Bis Ende November haben Ehepartner noch die Chance auf ein deutliches Gehaltsplus zum Jahresende – wenn auch nur vorläufig. Das gelingt mit der Wahl der richtigen Steuerklassen.
Grundsätzlich ist der Wechsel ein Mal pro Jahr möglich. In Einzelfällen kann aber sogar ein erneuter Wechsel möglich sein, zum Beispiel wenn ein Partner keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder nach Arbeitslosigkeit einen neuen Job gefunden hat. Beantragen Steuerzahler die neuen Steuerklassen bis spätestens Ende November, werden sie noch für das komplette laufende Jahr berücksichtigt. Wichtig ist die November-Frist also vor allem aus einem Grund: Fällt durch den Wechsel weniger laufende Steuer an, würde Angestellte im Dezember auch die in den Vormonaten zu viel gezahlte Steuer nachträglich erstattet. Wechseln sie die Steuerklasse hingegen erst im Dezember, würde sich dies erst von Januar an und damit nur für die künftigen Monate im neuen Jahr auswirken.
Zur Auswahl stehen die Steuerklassen IV oder IV mit Faktor für beide Partner sowie die Kombination der Klassen III und V. Der Unterschied: Je nach Steuerklasse bekommt der jeweilige Ehepartner (gilt auch eingetragene Lebenspartner) beim laufenden Lohnsteuerabzug mehr oder weniger der beiden zustehenden Freibeträge zugeordnet.
Mit der Steuererklärung wird abgerechnet
Zu früh sollten sich verheiratete Angestellte aber nicht über mehr Geld auf ihrem Lohnzettel freuen. Erst nach Abgabe der Steuererklärung setzt das Finanzamt die Steuer endgültig fest: Haben die gewählten Steuerklassen zu einem zu niedrigen laufenden Abzug geführt, müssen die Partner den Rest nachzahlen. Da bis zur endgültigen Festsetzung aber einige Monate vergehen, hätte das Finanzamt ihnen zumindest einen Kredit gewährt. Zinsen würden darauf erst 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres fällig – dann allerdings hohe sechs Prozent pro Jahr.
Doch, Vorsicht, bei über 400 Euro Nachzahlung funktioniert das Spiel nur ein Mal. Das Finanzamt wird für die Zukunft dann in der Regel Steuervorauszahlungen festsetzen. War die laufende Steuer hingegen zu hoch, bekämen die Partner nach der Abgabe ihrer Steuererklärung eine Erstattung.
Sind beide Partner in Steuerklasse IV, bekommen sie jeweils ihre eigenen steuerlichen Freibeträge zugeordnet. Bei der Kombi aus den Klassen III und V bekommt der eine Partner, meist der Besserverdienende, 60 Prozent (III), der andere 40 Prozent (V) zugeteilt. Aufgrund des mit jedem Einkommens-Euro stark steigenden Steuersatzes (Progression) kann das die insgesamt zu zahlende Steuer deutlich senken.
Wer bekommt welche Steuerklasse?
Ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im außereuropäischen Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn die Voraussetzungen für die Steuerklasse III nicht erfüllt sind. (Quelle: Bundesfinanzministerium)
Die bei Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, sofern ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags: Der Arbeitnehmer ist Alleinerziehender und zu seinem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.
Verheiratete, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer sowie a) der Ehegatte des Arbeitnehmers, wenn er keinen Arbeitslohn bezieht oder b) der Ehegatte des Arbeitnehmers, wenn er auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird, oder c) verwitwete Arbeitnehmer, aber nur für das auf das Todesjahr des Ehegatten folgende Kalenderjahr.
Arbeitnehmer, die verheiratet und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind sowie nicht dauernd getrennt leben – sofern beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.
Arbeitnehmer, die verheiratet und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind sowie nicht dauernd getrennt leben – sofern der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag in die Steuerklasse III eingereiht wird.
Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, mit ihren zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten 2010 oder Ersatzbescheinigungen.
Freibeträge mit Faktor verteilen
Soll die später fällige Steuer möglichst genau getroffen werden, sollte die Verteilung der Freibeträge auch dem Verhältnis der Einkommen zwischen den Partnern entsprechen. Das Faktorverfahren (IV mit Faktor) erlaubt eine genauere Aufteilung. Dabei gibt der auf drei Nachkommastellen berechnete Faktor an, mit welchem Wert die normal nach Steuerklasse IV bei beiden Partnern ermittelten Lohnsteuerbeträge multipliziert werden müssen, um in Summe möglichst genau die für beide zusammen anfallende Einkommensteuer zu treffen.
Unter www.bmf-steuerrechner.de stellt das Bundesfinanzministerium Rechner zur Verfügung, mit denen die unterschiedlichen Ergebnisse je nach Einkommensteuerklasse verglichen werden können und der passende Faktor für das Faktorverfahren errechnet werden kann. Seit August gilt der Faktor zwei Jahre lang, statt bisher stets nur ein Jahr. Er kann aber jederzeit geändert werden.