach gewählten Steuerklassen. Würde der Besserverdienende die Steuerklasse III, der Geringverdiener die Steuerklasse V wählen, läge die laufende Lohnsteuer rund 1750 Euro unter der später fälligen Einkommensteuer (je nach individuellen Werbungskosten oder sonstigen steuerlich relevanten Posten kann das Ergebnis aber deutlich anders aussehen). Würden sie hingegen die eher unlogische Variante wählen, und den Geringverdiener in Steuerklasse III führen lassen, hätten sie laufend über 6000 Euro im Jahr zu viel an Steuer gezahlt.
Keine Pflicht zur Steuererklärung für Steuerklassen IV / IV
Wegen dieser oft sehr großen Abweichungen bei der Kombination von Steuerklasse V und III zwischen laufender Lohnsteuer und der später festgesetzten Einkommensteuer, führt die Wahl dieser Steuerklassen auch immer zur Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Bei Steuerklasse IV ist das anders: Grundsätzlich sind Angestellte dann nicht verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. Gleiches gilt auch für Alleinstehende, die mit Steuerklasse I geführt werden. Bestimmte andere Umstände, etwa hohe sonstige Bezüge, können aber auch in solchen Fällen zur Abgabepflicht führen.
Wollten die Beispiel-Ehepartner ihre spätere Einkommensteuer möglichst genau treffen und sich vor Überraschungen schützen, könnten sie Steuerklasse IV mit Faktor wählen. Die Differenz zwischen laufender Lohnsteuer und späterer Einkommensteuer läge dann nur bei etwa 20 Euro.
Verdienen beide Ehepartner hingegen ähnlich viel, führen die unterschiedlichen Steuerklasse-Alternativen kaum zu nennenswerten Unterschieden. Verdient ein Ehepartner etwa 50.000 Euro brutto im Jahr, der andere 60.000 Euro, lägen die verschiedenen Varianten dicht beieinander. Einzig wenn der etwas geringer verdienende Partner die Steuerklasse III bekäme, der andere die Steuerklasse V (also erneut die eher unlogische Aufteilung), würde der laufende Lohnsteuerabzug zu etwa 1200 Euro zu viel an gezahlter Steuer führen.
Der Antrag auf Steuerklassenwechsel ist an das zuständige Finanzamt zu richten. Das Formular finden Sie im Internet unter www.formulare-bfinv.de – Unterpunkte Steuern und dann Lohnsteuer („Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“).
Übrigens: Paare, die sich trennen, müssen dem Finanzamt dies in einer "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" auch mitteilen und bekommen dann wieder je die Steuerklasse I. Entscheidend ist nämlich nicht eine rechtskräftige Scheidung - die vielleicht erst Jahre später erfolgt -, sondern das Ende der häuslichen Gemeinschaft. Kommt es zur Versöhnung, und ziehen beide wieder in einen gemeinsamen Haushalt, können sie wieder zurück wechseln. Auch dafür gibt es ein Extra-Formular: "Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft/der Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz". Dann können beide wieder zwischen den Kombinationen III/V und IV/IV wählen. Auch diese Erklärung sollte bis zum 30.November erfolgen, damit sie für das gesamte Jahr greift.
Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?
Alleinstehende Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Das ändert sich, wenn ...
- wenn Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr erzielt wurden.
- der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist oder war.
- keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit mit Lohnabzug erzielt wurden, aber der Gesamtbetrag der Einkünfte bei einem Ledigen im Jahr 2016 beispielsweise durch eine Rente über 8.652 Euro liegt.
- Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosen- und Elterngeld über 410 Euro pro Jahr bezogen wurden.
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde (– beispielsweise ein Freibetrag für Werbungskosten) und der Arbeitslohn über11.000 Euro liegt (20.900 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten)
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und die Ehegatten nach dem sogenannten Faktorverfahren besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer nacheinander bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war und ein Arbeitgeber einen sonstigen Bezug (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Abfindungen) versteuert hat, bei dem der Arbeitslohn beim anderen Arbeitgeber nicht mit einbezogen wurde.
- der Arbeitnehmer geschieden wurde – oder der Ehegatte gestorben ist – und er im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
- zum Ende des Vorjahres ein sogenannter Verlustvortag festgestellt wurde – beispielsweise Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
Mehr Elterngeld durch Wechsel
Normalerweise bringt der Wechsel der Steuerklasse nur einen temporären Vorteil, der spätestens mit Steuererklärung und Steuerbescheid wieder korrigiert wird. Dauerhaft mehr Geld bringt die richtige Steuerklasse jedoch bei Lohnersatzleistungen, deren Höhe an das Nettogehalt geknüpft ist, wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld. Meist lohnt es sich für Eltern, die zum Beispiel Elterngeld beziehen wollen, dass der Elternteil mit längerer Elternzeit die Steuerklasse III bekommt. Eine gesetzliche Änderung hat hier jedoch dazu geführt, dass sie sehr früh ihre Steuerklassen wechseln müssen, damit diese neue Steuerklassen bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes auch wirklich berücksichtigt werden. Mütter müssen die Steuerklasse jetzt wenigstens sieben Monate vor Start des Mutterschutzes, Väter wenigstens sieben Monate vor Geburt des Kindes gewählt haben.
In der Praxis hat es gar schon Fälle gegeben, wo werdende Mütter ihre Schwangerschaft erst so spät bemerkten, dass es für den Wechsel der Steuerklasse schon zu spät war.